09.03.2023, 21:42
Was lief heute in der VR Wahlklausur in Berlin?
10.03.2023, 15:46
NRW Z4:
Mandantin (M) kommt mit Sohn (S) und berichtet wie folgt:
Komplex 1a):
S ist 14 Jahre alt und spielt im Verein Fußball. Bei einem Spiel foult ihn Freund und Gegenspieler Kevin (K; 13 Jahre; wohnhaft in Düsseldorf) im Zweikampf bei einer Torchance. Genauer versucht K den Ball wegzutreten, trifft stattdessen aber das Bein des S. Die Folge ist eine Knieverletzung, die mit einer Bandage behandelt wird. Die Bandage kostet 200 EUR, was M bezahlt. M möchte den K nun (für S) in Anspruch nehmen, die 200 EUR zu ersetzen.
Komplex 1b)
An einem anderen Tag haben S und K privat in Dinslaken Fußball auf ein Tor gespielt. Ein dritter Freund war auch noch dabei. Nach einiger Zeit haben sich S und der andere Freund an der Mittellinie auf den Boden gesetzt/gelegt, um erkennbar eine Pause zu machen. Diese Unterbrechung dauerte laut S ca. 10 Minuten, laut K nur 3 Minuten. K stand währenddessen noch am Tor, nahm den Lederball und schoss ihn aus 10 Metern in Richtung der beiden anderen Kinder. S wurde am Auge getroffen, was durch den Treffer schwer verletzt wurde (mehrere OPs, dauerhafte Schäden, auch zukünftige Schäden/Verschlechterung möglich oder sogar wahrscheinlich). Die Mandanten möchten Schmerzensgeld (angemessen sind 13.000-15.000 EUR). Außerdem sollen zukünftig auftretende Schäden ersetzt werden. Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten sind egal. Gegen die Eltern von K soll nicht vorgegangen werden.
M bzw. S fordern K zur Zahlung (Knie und Auge) auf, was dieser, vertreten durch seine Eltern ablehnt. Diese berufen sich auf die DFB-Regeln, wonach ein Spiel nur von einem Schiedsrichter unterbrochen werden kann (was zutrifft), die Regeln sagen aber nichts, was ohne Schiedsrichter gilt.
Die Mandanten würden gerne am LG Duisburg klagen, weil das näher an ihrem Wohnort ist als Düsseldorf. Außerdem fragt M, ob sie S alleine vor Gericht vertreten darf oder ob die Beteiligung seines Vaters nötig ist, zu dem kein Kontakt mehr besteht. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht (mündlich geregelt), S lebt aber bei M.
Komplex 2)
M hat Pferde in Stall. An dem Stall führt ein Weg entlang. J, der Sohn des Nachbarn N fährt eines Tages mit seinem Kettcar an dem Stall entlang. Das verursacht laute Geräusche, weshalb ein Pferd im Stall Panik bekommt und sich am Rücken verletzt. Das hat Behandlungskosten von 2.000 EUR zur Folge. N stand währenddessen 100 Meter entfernt und war durch sein Handy abgelenkt. M möchte Ersatz der Kosten haben.
M möchte das außergerichtlich klären und N eine Ratenzahlung iHv 200 EUR mtl. anbieten. Es solle dann aber geregelt sein, was passiert, wenn er nicht zahlt.
Aufgabe:
Das alles war umfassend zu begutachten plus Zweckmäßigkeit. Praktische Aufgabe war bzgl. Komplex 1) ein Schriftsatz ans Gericht oder bei Erfolglosigkeit ein Schreiben an M/S. Zu Komplex 2) war ein Vergleich zu entwerfen.
Meine Lösung:
Komplex 1a)
1. 823 I (-)
a) K zwar grds. haftbar gem. 828 III
b) aber nicht rechtswidrig durch rechtfertigende Einwilligung des S (Risiko-Einwilligung), keine besondere Härte und wohl letztlich nur ein Versehen des K, das keine andere Bewertung zulässt
2. 823 II iVm 229 StGB (-), weil auch hier gerechtfertigt durch Einwilligung
Darum hier insgesamt kein Anspruch.
Komplex 1b)
1. 823 I (+)
a) hier keine Rechtfertigung. Zwar Risiko-Einwilligung auch bei "Freizeit-Spiel" anzuwenden, hier aber Situation nicht von Einwilligung gedeckt, weil S erkennbar eine Pause gemacht hat (zwei von dreien saßen schließlich minutenlang auf dem Boden, vom bespielten Tor abgewandt). DFB-Regeln hier zum einen nicht einschlägig (kein Schiedsrichter) und zum anderen ohnehin zweifelhaft, ob man DFB-Regeln bei einem "Spaß-Spiel" unter Freunden anwenden kann. Hier entspräche es nicht dem Willen des S, Verletzungen wie im regulären Spiel hinzunehmen.
b) Fahrlässigkeit des K (Lederball, kurze Distanz, K hat nicht mit Schuss gerechnet)
2. 823 II iVm 229 StGB (-)
a) zwar rechtswidrig mangels Einwilligung
b) aber nicht schuldhaft, wegen Alters von 13 Jahren
- Klage vor dem LG Duisburg wegen Wahlrecht aus 35 ZPO möglich (entweder Düsseldorf aus 12, 13 ZPO oder Duisburg aus 32 ZPO)
- Vater muss mitwirken, weil Einzelvertretung nach 1629 BGB nur bei täglichen Geschäften (Arzt, Einkauf etc) möglich ist, Gericht aber eher nicht alltäglich
Komplex 2)
1. Anspruch gegen J (-) gem 828 I
2. Anspruch gegen N 832 I (+)
a) N als Vater aufsichtspflichtig
b) J hat Eigentum der M (Pferd) verletzt (hier hätte man evtl. ein Fass bei der Kausalität aufmachen können, aber keine Zeit)
c) N kann sich nicht exkulpieren
Praktischer Teil:
Klage auf Schmerzensgeld iHv 15000 EUR und Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden müssen
Vergleichsentwurf mit Klauseln
1) Verpflichtung zur Zahlung 2000 EUR
2) Ratenzahlung iHv 200 EUR mtl. jeweils zum 15. des Monats
3) Wenn zweimal mehr als drei Tage Verzug, wird alles fällig
Meine Einschätzung: Extrem viel Inhalt, Prüfung und dazu noch zwei Praxisaufgaben. Zeitlich kaum gut zu schaffen. Dazu musste ich bzgl. der Risiko-Einwilligung viel im Kommentar blättern. Klageschrift fiel entsprechend dünn aus. Z4 ist ja bekanntlich gerne mal eine Wundertüte, aber mir hätte auch Komplex 1) alleine gereicht...
Mandantin (M) kommt mit Sohn (S) und berichtet wie folgt:
Komplex 1a):
S ist 14 Jahre alt und spielt im Verein Fußball. Bei einem Spiel foult ihn Freund und Gegenspieler Kevin (K; 13 Jahre; wohnhaft in Düsseldorf) im Zweikampf bei einer Torchance. Genauer versucht K den Ball wegzutreten, trifft stattdessen aber das Bein des S. Die Folge ist eine Knieverletzung, die mit einer Bandage behandelt wird. Die Bandage kostet 200 EUR, was M bezahlt. M möchte den K nun (für S) in Anspruch nehmen, die 200 EUR zu ersetzen.
Komplex 1b)
An einem anderen Tag haben S und K privat in Dinslaken Fußball auf ein Tor gespielt. Ein dritter Freund war auch noch dabei. Nach einiger Zeit haben sich S und der andere Freund an der Mittellinie auf den Boden gesetzt/gelegt, um erkennbar eine Pause zu machen. Diese Unterbrechung dauerte laut S ca. 10 Minuten, laut K nur 3 Minuten. K stand währenddessen noch am Tor, nahm den Lederball und schoss ihn aus 10 Metern in Richtung der beiden anderen Kinder. S wurde am Auge getroffen, was durch den Treffer schwer verletzt wurde (mehrere OPs, dauerhafte Schäden, auch zukünftige Schäden/Verschlechterung möglich oder sogar wahrscheinlich). Die Mandanten möchten Schmerzensgeld (angemessen sind 13.000-15.000 EUR). Außerdem sollen zukünftig auftretende Schäden ersetzt werden. Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten sind egal. Gegen die Eltern von K soll nicht vorgegangen werden.
M bzw. S fordern K zur Zahlung (Knie und Auge) auf, was dieser, vertreten durch seine Eltern ablehnt. Diese berufen sich auf die DFB-Regeln, wonach ein Spiel nur von einem Schiedsrichter unterbrochen werden kann (was zutrifft), die Regeln sagen aber nichts, was ohne Schiedsrichter gilt.
Die Mandanten würden gerne am LG Duisburg klagen, weil das näher an ihrem Wohnort ist als Düsseldorf. Außerdem fragt M, ob sie S alleine vor Gericht vertreten darf oder ob die Beteiligung seines Vaters nötig ist, zu dem kein Kontakt mehr besteht. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht (mündlich geregelt), S lebt aber bei M.
Komplex 2)
M hat Pferde in Stall. An dem Stall führt ein Weg entlang. J, der Sohn des Nachbarn N fährt eines Tages mit seinem Kettcar an dem Stall entlang. Das verursacht laute Geräusche, weshalb ein Pferd im Stall Panik bekommt und sich am Rücken verletzt. Das hat Behandlungskosten von 2.000 EUR zur Folge. N stand währenddessen 100 Meter entfernt und war durch sein Handy abgelenkt. M möchte Ersatz der Kosten haben.
M möchte das außergerichtlich klären und N eine Ratenzahlung iHv 200 EUR mtl. anbieten. Es solle dann aber geregelt sein, was passiert, wenn er nicht zahlt.
Aufgabe:
Das alles war umfassend zu begutachten plus Zweckmäßigkeit. Praktische Aufgabe war bzgl. Komplex 1) ein Schriftsatz ans Gericht oder bei Erfolglosigkeit ein Schreiben an M/S. Zu Komplex 2) war ein Vergleich zu entwerfen.
Meine Lösung:
Komplex 1a)
1. 823 I (-)
a) K zwar grds. haftbar gem. 828 III
b) aber nicht rechtswidrig durch rechtfertigende Einwilligung des S (Risiko-Einwilligung), keine besondere Härte und wohl letztlich nur ein Versehen des K, das keine andere Bewertung zulässt
2. 823 II iVm 229 StGB (-), weil auch hier gerechtfertigt durch Einwilligung
Darum hier insgesamt kein Anspruch.
Komplex 1b)
1. 823 I (+)
a) hier keine Rechtfertigung. Zwar Risiko-Einwilligung auch bei "Freizeit-Spiel" anzuwenden, hier aber Situation nicht von Einwilligung gedeckt, weil S erkennbar eine Pause gemacht hat (zwei von dreien saßen schließlich minutenlang auf dem Boden, vom bespielten Tor abgewandt). DFB-Regeln hier zum einen nicht einschlägig (kein Schiedsrichter) und zum anderen ohnehin zweifelhaft, ob man DFB-Regeln bei einem "Spaß-Spiel" unter Freunden anwenden kann. Hier entspräche es nicht dem Willen des S, Verletzungen wie im regulären Spiel hinzunehmen.
b) Fahrlässigkeit des K (Lederball, kurze Distanz, K hat nicht mit Schuss gerechnet)
2. 823 II iVm 229 StGB (-)
a) zwar rechtswidrig mangels Einwilligung
b) aber nicht schuldhaft, wegen Alters von 13 Jahren
- Klage vor dem LG Duisburg wegen Wahlrecht aus 35 ZPO möglich (entweder Düsseldorf aus 12, 13 ZPO oder Duisburg aus 32 ZPO)
- Vater muss mitwirken, weil Einzelvertretung nach 1629 BGB nur bei täglichen Geschäften (Arzt, Einkauf etc) möglich ist, Gericht aber eher nicht alltäglich
Komplex 2)
1. Anspruch gegen J (-) gem 828 I
2. Anspruch gegen N 832 I (+)
a) N als Vater aufsichtspflichtig
b) J hat Eigentum der M (Pferd) verletzt (hier hätte man evtl. ein Fass bei der Kausalität aufmachen können, aber keine Zeit)
c) N kann sich nicht exkulpieren
Praktischer Teil:
Klage auf Schmerzensgeld iHv 15000 EUR und Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden müssen
Vergleichsentwurf mit Klauseln
1) Verpflichtung zur Zahlung 2000 EUR
2) Ratenzahlung iHv 200 EUR mtl. jeweils zum 15. des Monats
3) Wenn zweimal mehr als drei Tage Verzug, wird alles fällig
Meine Einschätzung: Extrem viel Inhalt, Prüfung und dazu noch zwei Praxisaufgaben. Zeitlich kaum gut zu schaffen. Dazu musste ich bzgl. der Risiko-Einwilligung viel im Kommentar blättern. Klageschrift fiel entsprechend dünn aus. Z4 ist ja bekanntlich gerne mal eine Wundertüte, aber mir hätte auch Komplex 1) alleine gereicht...
10.03.2023, 16:07
Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
10.03.2023, 16:24
(10.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Aber braucht es denn einer gesonderten Sorgeerklärung? Die gemeinsame Vertretung ist ja der gesetzliche Regelfall nach 1629. Mit Familienrecht habe ich heute nun wirklich nicht gerechnet...
10.03.2023, 16:27
Liebe Düsseldorfer,
falls ihr euch heute (auch wieder) durch den Lärm und die Umstände gestört gefühlt habt, schreibt bitte dem JPA bzw. dem Vizepräsidenten des LG Düsseldorf (dieser ist wohl verantwortlich)!!
falls ihr euch heute (auch wieder) durch den Lärm und die Umstände gestört gefühlt habt, schreibt bitte dem JPA bzw. dem Vizepräsidenten des LG Düsseldorf (dieser ist wohl verantwortlich)!!
10.03.2023, 16:37
(10.03.2023, 16:24)ref12345 schrieb:(10.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Aber braucht es denn einer gesonderten Sorgeerklärung? Die gemeinsame Vertretung ist ja der gesetzliche Regelfall nach 1629. Mit Familienrecht habe ich heute nun wirklich nicht gerechnet...
Naja, wenn beide gemeinsam vertreten, dann brauchen sie auch beide die elterliche Sorge. Das ist der Regelfall bei verheirateten Paaren. Wenn nur einer diese hat, dann gilt ja 1629 S. 3. Hier hatte der Vater ja nie die elterliche Sorge, da keine der Voraussetzungen aus § 1626a I Nr. 1-3 erfüllt ist.
So hatte ich es zumindest gelöst. :D
10.03.2023, 16:49
(10.03.2023, 16:37)Berlin2023 schrieb:(10.03.2023, 16:24)ref12345 schrieb:(10.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Aber braucht es denn einer gesonderten Sorgeerklärung? Die gemeinsame Vertretung ist ja der gesetzliche Regelfall nach 1629. Mit Familienrecht habe ich heute nun wirklich nicht gerechnet...
Naja, wenn beide gemeinsam vertreten, dann brauchen sie auch beide die elterliche Sorge. Das ist der Regelfall bei verheirateten Paaren. Wenn nur einer diese hat, dann gilt ja 1629 S. 3. Hier hatte der Vater ja nie die elterliche Sorge, da keine der Voraussetzungen aus § 1626a I Nr. 1-3 erfüllt ist.
So hatte ich es zumindest gelöst. :D
Klingt plausibel, das war mir dann wohl doch eine Nummer zu weit in der Vergangenheit :)
11.03.2023, 10:57
(10.03.2023, 16:37)Berlin2023 schrieb:(10.03.2023, 16:24)ref12345 schrieb:(10.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Aber braucht es denn einer gesonderten Sorgeerklärung? Die gemeinsame Vertretung ist ja der gesetzliche Regelfall nach 1629. Mit Familienrecht habe ich heute nun wirklich nicht gerechnet...
Naja, wenn beide gemeinsam vertreten, dann brauchen sie auch beide die elterliche Sorge. Das ist der Regelfall bei verheirateten Paaren. Wenn nur einer diese hat, dann gilt ja 1629 S. 3. Hier hatte der Vater ja nie die elterliche Sorge, da keine der Voraussetzungen aus § 1626a I Nr. 1-3 erfüllt ist.
So hatte ich es zumindest gelöst. :D
ich hatte das so gelöst:
1. Ausgangspunkt: § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes.
2. Grds. vertreten die Eltern als Ausfluss ihrer elterlichen Sorge für das Kind dieses gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB iVm. § 1626 Abs. 1 BGB.
3. Sind die Eltern des Kindes indes nicht miteinander verheiratet, so wird die elterliche Sorge nur dann gemeinschaftlich ausgeübt, wenn ein Fall des § 1626a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegt.
- Eltern des Kindes waren im Zeitpunkt seines Geburtes nicht miteinander verheiratet, sodass der Anwendungsbereich des § 1626a BGB eröffnet ist.
- Voraussetzungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
- Rechtsfolge: "im Übrigen" hat die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB: die Frau, die das Kind geboren hat = M) die elterliche Sorge allein, also auch das alleinige Vertretungsrecht des Kindes, § 1626a Abs. 3 BGB.
Ergebnis: M kann das Kind im Rechtsstreit selbst vertreten, ein Involvieren des Vaters ist nicht erforderlich.
11.03.2023, 12:12
(11.03.2023, 10:57)Paragraphenreiter schrieb:(10.03.2023, 16:37)Berlin2023 schrieb:(10.03.2023, 16:24)ref12345 schrieb:(10.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Beim 2. Teil war es allerdings ein Erwachsener vom Fußballverein, der mit den Jungen nach dem Training spielte und den Sohn im Gesicht traf.
Habe aber gesagt, dass der Vater nicht mitwirken muss, da mündliche Sorgeerklärungen nicht ausreichen, sondern nach 1626d öffentlich beurkundet werden müssen. Daher hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bzgl. Verletzung bei den Fußballspielen habe ich das jeweils unter dem Punkt Haftungsbegrenzung angesprochen und entsprechend bejaht oder abgelehnt.
Aber braucht es denn einer gesonderten Sorgeerklärung? Die gemeinsame Vertretung ist ja der gesetzliche Regelfall nach 1629. Mit Familienrecht habe ich heute nun wirklich nicht gerechnet...
Naja, wenn beide gemeinsam vertreten, dann brauchen sie auch beide die elterliche Sorge. Das ist der Regelfall bei verheirateten Paaren. Wenn nur einer diese hat, dann gilt ja 1629 S. 3. Hier hatte der Vater ja nie die elterliche Sorge, da keine der Voraussetzungen aus § 1626a I Nr. 1-3 erfüllt ist.
So hatte ich es zumindest gelöst. :D
ich hatte das so gelöst:
1. Ausgangspunkt: § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes.
2. Grds. vertreten die Eltern als Ausfluss ihrer elterlichen Sorge für das Kind dieses gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB iVm. § 1626 Abs. 1 BGB.
3. Sind die Eltern des Kindes indes nicht miteinander verheiratet, so wird die elterliche Sorge nur dann gemeinschaftlich ausgeübt, wenn ein Fall des § 1626a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegt.
- Eltern des Kindes waren im Zeitpunkt seines Geburtes nicht miteinander verheiratet, sodass der Anwendungsbereich des § 1626a BGB eröffnet ist.
- Voraussetzungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
- Rechtsfolge: "im Übrigen" hat die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB: die Frau, die das Kind geboren hat = M) die elterliche Sorge allein, also auch das alleinige Vertretungsrecht des Kindes, § 1626a Abs. 3 BGB.
Ergebnis: M kann das Kind im Rechtsstreit selbst vertreten, ein Involvieren des Vaters ist nicht erforderlich.
Nice
11.03.2023, 13:53
In Hessen Urteil Handels und Gesellschaftsrecht. Persönliche Haftung des Gesellschafters wegen einer von der OHG übernommenen Bürgschaft vor Eintragung ins Handelsregister und persönliche Haftung des Kommanditisten für eine Kaufpreisforderung mangels Leistung seiner Einlage.
Sorry bekomme den SV nicht mehr hin. War schon aus der Akte nicht einfach zu erfassen wegen zahlreicher Umwandlungen.
Alle Ansprüche gingen bei mir durch.
Sorry bekomme den SV nicht mehr hin. War schon aus der Akte nicht einfach zu erfassen wegen zahlreicher Umwandlungen.
Alle Ansprüche gingen bei mir durch.