03.03.2023, 23:23
Angenommen A und B sind Nachbarn mit angrenzenden Grundstücken. Auf der Grundstücksgrenze steht ein Baum, der aus beiden Grundstücken ragt (ein Grenzbaum).
Dieser Baum ist verfault, kurz vorm Umkippen und gefährdet einen Kindergarten.
Die Ordnungsbehörde ordnet A ggü an, dass dieser den Baum zu fällen habe.
A beschwert sich darüber, dass nicht auch zumindest B mitbelastet wird, weil so der A alle Kosten zu tragen habe.
Wie geht man hier vor? Hat die Behörde bei der Störerauswahl einen Ermessensfehler gemacht?
Diese Examensklausur ist mir vor langer Zeit begegnet, aber leider kann ich mich nicht mehr an die Lösung erinnern und finde dazu auch nichts.
Dieser Baum ist verfault, kurz vorm Umkippen und gefährdet einen Kindergarten.
Die Ordnungsbehörde ordnet A ggü an, dass dieser den Baum zu fällen habe.
A beschwert sich darüber, dass nicht auch zumindest B mitbelastet wird, weil so der A alle Kosten zu tragen habe.
Wie geht man hier vor? Hat die Behörde bei der Störerauswahl einen Ermessensfehler gemacht?
Diese Examensklausur ist mir vor langer Zeit begegnet, aber leider kann ich mich nicht mehr an die Lösung erinnern und finde dazu auch nichts.
03.03.2023, 23:29
Ad-hoc würde ich sagen: Beide sind Zustandsstörer, eine vorrangige Auswahl von A oder B nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenbeseitigung kommt nicht in Betracht, weil beides gleich effektiv ist, sodass kein Ermessensfehler vorliegt.
Im Innenverhältnis von A und B greift dann 426 BGB (analog).
Im Innenverhältnis von A und B greift dann 426 BGB (analog).
03.03.2023, 23:30
Der Sachverhalt ist etwas dünn... welche Erwägungen lagen der Auswahl denn zugrunde?
Denkbar z.B., dass ein Eigentümer schlecht erreichbar ist, die Fällung aus irgendwelchen Gründen nicht gleich schnell durchführen kann o.ä.
Ob man es nur an den Kosten festmachen kann, bin ich nicht sicher. Primär geht es doch um die Beseitigungspflicht. Vielleicht gibt es auch dann, wenn die Behörde nur auf einen zurückgreift, einen Regressanspruch im Innenverhältnis?
Denkbar z.B., dass ein Eigentümer schlecht erreichbar ist, die Fällung aus irgendwelchen Gründen nicht gleich schnell durchführen kann o.ä.
Ob man es nur an den Kosten festmachen kann, bin ich nicht sicher. Primär geht es doch um die Beseitigungspflicht. Vielleicht gibt es auch dann, wenn die Behörde nur auf einen zurückgreift, einen Regressanspruch im Innenverhältnis?
04.03.2023, 11:29
Danke für eure Rückmeldung.
Leider kann ich mich an Einzelheiten des Falles nicht mehr erinnern
Leider kann ich mich an Einzelheiten des Falles nicht mehr erinnern


