17.02.2023, 22:26
Hallo ihr Lieben,
mein Wunsch war es schon immer, als Staatsanwältin oder Richterin in der Justiz tätig zu sein. Nur leider hat es (bisher) mit der Note nicht gereicht, sodass ich seit fast drei Jahren als Amtsanwältin (gehobener Dienst) in Niedersachsen tätig bin. Hierüber bin ich sehr froh, da mir die Arbeit viel Freude bereitet. Da in einigen Bundesländern die Notenvoraussetzungen aufgrund Personalmangels immer weiter abgesenkt wurden, ergeben sich für mich jetzt neue Möglichkeiten.
Ich habe mich jetzt in einem anderen Bundesland als Richterin auf Probe beworben und man sagte mir heute zu, dass man mir nächste Woche einen Termin für das Einstellungsinterview nennen wird. Meinen Behördenleiter habe ich über diesen Stand in Kenntnis gesetzt und die nachfolgenden Probleme/Fragestellungen für den Fall einer Zusage bereits im Vorfeld erörtert.
Um meine Verbeamtung auf Lebenszeit (erfolgt im Mai) nicht zu gefährden, hat mir mein Behördenleiter in Rücksprache mit der GenStA geraten, bei dem Einstellungsinterview offen anzusprechen, dass ich meine Lebenszeitverbeamtung abwarten und erst im Juni anfangen möchte. Man sagte mir, dass die Möglichkeit bestehe, sich nach der Lebenszeitverbeamtung und bei Antritt des neuen Dienstverhältnisses für das niedersächsische Beamtenverhältnis beurlauben zu lassen. Das (niedersächsische) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit würde "ruhen" und ich könnte dann das Richterverhältnis auf Probe im anderen Bundesland antreten. Dies würde wohl nach § 22 Abs. 2 BeamtStG gehen. Ganz sicher war man sich aber nicht, da man so einen Fall noch nicht hatte. Für den allerschlimmsten Fall, dass man die Probezeit im Richterdienst nicht besteht, könnte man nach der o.g. Vorgehensweise (sofern möglich) jederzeit sein altes Dienstverhältnis in Niedersachsen wieder aufnehmen. Ich hätte also nichts verloren, was mir natürlich sehr wichtig ist. Nur muss der neue Dienstherr mitspielen, da das wohl nur im Einvernehmen geht.
1. Sieht hier jemand Probleme, weshalb der neue Dienstherr dieser Verfahrensweise nicht zustimmen sollte? Ich sehe da bisher keinen Nachteil.
Ich hatte auch von anderen (einfacheren) Möglichkeiten des Wechsels des Dienstherren gelesen. Einerseits kann man sich abordnen lassen mit dem Ziel der Versetzung oder man stellt gleich einen Versetzungsantrag. Hier stellen sich mir folgende Fragen:
2. Ist vor dem Hintergrund, dass ich von dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst und zugleich auch in ein anderes Bundesland wechsel eine Abordnung/Versetzung möglich? Mein Behördenleiter sagte mir, dass das wohl nicht möglich sei. Sicher schien er aber nicht zu sein.
Als dritte Möglichkeit bliebe dann nur die Entlassung mit anschließender Neuaufnahme in das neue Dienstverhältnis. Sollte eine Abordnung/Versetzung oder eben auch eine Beurlaubung nach Lebenszeitverbeamtung mangels Einvernehmen nicht möglich sein, bliebe mir nur diese Möglichkeit.
3. Welche Nachteile hätte ich bei einer Entlassung und zeitnaher Neuaufnahme in das andere Dienstverhältnis?
Jetzt ist das hier doch etwas ausgeufert. Ich hoffe, dass ihr mir ein wenig weiterhelfen könnt. Für den Fall, dass nur eine Entlassung möglich wäre, ginge man ja wirklich ein relativ großes Risiko ein mit Blick auf das, was man sich schon "erarbeitet" hat.
mein Wunsch war es schon immer, als Staatsanwältin oder Richterin in der Justiz tätig zu sein. Nur leider hat es (bisher) mit der Note nicht gereicht, sodass ich seit fast drei Jahren als Amtsanwältin (gehobener Dienst) in Niedersachsen tätig bin. Hierüber bin ich sehr froh, da mir die Arbeit viel Freude bereitet. Da in einigen Bundesländern die Notenvoraussetzungen aufgrund Personalmangels immer weiter abgesenkt wurden, ergeben sich für mich jetzt neue Möglichkeiten.
Ich habe mich jetzt in einem anderen Bundesland als Richterin auf Probe beworben und man sagte mir heute zu, dass man mir nächste Woche einen Termin für das Einstellungsinterview nennen wird. Meinen Behördenleiter habe ich über diesen Stand in Kenntnis gesetzt und die nachfolgenden Probleme/Fragestellungen für den Fall einer Zusage bereits im Vorfeld erörtert.
Um meine Verbeamtung auf Lebenszeit (erfolgt im Mai) nicht zu gefährden, hat mir mein Behördenleiter in Rücksprache mit der GenStA geraten, bei dem Einstellungsinterview offen anzusprechen, dass ich meine Lebenszeitverbeamtung abwarten und erst im Juni anfangen möchte. Man sagte mir, dass die Möglichkeit bestehe, sich nach der Lebenszeitverbeamtung und bei Antritt des neuen Dienstverhältnisses für das niedersächsische Beamtenverhältnis beurlauben zu lassen. Das (niedersächsische) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit würde "ruhen" und ich könnte dann das Richterverhältnis auf Probe im anderen Bundesland antreten. Dies würde wohl nach § 22 Abs. 2 BeamtStG gehen. Ganz sicher war man sich aber nicht, da man so einen Fall noch nicht hatte. Für den allerschlimmsten Fall, dass man die Probezeit im Richterdienst nicht besteht, könnte man nach der o.g. Vorgehensweise (sofern möglich) jederzeit sein altes Dienstverhältnis in Niedersachsen wieder aufnehmen. Ich hätte also nichts verloren, was mir natürlich sehr wichtig ist. Nur muss der neue Dienstherr mitspielen, da das wohl nur im Einvernehmen geht.
1. Sieht hier jemand Probleme, weshalb der neue Dienstherr dieser Verfahrensweise nicht zustimmen sollte? Ich sehe da bisher keinen Nachteil.
Ich hatte auch von anderen (einfacheren) Möglichkeiten des Wechsels des Dienstherren gelesen. Einerseits kann man sich abordnen lassen mit dem Ziel der Versetzung oder man stellt gleich einen Versetzungsantrag. Hier stellen sich mir folgende Fragen:
2. Ist vor dem Hintergrund, dass ich von dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst und zugleich auch in ein anderes Bundesland wechsel eine Abordnung/Versetzung möglich? Mein Behördenleiter sagte mir, dass das wohl nicht möglich sei. Sicher schien er aber nicht zu sein.
Als dritte Möglichkeit bliebe dann nur die Entlassung mit anschließender Neuaufnahme in das neue Dienstverhältnis. Sollte eine Abordnung/Versetzung oder eben auch eine Beurlaubung nach Lebenszeitverbeamtung mangels Einvernehmen nicht möglich sein, bliebe mir nur diese Möglichkeit.
3. Welche Nachteile hätte ich bei einer Entlassung und zeitnaher Neuaufnahme in das andere Dienstverhältnis?
Jetzt ist das hier doch etwas ausgeufert. Ich hoffe, dass ihr mir ein wenig weiterhelfen könnt. Für den Fall, dass nur eine Entlassung möglich wäre, ginge man ja wirklich ein relativ großes Risiko ein mit Blick auf das, was man sich schon "erarbeitet" hat.
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
17.02.2023, 23:00
1.: Sollte dem neuen Dienstherrn an sich egal sein. Aber vielleicht übersehen wir etwas...
2.: Schwierig. 123 BRRG ermöglicht es an sich über Landesgrenzen hinweg. Aber ja, andere Laufbahngruppe, und noch schlimmer: statt Beamtenverhältnis Richterverhältnis. Abordnung würde bedeuten, dass Du Richter kraft Auftrags würdest, und Du sollst doch Richter auf Probe werden. Versetzung ist noch schwieriger, da brauchen sie wahrscheinlich zusätzlich eine Beamtenstelle für. Ob man ins Proberichterverhältnis reinversetzen kann unter gleichzeitigem Aufstieg...?
3.: Wenn es ohne Zeit dazwischen klappt, muss man sehen, was für Erfahrungsstufen und Pensionszeiten angerechnet wird. Wenn Du dazwischen arbeitslos bist, kann es mit Krankenversicherung usw. schwierig werden. Die Nachversicherung kann man vermutlich aufschieben...
Ich wünsche Dir viel Glück! Wäre ein toller Weg!
2.: Schwierig. 123 BRRG ermöglicht es an sich über Landesgrenzen hinweg. Aber ja, andere Laufbahngruppe, und noch schlimmer: statt Beamtenverhältnis Richterverhältnis. Abordnung würde bedeuten, dass Du Richter kraft Auftrags würdest, und Du sollst doch Richter auf Probe werden. Versetzung ist noch schwieriger, da brauchen sie wahrscheinlich zusätzlich eine Beamtenstelle für. Ob man ins Proberichterverhältnis reinversetzen kann unter gleichzeitigem Aufstieg...?
3.: Wenn es ohne Zeit dazwischen klappt, muss man sehen, was für Erfahrungsstufen und Pensionszeiten angerechnet wird. Wenn Du dazwischen arbeitslos bist, kann es mit Krankenversicherung usw. schwierig werden. Die Nachversicherung kann man vermutlich aufschieben...
Ich wünsche Dir viel Glück! Wäre ein toller Weg!
17.02.2023, 23:08
(17.02.2023, 23:00)Praktiker schrieb: 1.: Sollte dem neuen Dienstherrn an sich egal sein. Aber vielleicht übersehen wir etwas...Abordnung würde wahrscheinlich bedeuten bzw. nur möglich sein, wenn ich bereits Richterin/Staatsanwältin wäre? Dann bliebe ja ggf. nur die Versetzung oder wäre das auch daran gebunden, dass man bereits Richter wäre?
2.: Müsste an sich gehen. 123 BRRG ermöglicht es über Landesgrenzen hinweg. Aber ja, andere Laufbahngruppe, und noch schlimmer: statt Beamtenverhältnis Richterverhältnis. Abordnung würde bedeuten, dass Du Richter
17.02.2023, 23:14
(17.02.2023, 23:08)Kira schrieb:(17.02.2023, 23:00)Praktiker schrieb: 1.: Sollte dem neuen Dienstherrn an sich egal sein. Aber vielleicht übersehen wir etwas...Abordnung würde wahrscheinlich bedeuten bzw. nur möglich sein, wenn ich bereits Richterin/Staatsanwältin wäre? Dann bliebe ja ggf. nur die Versetzung oder wäre das auch daran gebunden, dass man bereits Richter wäre?
2.: Müsste an sich gehen. 123 BRRG ermöglicht es über Landesgrenzen hinweg. Aber ja, andere Laufbahngruppe, und noch schlimmer: statt Beamtenverhältnis Richterverhältnis. Abordnung würde bedeuten, dass Du Richter
Sorry, hatte zu früh gepostet.
Für Abordnung von Beamten gibt es Richter kraft Auftrags. Ausgeschrieben sind aber Proberichterstellen. Theoretisch ginge Abordnung, aber da müssten sie Dich früher verplanen als bei der Probezeit. Bei eigenen Beamten machbar, aber bei fremden, und nicht höherer Dienst? Lies mal 8 ff. DRiG, was es da so gibt. Aber ich glaube, das wird schwierig.
17.02.2023, 23:38
(17.02.2023, 23:00)Praktiker schrieb: 1.: Sollte dem neuen Dienstherrn an sich egal sein. Aber vielleicht übersehen wir etwas...
2.: Schwierig. 123 BRRG ermöglicht es an sich über Landesgrenzen hinweg. Aber ja, andere Laufbahngruppe, und noch schlimmer: statt Beamtenverhältnis Richterverhältnis. Abordnung würde bedeuten, dass Du Richter kraft Auftrags würdest, und Du sollst doch Richter auf Probe werden. Versetzung ist noch schwieriger, da brauchen sie wahrscheinlich zusätzlich eine Beamtenstelle für. Ob man ins Proberichterverhältnis reinversetzen kann unter gleichzeitigem Aufstieg...?
3.: Wenn es ohne Zeit dazwischen klappt, muss man sehen, was für Erfahrungsstufen und Pensionszeiten angerechnet wird. Wenn Du dazwischen arbeitslos bist, kann es mit Krankenversicherung usw. schwierig werden. Die Nachversicherung kann man vermutlich aufschieben...
Ich wünsche Dir viel Glück! Wäre ein toller Weg!
Vielen Dank für deine ausführlichen Antworten! Das hat mir wirklich schon riesig weitergeholfen. Dann wäre es wahrscheinlich am Besten, wenn man das über die Beurlaubung nach § 22 Abs. 2 BeamtStG laufen lässt. Da war mein BL aber auch nicht ganz sicher, ob das geht. Kannst du mir dazu vllt noch eine Einschätzung geben? Dem Wortlaut nach spricht da ja eigentlich nichts gegen. Ich hatte auch in anderen Foren schon gelesen, dass das wohl möglich ist. Aber ob das auch gerade auf meinen Fall passt, ist mir nicht ganz klar.
18.02.2023, 08:58
Kein Problem ;)
Ja, das müsste gehen, vorbehaltlich dem dort erwähnten abweichenden Landesrecht.
Grundsätzlich geht immer ganz viel, es müssen nur die entscheidenden Leute auch wollen. Ich weiß z.B. nicht, ob Deine bisherige Stelle dann nachbesetzt werden kann, solange das Beamtenverhältnis noch fortdauert. Jedenfalls ist es eine ungewöhnliche Konstellation, und da kann halt sein, dass das irgendwem schlicht zu kompliziert ist - haben wir noch nie gemacht - könnte ja jeder kommen usw.
Wenn Du die Unterstützung Deines Chefs hast, kann das aber viel bewirken. Da würde ich ansetzen, dass er mit den Personalverantwortlichen redet.
Ja, das müsste gehen, vorbehaltlich dem dort erwähnten abweichenden Landesrecht.
Grundsätzlich geht immer ganz viel, es müssen nur die entscheidenden Leute auch wollen. Ich weiß z.B. nicht, ob Deine bisherige Stelle dann nachbesetzt werden kann, solange das Beamtenverhältnis noch fortdauert. Jedenfalls ist es eine ungewöhnliche Konstellation, und da kann halt sein, dass das irgendwem schlicht zu kompliziert ist - haben wir noch nie gemacht - könnte ja jeder kommen usw.
Wenn Du die Unterstützung Deines Chefs hast, kann das aber viel bewirken. Da würde ich ansetzen, dass er mit den Personalverantwortlichen redet.
18.02.2023, 10:03
Abordnung/Versetzung ist da wohl nicht möglich, da Wechsel von A zu R-Besoldung. So wurde es mir jdf kommuniziert im umgekehrten Fall (R zu A).
Mich wundert eher, dass Niedersachsen dich nicht befördert, die haben die formale Grenze doch auf 6,5 (idR 8 außer... dann befriedigend) gesetzt?
Mich wundert eher, dass Niedersachsen dich nicht befördert, die haben die formale Grenze doch auf 6,5 (idR 8 außer... dann befriedigend) gesetzt?
18.02.2023, 15:19
(18.02.2023, 10:03)ProbeRi schrieb: Abordnung/Versetzung ist da wohl nicht möglich, da Wechsel von A zu R-Besoldung. So wurde es mir jdf kommuniziert im umgekehrten Fall (R zu A).
Abordnung R in die Verwaltung ist ständige Praxis und gar kein Problem. Versetzung von R1 in A und ab R2 in B geht jedenfalls in BW auch, ist aber in der Tat rechtstechnisch dann eine Ernennung (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/po...focuspoint).
18.02.2023, 17:49
(18.02.2023, 15:19)Praktiker schrieb:(18.02.2023, 10:03)ProbeRi schrieb: Abordnung/Versetzung ist da wohl nicht möglich, da Wechsel von A zu R-Besoldung. So wurde es mir jdf kommuniziert im umgekehrten Fall (R zu A).
Abordnung R in die Verwaltung ist ständige Praxis und gar kein Problem. Versetzung von R1 in A und ab R2 in B geht jedenfalls in BW auch, ist aber in der Tat rechtstechnisch dann eine Ernennung (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/po...focuspoint).
Bei mir ging eine Abordnung nicht. Es war aber auch mit Wechsel des zuständigen Ministeriums.
18.02.2023, 20:35
(18.02.2023, 10:03)ProbeRi schrieb: Abordnung/Versetzung ist da wohl nicht möglich, da Wechsel von A zu R-Besoldung. So wurde es mir jdf kommuniziert im umgekehrten Fall (R zu A).
Mich wundert eher, dass Niedersachsen dich nicht befördert, die haben die formale Grenze doch auf 6,5 (idR 8 außer... dann befriedigend) gesetzt?
Dem Grunde nach halten die in Niedersachsen schon noch sehr stark an den 8 Punkten fest. Meine berufliche Qualifikation hat mir da gar nicht weitergeholfen. Das liegt aber vielleicht auch an der aktuellen Bewerberlage. Bei den Oberlandesgerichten teilten sie mir auf Nachfrage zumindest mit, dass genug Bewerber vorhanden seien, die eben 8 oder mehr Punkte im 2. Staatsexamen erreicht haben und diese dann (verständlicherweise) Vorrang haben.