12.01.2023, 18:38
Oh man...ich habe das mit diesem konfrontativen Fragerecht gar nicht problematisiert. Habe nur das mit dem Verzicht problematisiert und ihrer Einwilligung. Hat das noch jemand nicht so ausführlich? Ohje
12.01.2023, 20:31
(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb:War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.(12.01.2023, 16:53)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 16:49)Uwe_NRW schrieb: So habe ich es auch gemacht… finde ich macht auch Sinn. Es gab im Sachverhalt keine Angaben, dass er aus anderen Gründen aufgehört hat.
Wie seid ihr denn drauf gekommen bei 226 noch einen Rücktritt zu prüfen wenn der Eintritt der schweren Folge schon nicht nachweisbar war?
Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsquali
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
12.01.2023, 20:49
(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb:War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.(12.01.2023, 16:53)Refnds10 schrieb: Wie seid ihr denn drauf gekommen bei 226 noch einen Rücktritt zu prüfen wenn der Eintritt der schweren Folge schon nicht nachweisbar war?
Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsquali
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Bezog sich das Problem bei dir auf den zweiten Tatkomplex oder gab es zum ersten (Tritte gegen das Auge) auch Spontanäußerungen im SV? Ich dachte, sie wollte zum ersten Tatkomplex nicht mehr aussagen..?
12.01.2023, 20:51
(12.01.2023, 20:49)AnaisHessen schrieb:(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb: Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsqualiWar’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Bezog sich das Problem bei dir auf den zweiten Tatkomplex oder gab es zum ersten (Tritte gegen das Auge) auch Spontanäußerungen im SV? Ich dachte, sie wollte zum ersten Tatkomplex nicht mehr aussagen..?
Ne spontan Äußerung nur bzgl des zweiten TK am Tatort
12.01.2023, 20:53
(12.01.2023, 20:51)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 20:49)AnaisHessen schrieb:(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb: War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Bezog sich das Problem bei dir auf den zweiten Tatkomplex oder gab es zum ersten (Tritte gegen das Auge) auch Spontanäußerungen im SV? Ich dachte, sie wollte zum ersten Tatkomplex nicht mehr aussagen..?
Ne spontan Äußerung nur bzgl des zweiten TK am Tatort
Aber das Problem mit § 252 war bei euch auch im ersten Tatkomplex, richtig?
12.01.2023, 20:54
(12.01.2023, 20:51)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 20:49)AnaisHessen schrieb:(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb: War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Bezog sich das Problem bei dir auf den zweiten Tatkomplex oder gab es zum ersten (Tritte gegen das Auge) auch Spontanäußerungen im SV? Ich dachte, sie wollte zum ersten Tatkomplex nicht mehr aussagen..?
Ne spontan Äußerung nur bzgl des zweiten TK am Tatort
Er hatte, doch gesagt bei der Aussage am Tatort, er wollte es endgültig klären, und dass er sie getreten hat und daran schuld ist, dass seine Frau diese Augenbinde tragen muss. Also ich hab die Spontanaüeßerung bzgl. beiden Tatkomplexen angesprochen.
12.01.2023, 20:56
(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb:War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.(12.01.2023, 16:53)Refnds10 schrieb: Wie seid ihr denn drauf gekommen bei 226 noch einen Rücktritt zu prüfen wenn der Eintritt der schweren Folge schon nicht nachweisbar war?
Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsquali
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Ja, das habe ich ja auch so. Da steht auch, was ich nur leider noch so ungefähr im Kopf hatte, dass dann die Einführung bei Verlesung dann nach 251 richtet, weil keine Überwindung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. 251 II Nr.3, den MG/S nennt, hat in der Klausur nicht gepasst. Daher meine Frage. Scheinbar geht’s aber auch über die Vernehmung der Verhörsperson (steht so drin im Kommentar, habe ich leider überlesen :( ).
12.01.2023, 20:56
(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb:War’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.(12.01.2023, 16:53)Refnds10 schrieb: Wie seid ihr denn drauf gekommen bei 226 noch einen Rücktritt zu prüfen wenn der Eintritt der schweren Folge schon nicht nachweisbar war?
Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsquali
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Ja, das habe ich ja auch so. Da steht auch, was ich nur leider noch so ungefähr im Kopf hatte, dass dann die Einführung bei Verlesung dann nach 251 richtet, weil keine Überwindung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. 251 II Nr.3, den MG/S nennt, hat in der Klausur nicht gepasst. Daher meine Frage. Scheinbar geht’s aber auch über die Vernehmung der Verhörsperson (steht so drin im Kommentar, habe ich leider überlesen :( ).
12.01.2023, 21:09
(12.01.2023, 20:56)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 20:31)EiGudeHessen schrieb:(12.01.2023, 17:17)Refnds10 schrieb:(12.01.2023, 17:10)LeoLex schrieb:(12.01.2023, 16:56)LeoHessen schrieb: Versuch hinsichtlich schwerer Folge - dann Rücktritt vom Versuch der erfolgsqualiWar’s denn noch eine Erfolgsqualifikation? Ich habe das so verstanden, dass er ihr gezielt das Auge zerstören wollte, also 226 II StGB als normale Qualfikation.
Wie habt ihr das mit ihrem Einverständnis zur Verlesung gemacht? 252 StPO war ja wegen Einverständnis und kein BVV aus Beeinträchtigung des Rechts auf konfrontative Befragung raus, aber bei 251 StPO hat für das Verlesen bei mir irgendwie nichts gepasst?!. :(
I h habe gesagt dass kein BVV vorliegt trotz dieser Konfrontationen Befragung
steht ja auch so im Kommentar. §252 Rn.16.
Ich hab auch gesagt, dass kein BVV vorliegt, ansonsten wäre es ja auch schwierig mit dem Tatnachweis. Es bliebe ja ansonsten nur die Spontanäußerung des BS.
Ja, das habe ich ja auch so. Da steht auch, was ich nur leider noch so ungefähr im Kopf hatte, dass dann die Einführung bei Verlesung dann nach 251 richtet, weil keine Überwindung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. 251 II Nr.3, den MG/S nennt, hat in der Klausur nicht gepasst. Daher meine Frage. Scheinbar geht’s aber auch über die Vernehmung der Verhörsperson (steht so drin im Kommentar, habe ich leider überlesen :( ).
Ahhhh ja das fand ich auch seltsam mit der Verlesung, habe dann auch verhörsperson genommen
13.01.2023, 15:06
Was habt ihr heute mit der Klausur in öffr angestellt?? In Niedersachsen