09.01.2023, 18:10
Ach Leute, schreibe aktuell in Niedersachen und habe wahrscheinlich alle drei Klausuren bisher komplett in den Sand gesetzt. Ich denke dass die Richtung grundsätzlich nicht verkehrt ist aber meine Ausführungen, Formulierungen und Subsumtionen sind teilweise so wirr, unstrukturiert und teilweise wegen des Zeitdrucks auch gar nicht mehr auf dem Sachverhalt basierend, dass ich sicher bin, dass alle unter dem Strich sind. Überlege echt abzubrechen … hab echt keine Kraft mehr :-(
09.01.2023, 18:18
(09.01.2023, 16:23)Uwe_NRW schrieb:(09.01.2023, 16:14)regresskreisel schrieb: In Hessen ging es heute um die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde (Vergleich). Einmal wegen 49k € und 1000€ (VAK) und dann wegen der Unzulässigkeit der Klauselerteilung gem. § 768. Ich hoffe jedenfalls, dass das die beiden Klagearten waren ? Beides geht bei mir durch, wobei ich Idiot schon nen dicken Fehler im Tenor entdeckt habe, weil ich dann aus Sicht der Beklagten gedacht habe...naja,was solls. -.-
Am Anfang habe ich gekotzt wegen der ganzen Zahlen und Daten, aber insgesamt war die dann doch fair. Oder ich hab irgendwelche Probleme übersehen, das kann natürlich sein. Der Tatbestand war bei mir schon 8 Seiten lang, das nervt dann immer, weil so viel Zeit drauf geht.
Ich bin aber immer schon froh, wenn ich überhaupt fertig werde, auch wenn ich dann zwischendrin leider "abgespeckt" arbeiten muss aufgrund des Zeitproblems.
Was habt ihr so geschrieben bzw.wie ging es euch mit der Klausur? Wie habt ihr entschieden?
Sehr nett finde ich, dass die Vollstreckbarkeit mal wieder erlassen war :D
Das mir 768 hab ich nicht
Im Ergebnis habe ich alles für unzulässig erklärt…
Was hast du stattdessen geprüft hinsichtlich Antrag 2? Vollstreckungabwehrklage?
09.01.2023, 18:19
(Hessen)
Ich habe den Antrag zu 2) ausgelegt, da die Klägerin ausführt, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt, nicht nur wegen der vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig sei.
Des Weiteren das Problem beim RSB angesprochen mit den Kontoauszügen, dass ein Kontoauszug keine Urkunde sei und auch die Rechtsfolge nicht passt.
Weil es noch nicht erwähnt wurde, ich habe § 260 ZPO kurz bejaht.
Der Antrag zu 1) war das Problem das viele Geschreibe fand ich. Die beiden Probleme bzgl. der Form des Erlasses und der Beweiswürdigung gingen eigentlich.
Der Antrag zu 2) war bei mir aufgrund der Zeit sehr kurz, hatte leider kaum noch Zeit. Im Prinzip lagen die Vereinbarten VSS nicht vor.
Belehrung halt Berufung nach § 511 ZPO.
Ich habe den Antrag zu 2) ausgelegt, da die Klägerin ausführt, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt, nicht nur wegen der vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig sei.
Des Weiteren das Problem beim RSB angesprochen mit den Kontoauszügen, dass ein Kontoauszug keine Urkunde sei und auch die Rechtsfolge nicht passt.
Weil es noch nicht erwähnt wurde, ich habe § 260 ZPO kurz bejaht.
Der Antrag zu 1) war das Problem das viele Geschreibe fand ich. Die beiden Probleme bzgl. der Form des Erlasses und der Beweiswürdigung gingen eigentlich.
Der Antrag zu 2) war bei mir aufgrund der Zeit sehr kurz, hatte leider kaum noch Zeit. Im Prinzip lagen die Vereinbarten VSS nicht vor.
Belehrung halt Berufung nach § 511 ZPO.
09.01.2023, 18:26
die hab ich wegen 232 S.2 nicht
09.01.2023, 19:02
Hessen:
Zur Klausur heute:
Bei Antrag 1) habe ich den Einwand bzgl. § 775 I Nr.4 ZPO eher als Formeinwand verstanden (=Nichtigkeit gem. § 125 S.1 BGB, Einwand aber offensichtlich Käse), bin mir aber jetzt nach den Beiträgen hier nicht mehr so sicher, ob das auch so tatsächlich von der Beklagten so gemeint war
Habe bei Antrag 2) auch 768 ZPO, aber in der Begründetheit nur geprüft, ob die Bedingung iSd § 726 I ZPO eingetreten ist durch Genehmigung (war ja offensichtlich (-) mangels Genehmigung) bzw. gem. § 162 I BGB als eingetreten gelten musste, weil die Klägerin ihr "Versagungsermessen" treuwidrig ausgeübt hat (aber (-), da kein Anspruch aus § 3 IV und kein "Ermessensfehler" gemessen an § 3 II und III). RB-Belehrung habe ich wegen § 232 S.2 BGB weggelassen.
Zum Tenor zu 2): Den Antrag fand ich, wie hier auch gesagt, etwas komisch; ich habe dann den Vorschlag aus dem T/P übernommen - war am Ende aber vielleicht nicht die beste Idee, da der Vorschlag dort unmittelbar nur für's Urteil als Vollstreckungstitel formuliert ist und ich mir den Rest zusammenflicken musste.
Insgesamt fand ich die Klausur ganz ok, der Sachverhalt war mitunter etwas schwierig vom Zeitablauf her zu erfassen bzw. nichts zu vergessen. Für den Tatbestand habe ich auch trotz Zusammenfassungsbemühungen recht viele Seiten gebraucht.
Mal noch eine Frage zur Klausur vom Freitag:
Habt ihr den Sachverhalt auch so verstanden, dass die Beklagte/Mandantin am Ende ihrer Schilderung mitgeteilt hat, dass der Kläger das Fahrzeug (vor Klageerhebung?) von dieser Aktion&Verkauf GmbH, die mglw. von der Mandantin nach der Rückgabe aus der Beschlagnahme Eigentum erworben hat, zurückERWORBEN hat und was das sollte bzw. für Auswirkungen hatte? Hab bis jetzt keinen Konsens mit meinen AG-Leuten erreicht :').
Und für morgen: ArbeitsR, HGR oder UWG? Was denkt ihr?
Zur Klausur heute:
Bei Antrag 1) habe ich den Einwand bzgl. § 775 I Nr.4 ZPO eher als Formeinwand verstanden (=Nichtigkeit gem. § 125 S.1 BGB, Einwand aber offensichtlich Käse), bin mir aber jetzt nach den Beiträgen hier nicht mehr so sicher, ob das auch so tatsächlich von der Beklagten so gemeint war
Habe bei Antrag 2) auch 768 ZPO, aber in der Begründetheit nur geprüft, ob die Bedingung iSd § 726 I ZPO eingetreten ist durch Genehmigung (war ja offensichtlich (-) mangels Genehmigung) bzw. gem. § 162 I BGB als eingetreten gelten musste, weil die Klägerin ihr "Versagungsermessen" treuwidrig ausgeübt hat (aber (-), da kein Anspruch aus § 3 IV und kein "Ermessensfehler" gemessen an § 3 II und III). RB-Belehrung habe ich wegen § 232 S.2 BGB weggelassen.
Zum Tenor zu 2): Den Antrag fand ich, wie hier auch gesagt, etwas komisch; ich habe dann den Vorschlag aus dem T/P übernommen - war am Ende aber vielleicht nicht die beste Idee, da der Vorschlag dort unmittelbar nur für's Urteil als Vollstreckungstitel formuliert ist und ich mir den Rest zusammenflicken musste.
Insgesamt fand ich die Klausur ganz ok, der Sachverhalt war mitunter etwas schwierig vom Zeitablauf her zu erfassen bzw. nichts zu vergessen. Für den Tatbestand habe ich auch trotz Zusammenfassungsbemühungen recht viele Seiten gebraucht.
Mal noch eine Frage zur Klausur vom Freitag:
Habt ihr den Sachverhalt auch so verstanden, dass die Beklagte/Mandantin am Ende ihrer Schilderung mitgeteilt hat, dass der Kläger das Fahrzeug (vor Klageerhebung?) von dieser Aktion&Verkauf GmbH, die mglw. von der Mandantin nach der Rückgabe aus der Beschlagnahme Eigentum erworben hat, zurückERWORBEN hat und was das sollte bzw. für Auswirkungen hatte? Hab bis jetzt keinen Konsens mit meinen AG-Leuten erreicht :').
Und für morgen: ArbeitsR, HGR oder UWG? Was denkt ihr?
09.01.2023, 20:12
Ich hoffe kein UWG ! und keine Kautelarklausur! Hoffentlich was leichtes machbares, wie im 1. Examen :D
Was meinst du mit der Klausur am Freitag?
Also falls du die Sicherstellung der Polizei und die Herausgabe an die Beklagte meinst, da habe ich keine Eigentumsübertragung oder ähnliches gesehen, weil die Beklagte ja Eigentümerin des Pkw war. Sie hat ja nur den Besitz wiedererlangt.
Was meinst du mit der Klausur am Freitag?
Also falls du die Sicherstellung der Polizei und die Herausgabe an die Beklagte meinst, da habe ich keine Eigentumsübertragung oder ähnliches gesehen, weil die Beklagte ja Eigentümerin des Pkw war. Sie hat ja nur den Besitz wiedererlangt.
09.01.2023, 21:00
(09.01.2023, 18:10)Nisach95 schrieb: Ach Leute, schreibe aktuell in Niedersachen und habe wahrscheinlich alle drei Klausuren bisher komplett in den Sand gesetzt. Ich denke dass die Richtung grundsätzlich nicht verkehrt ist aber meine Ausführungen, Formulierungen und Subsumtionen sind teilweise so wirr, unstrukturiert und teilweise wegen des Zeitdrucks auch gar nicht mehr auf dem Sachverhalt basierend, dass ich sicher bin, dass alle unter dem Strich sind. Überlege echt abzubrechen … hab echt keine Kraft mehr :-(
Du hast noch fünf Klausuren vor dir, die noch alles rumreißen können! Etwas anderes als nach vorne sehen bleibt uns nicht und wie die Prüfer das Ganze einschätzen, können wir uns auch nicht vorstellen. Also nicht aufgeben und versuchen in den nächsten Klausuren noch was rauszuholen!!!
09.01.2023, 22:43
(09.01.2023, 18:10)Nisach95 schrieb: Ach Leute, schreibe aktuell in Niedersachen und habe wahrscheinlich alle drei Klausuren bisher komplett in den Sand gesetzt. Ich denke dass die Richtung grundsätzlich nicht verkehrt ist aber meine Ausführungen, Formulierungen und Subsumtionen sind teilweise so wirr, unstrukturiert und teilweise wegen des Zeitdrucks auch gar nicht mehr auf dem Sachverhalt basierend, dass ich sicher bin, dass alle unter dem Strich sind. Überlege echt abzubrechen … hab echt keine Kraft mehr :-(
Geht mir auch so. Aber jetzt abzubrechen ist Quatsch. Vielleicht werden die anderen 5 Klausuren bei uns ja besser. Zivilrecht war eh noch nie meine Stärke. Kann also nur besser werden. Und wer weiß, wie die Korrektoren die Klausuren bewerten. Vielleicht reicht es ja am Ende doch, um zur mündlichen Prüfung eingeladen zu werden. Und falls nicht, war es eine Übung für den nächsten Versuch. Ich würde es mir nie verzeihen jetzt kurz vor Schluss hinzuschmeißen. Das Studium haben wir ja auch geschafft
09.01.2023, 22:43
(09.01.2023, 18:10)Nisach95 schrieb: Ach Leute, schreibe aktuell in Niedersachen und habe wahrscheinlich alle drei Klausuren bisher komplett in den Sand gesetzt. Ich denke dass die Richtung grundsätzlich nicht verkehrt ist aber meine Ausführungen, Formulierungen und Subsumtionen sind teilweise so wirr, unstrukturiert und teilweise wegen des Zeitdrucks auch gar nicht mehr auf dem Sachverhalt basierend, dass ich sicher bin, dass alle unter dem Strich sind. Überlege echt abzubrechen … hab echt keine Kraft mehr :-(
Geht mir auch so. Aber jetzt abzubrechen ist Quatsch. Vielleicht werden die anderen 5 Klausuren bei uns ja besser. Zivilrecht war eh noch nie meine Stärke. Kann also nur besser werden. Und wer weiß, wie die Korrektoren die Klausuren bewerten. Vielleicht reicht es ja am Ende doch, um zur mündlichen Prüfung eingeladen zu werden. Und falls nicht, war es eine Übung für den nächsten Versuch. Ich würde es mir nie verzeihen jetzt kurz vor Schluss hinzuschmeißen. Das Studium haben wir ja auch geschafft
10.01.2023, 14:43
Was lief heut in NRW?