01.12.2022, 16:12
Hallo liebe Gemeinschaft,
ich muss derzeit eine Anklage schreiben. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug seiner Ex gestohlen, ist sodann mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Kreuzung gefahren, hat dabei die Kontrolle verloren und ist frontal mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, dessen Fahrer eine Verletzung der HWS erlitten hat. Anschließend ist er ohne Weiteres mit den Worten "Ich war das nicht" geflüchtet. Als er am kommenden Tag im KH gelandet ist haben die ihm Blut abgenommen. Obwohl er nach Rückrechnung eine Tatzeit-BAK von 4,7 Promille gehabt haben muss und Amphetamin im Blut festgestellt wurde, spricht alles gegen den Ausschluss der Schuldfähigkeit. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit ist fernliegend (So der Bericht der Rechtsmedizin und die Umstände).
So nun zu meiner Frage: Ich habe nun eine Mischung aus Straftaten (§ 242 I, §§ 315c I Nr. 1a, 2d, 229, 142 StGB) und Ordnungswidrigkeiten (§§ 2 II, 1 II, 3, 49 StVO, § 24 StVG). Zu alledem ist er auch noch ohne Führerschein gefahren (§ 21 StVG). Ich bin mir nun aber unsicher, ob die Ordnungswidrigkeiten mit in die Anklage kommen und wenn ja, wie ich das aufschreiben soll. Hat damit jemand Erfahrung und könnte mir einen kleinen Denkanstoß geben?
ich muss derzeit eine Anklage schreiben. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug seiner Ex gestohlen, ist sodann mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Kreuzung gefahren, hat dabei die Kontrolle verloren und ist frontal mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, dessen Fahrer eine Verletzung der HWS erlitten hat. Anschließend ist er ohne Weiteres mit den Worten "Ich war das nicht" geflüchtet. Als er am kommenden Tag im KH gelandet ist haben die ihm Blut abgenommen. Obwohl er nach Rückrechnung eine Tatzeit-BAK von 4,7 Promille gehabt haben muss und Amphetamin im Blut festgestellt wurde, spricht alles gegen den Ausschluss der Schuldfähigkeit. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit ist fernliegend (So der Bericht der Rechtsmedizin und die Umstände).
So nun zu meiner Frage: Ich habe nun eine Mischung aus Straftaten (§ 242 I, §§ 315c I Nr. 1a, 2d, 229, 142 StGB) und Ordnungswidrigkeiten (§§ 2 II, 1 II, 3, 49 StVO, § 24 StVG). Zu alledem ist er auch noch ohne Führerschein gefahren (§ 21 StVG). Ich bin mir nun aber unsicher, ob die Ordnungswidrigkeiten mit in die Anklage kommen und wenn ja, wie ich das aufschreiben soll. Hat damit jemand Erfahrung und könnte mir einen kleinen Denkanstoß geben?
01.12.2022, 16:41
Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
01.12.2022, 16:44
(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
01.12.2022, 16:53
(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
01.12.2022, 16:54
(01.12.2022, 16:53)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
Denk auch an 69 StGB bei den Anträgen.
01.12.2022, 16:55
(01.12.2022, 16:53)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
Ah stimmt vielen Dank :) Das hatte ich gerade falsch eingeordnet.
01.12.2022, 17:01
(01.12.2022, 16:54)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:53)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
Denk auch an 69 StGB bei den Anträgen.
Danke dir :) Das Problem ist, der ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Daher kann ich zumindest nicht einziehen.
01.12.2022, 17:21
(01.12.2022, 17:01)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:54)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:53)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:41)Bln/Bbg schrieb: Hey,
ich habe in solchen Konstellationen die OWI rausgelassen und nicht mit angeklagt.
Viele Grüße
Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
Denk auch an 69 StGB bei den Anträgen.
Danke dir :) Das Problem ist, der ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Daher kann ich zumindest nicht einziehen.
Alles klar. Dir viel Erfolg
01.12.2022, 20:22
(01.12.2022, 17:21)Joko schrieb:(01.12.2022, 17:01)Cenaira schrieb:(01.12.2022, 16:54)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:53)Joko schrieb:(01.12.2022, 16:44)Cenaira schrieb: Danke :) An sich würde ich das auch machen, da es zum Großteil in § 315c StGB aufgeht. Allerdings ist der Gute auch noch ohne Führerschein gefahren. Deshalb bin ich am überlegen, ob ich zumindest § 21 StVG mit reinnehmen soll.
Klar. Hatte ich damals auch drin.
21 StVG ist ja eine Straftat, keine OWI.
Denk auch an 69 StGB bei den Anträgen.
Danke dir :) Das Problem ist, der ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Daher kann ich zumindest nicht einziehen.
Alles klar. Dir viel Erfolg
Dann 69a abs. 1 satz 3 stgb, isolierte Sperre
Also "Durch diese Tat hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum führen von Kraftfahrzeugen erwiesen." Ins konkretum und 69a in die Normenkette.



