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  5. Verjährung im Urteil
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Verjährung im Urteil
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#1
23.11.2022, 16:34
Guten Tag,

ich hätte eine Frage. 
Ich muss ein Urteil bzgl. der Forderung einer Kaufpreiszahlung schreiben. 

Der Kaufvertrag erfolgte 2013. Die Forderung ist bereits verjährt. Die Parteien streiten über die Zahlung. 
Der Kläger sagt, es wurde nicht gezahlt. Der Beklagte sagt, es wurde gezahlt. 
Jedenfalls hat der Beklagte auch die Einrede der Verjährung erklärt. 
Die Verjährungseinrede geht auch durch. Der Anspruch ist verjährt.
Wie prüfe ich das dann im Urteil?

Schlüssigkeit der Klage (+), weil Anspruch entstanden (+) 
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringen (+), weil Einrede der Verjährung

Wie mache ich das dann im Urteil? 
Eine Beweisstation (Beweisaufnahme) muss ich ja nicht mehr erwähnen oder? Wofür auch. Ist ja auch unstreitig, dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.Frage mich, warum das AG da sogar eine mündliche Verhandlung mit Zeugenvernehmung eingeräumt hat.

LG,
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2022, 17:00 von MBTK.)
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#2
24.11.2022, 09:13
(23.11.2022, 16:34)MBTK schrieb:  Guten Tag,

ich hätte eine Frage. 
Ich muss ein Urteil bzgl. der Forderung einer Kaufpreiszahlung schreiben. 

Der Kaufvertrag erfolgte 2013. Die Forderung ist bereits verjährt. Die Parteien streiten über die Zahlung. 
Der Kläger sagt, es wurde nicht gezahlt. Der Beklagte sagt, es wurde gezahlt. 
Jedenfalls hat der Beklagte auch die Einrede der Verjährung erklärt. 
Die Verjährungseinrede geht auch durch. Der Anspruch ist verjährt.
Wie prüfe ich das dann im Urteil?

Schlüssigkeit der Klage (+), weil Anspruch entstanden (+) 
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringen (+), weil Einrede der Verjährung

Wie mache ich das dann im Urteil? 
Eine Beweisstation (Beweisaufnahme) muss ich ja nicht mehr erwähnen oder? Wofür auch. Ist ja auch unstreitig, dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.Frage mich, warum das AG da sogar eine mündliche Verhandlung mit Zeugenvernehmung eingeräumt hat.

LG,

Im Urteil machst du keine "Stationen". Du schreibst das Rubrum, den Tenor, den Tatbestand und dann die Entscheidungsgründe. In letzteren bei abweisendem Urteil (was wohl bei der Verjährung der Fall sein wird) schreibst du zunächst das allgemeine Ergebnis, gehst dann ganz normal auf die Zulässigkeit kurz ein und für die Begründetheit suchst du dir eben eine AGL aus, bei Kaufpreisforderung wohl § 433 II BGB, und gehst die AGL dann im Urteilsstil durch. 

So kannst du in etwa schreiben: 

Die zulässige Klage ist unbegründet.


I. 
Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist gem. §§ ... örtlich sowie sachlich zuständig. (Gibt es noch Zulässigkeitsaspekte die man ansprechen kann? Wenn ja, dann bitte ansprechen)

II. 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kaufpreiszahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist.

Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung iHv ... besteht gem. § 433 II BGB nicht. (Streiten sich die Parteien über das Bestehen des Vertrages? Wenn nicht, einfach schreiben: Zwischen den Parteien unstreitig ist der Anspruch aufgrund des Vertragsschlusses vom ... entstanden.) Es fehlt an der Durchsetzbarkeit des Anspruches. (Und dann prüfst du die Verjährungsvorschriften und erklärst, wieso der Anspruch verjährt ist).

III. 
Nebenentscheidungen: Anwaltskosten etc. nicht vergessen

IV. 
Prozessuale Nebenentscheidungen: Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

V. 
Rechtsbehelfsbelehrung


Aber zu deiner Frage der mündlichen Verhandlung: Bist du dir sicher, dass die Verjährung primäres Verteidigungsmittel ist? Wenn du sagst, die streiten sich über die Erfüllung kann ich mir vorstellen, dass das Gericht hinsichtlich dieser Einrede die Zeugen geladen hat. Ich hatte mal einen Fall, da scheiterte bereits die Passivlegitimation. Bei dir kann ich mir vorstellen, dass es eben auf § 362 BGB ankommt. Ein bereits erloschener Anspruch kann nicht mehr verjähren?! Aber dann kann man im Urteil was zur Erfüllung schreiben und dann "Jedenfalls aber ist der Anspruch darüber hinaus verjährt."

Beachte aber bei der Verjährung die Hemmungswirkung der RHK. Wann wurde denn die Klage rechtshängig? Ist der Anspruch auf KPZ direkt mit dem Vertragsschluss entstanden, oder haben die Parteien da noch etwas anderes vereinbart?

Also mit deinen Angaben würde ich das Urteil wie oben erläutert schreiben. Die meisten Urteile kannst du vor der mündlichen Verhandlung bereits schreiben, weil vieles bereits eindeutig ist. Haben die Parteien jedoch einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt geschweige denn dies beantragt, so muss verhandelt werden. Ob dann wirklich die Zeugen gehört werden, ist eine ganz andere Frage. Zunächst wird ja noch ein Gütetermin abgehalten, die Parteien stellen ihre Anträge etc.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2022, 10:25 von Cenaira.)
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MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#3
26.11.2022, 15:17
(24.11.2022, 09:13)Cenaira schrieb:  
(23.11.2022, 16:34)MBTK schrieb:  Guten Tag,

ich hätte eine Frage. 
Ich muss ein Urteil bzgl. der Forderung einer Kaufpreiszahlung schreiben. 

Der Kaufvertrag erfolgte 2013. Die Forderung ist bereits verjährt. Die Parteien streiten über die Zahlung. 
Der Kläger sagt, es wurde nicht gezahlt. Der Beklagte sagt, es wurde gezahlt. 
Jedenfalls hat der Beklagte auch die Einrede der Verjährung erklärt. 
Die Verjährungseinrede geht auch durch. Der Anspruch ist verjährt.
Wie prüfe ich das dann im Urteil?

Schlüssigkeit der Klage (+), weil Anspruch entstanden (+) 
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringen (+), weil Einrede der Verjährung

Wie mache ich das dann im Urteil? 
Eine Beweisstation (Beweisaufnahme) muss ich ja nicht mehr erwähnen oder? Wofür auch. Ist ja auch unstreitig, dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.Frage mich, warum das AG da sogar eine mündliche Verhandlung mit Zeugenvernehmung eingeräumt hat.

LG,

Im Urteil machst du keine "Stationen". Du schreibst das Rubrum, den Tenor, den Tatbestand und dann die Entscheidungsgründe. In letzteren bei abweisendem Urteil (was wohl bei der Verjährung der Fall sein wird) schreibst du zunächst das allgemeine Ergebnis, gehst dann ganz normal auf die Zulässigkeit kurz ein und für die Begründetheit suchst du dir eben eine AGL aus, bei Kaufpreisforderung wohl § 433 II BGB, und gehst die AGL dann im Urteilsstil durch. 

So kannst du in etwa schreiben: 

Die zulässige Klage ist unbegründet.


I. 
Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist gem. §§ ... örtlich sowie sachlich zuständig. (Gibt es noch Zulässigkeitsaspekte die man ansprechen kann? Wenn ja, dann bitte ansprechen)

II. 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kaufpreiszahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist.

Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung iHv ... besteht gem. § 433 II BGB nicht. (Streiten sich die Parteien über das Bestehen des Vertrages? Wenn nicht, einfach schreiben: Zwischen den Parteien unstreitig ist der Anspruch aufgrund des Vertragsschlusses vom ... entstanden.) Es fehlt an der Durchsetzbarkeit des Anspruches. (Und dann prüfst du die Verjährungsvorschriften und erklärst, wieso der Anspruch verjährt ist).

III. 
Nebenentscheidungen: Anwaltskosten etc. nicht vergessen

IV. 
Prozessuale Nebenentscheidungen: Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

V. 
Rechtsbehelfsbelehrung


Aber zu deiner Frage der mündlichen Verhandlung: Bist du dir sicher, dass die Verjährung primäres Verteidigungsmittel ist? Wenn du sagst, die streiten sich über die Erfüllung kann ich mir vorstellen, dass das Gericht hinsichtlich dieser Einrede die Zeugen geladen hat. Ich hatte mal einen Fall, da scheiterte bereits die Passivlegitimation. Bei dir kann ich mir vorstellen, dass es eben auf § 362 BGB ankommt. Ein bereits erloschener Anspruch kann nicht mehr verjähren?! Aber dann kann man im Urteil was zur Erfüllung schreiben und dann "Jedenfalls aber ist der Anspruch darüber hinaus verjährt."

Beachte aber bei der Verjährung die Hemmungswirkung der RHK. Wann wurde denn die Klage rechtshängig? Ist der Anspruch auf KPZ direkt mit dem Vertragsschluss entstanden, oder haben die Parteien da noch etwas anderes vereinbart?

Also mit deinen Angaben würde ich das Urteil wie oben erläutert schreiben. Die meisten Urteile kannst du vor der mündlichen Verhandlung bereits schreiben, weil vieles bereits eindeutig ist. Haben die Parteien jedoch einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt geschweige denn dies beantragt, so muss verhandelt werden. Ob dann wirklich die Zeugen gehört werden, ist eine ganz andere Frage. Zunächst wird ja noch ein Gütetermin abgehalten, die Parteien stellen ihre Anträge etc.

WOW VIELEN DANK für die ausführliche Antwort. 
Du hast mir mega geholfen. 

Hört sich alles plausibel und sinnvoll an. 

Liebe Grüße,
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