11.11.2022, 23:37
(11.11.2022, 23:33)06011994 schrieb:(11.11.2022, 23:29)NrwJofu schrieb: Zusatz: Stattdessen stand in den Feststellungen bzgl “Bauer” (hieß der so?!) sogar in etwa, dass der Angeklagte von der weiteren Tat abließ, weil er davon ausging, dass der B die Abreibung verstanden hätte. Abreibung = Wie kann das Gericht das feststellen, aber von bedingten Tötungsvorsatz ausgehen?! Macht für mich keinen Sinn.
Ich hätte jetzt irgendwie eher gedacht, dass es reicht, wenn das Gericht sagt, dass die Feststellungen auf sieben verschiedenen Zeugenaussagen beruhen, was sie ja getan haben nach der Feststellung des Sachverhalts bei der Beweiswürdigung
Tötungsvorsatz ist ja subjektiv… deswegen ja die hohen Anforderungen laut BGH an den Tatrichter, dass der Tötungsvorsatz in Frage gestellt werden muss… im
Kommentar ganz gut erklärt. Direkt danach folgt im Kommentar auch die Hemmschwellentheorie.
Kaiser hat macht das wirklich sehr gut im Seminar zum materiellen Strafrecht. Da wird auf dem Thema Tötungsvorsatz quasi rumgeritten, “weil die LJPAs das lieben”
11.11.2022, 23:40
Oweiowei, wenn ich mir das so durchlese Zweifel ich ziemlich an meiner Lösung, dachte das wäre alles auf Rücktritt ausgelegt, aber jetzt wo du das so schreibst..
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
11.11.2022, 23:56
12.11.2022, 00:04
(11.11.2022, 23:40)Hu06011994 schrieb: Oweiowei, wenn ich mir das so durchlese Zweifel ich ziemlich an meiner Lösung, dachte das wäre alles auf Rücktritt ausgelegt, aber jetzt wo du das so schreibst..
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
Ja, so habe ich das auch. Nur bin ich unsicher wegen dem Widerspruch der Verwertung. Bin der Meinung, dass dass nur nach der Belehrung geht. Habe leider im Kommentar in der Klausur in der Schnelle nichts gefunden.
Warte erstmal ab. Denke alles ist immer auch eine Frage der Argumentation. Ich habe mich einfach eng am Kommentar gehalten… häufig steht auch in der Lösungen “war ebenso vertretbar”, zudem bei euch in Hessen ja 227 ausgeschlossen… wer weiß wieso.
Was in der Vergangenheit liegt… lieber jetzt auf ÖR konzentrieren.
Gute Nacht
12.11.2022, 07:24
(11.11.2022, 23:40)06011994 schrieb: Oweiowei, wenn ich mir das so durchlese Zweifel ich ziemlich an meiner Lösung, dachte das wäre alles auf Rücktritt ausgelegt, aber jetzt wo du das so schreibst..
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
Ich habe den tötungsvorsatz ebenfalls nicht problematisiert. Im SV stand, dass er mit bedingtem tötungsvorsatz („den Tod des x billigend in Kauf nehmend“) auf das Opfer eingestochen hat. Klar wird hierzu in Urteilen in der Praxis extrem ausgeführt. In der Examensklausur reicht m.E. diese Angabe. Ich hätte es auch schwierig gefunden, gegen den Vorsatz zu argumentieren. Dafür gab es keinerlei Anhaltspunkte und der Mandant hat das in dem Vermerk auch nicht bestritten.
Der Sachverhalt war auch m.e. auf die Korrektur des Rücktrittshorizonts und die außertatbestandliche Zielerreichung ausgelegt. Bei dem zweiten Typen hätte man vielleicht noch Notwehr ansprechen können, aber das war meiner Meinung nach fernliegend bzw. keine erforderliche Notwehrhandlung.
12.11.2022, 09:33
(11.11.2022, 23:33)06011994 schrieb:(11.11.2022, 23:29)NrwJofu schrieb: Zusatz: Stattdessen stand in den Feststellungen bzgl “Bauer” (hieß der so?!) sogar in etwa, dass der Angeklagte von der weiteren Tat abließ, weil er davon ausging, dass der B die Abreibung verstanden hätte. Abreibung = Wie kann das Gericht das feststellen, aber von bedingten Tötungsvorsatz ausgehen?! Macht für mich keinen Sinn.
Ich hätte jetzt irgendwie eher gedacht, dass es reicht, wenn das Gericht sagt, dass die Feststellungen auf sieben verschiedenen Zeugenaussagen beruhen, was sie ja getan haben nach der Feststellung des Sachverhalts bei der Beweiswürdigung
Den Vorsatz hat das Gericht explizit meine ich nur mit der Aussage des Polizisten belegt... Und der sagte ja nur, dass der Täter meinte, er habe zwei Mal zugestochen. Ich fand das etwas mager daraus Tötungsvorsatz zu schließen.
12.11.2022, 09:37
(11.11.2022, 23:40)06011994 schrieb: Oweiowei, wenn ich mir das so durchlese Zweifel ich ziemlich an meiner Lösung, dachte das wäre alles auf Rücktritt ausgelegt, aber jetzt wo du das so schreibst..
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
So hab ich’s auch
12.11.2022, 09:56
(12.11.2022, 09:33)VerbesserinHessen schrieb:(11.11.2022, 23:33)06011994 schrieb:(11.11.2022, 23:29)NrwJofu schrieb: Zusatz: Stattdessen stand in den Feststellungen bzgl “Bauer” (hieß der so?!) sogar in etwa, dass der Angeklagte von der weiteren Tat abließ, weil er davon ausging, dass der B die Abreibung verstanden hätte. Abreibung = Wie kann das Gericht das feststellen, aber von bedingten Tötungsvorsatz ausgehen?! Macht für mich keinen Sinn.
Ich hätte jetzt irgendwie eher gedacht, dass es reicht, wenn das Gericht sagt, dass die Feststellungen auf sieben verschiedenen Zeugenaussagen beruhen, was sie ja getan haben nach der Feststellung des Sachverhalts bei der Beweiswürdigung
Den Vorsatz hat das Gericht explizit meine ich nur mit der Aussage des Polizisten belegt... Und der sagte ja nur, dass der Täter meinte, er habe zwei Mal zugestochen. Ich fand das etwas mager daraus Tötungsvorsatz zu schließen.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass die Beweiswürdigung als "ureigenste Aufgabe des Tatrichters" nicht überprüfbar ist durch das Revisionsgericht, es sei denn, sie ist lückenhaft und verstößt gegen logische Denkgesetze. Das wäre dann eine Darstellungsrüge.
Naja, was soll's. Nicht mehr dran denken, jetzt auf die letzten beiden Klausuren fokussieren. Danach gibts Bier.
12.11.2022, 10:00
(12.11.2022, 07:24)HessenBoi schrieb:(11.11.2022, 23:40)06011994 schrieb: Oweiowei, wenn ich mir das so durchlese Zweifel ich ziemlich an meiner Lösung, dachte das wäre alles auf Rücktritt ausgelegt, aber jetzt wo du das so schreibst..
Hab gesagt gehabt, war spontanäusserung, noch keine Vernehmung und noch keine beschuldigteneigenschaft, sowas um den dreh
Ich habe den tötungsvorsatz ebenfalls nicht problematisiert. Im SV stand, dass er mit bedingtem tötungsvorsatz („den Tod des x billigend in Kauf nehmend“) auf das Opfer eingestochen hat. Klar wird hierzu in Urteilen in der Praxis extrem ausgeführt. In der Examensklausur reicht m.E. diese Angabe. Ich hätte es auch schwierig gefunden, gegen den Vorsatz zu argumentieren. Dafür gab es keinerlei Anhaltspunkte und der Mandant hat das in dem Vermerk auch nicht bestritten.
Der Sachverhalt war auch m.e. auf die Korrektur des Rücktrittshorizonts und die außertatbestandliche Zielerreichung ausgelegt. Bei dem zweiten Typen hätte man vielleicht noch Notwehr ansprechen können, aber das war meiner Meinung nach fernliegend bzw. keine erforderliche Notwehrhandlung.
Ich hab mir das auch nochmal überlegt, denke wenn die gewollt hätten, dass man auf den Vorsatz näher eingeht, hätten die indem AnwaltsVermerk sowas geschrieben wie „ich wollte ihn auch garnicht töten“
Villt ist die Lösung auch in der Mitte, man sollte ja umfassend gutachterlich Stellung nehmen und daher erst zu Vorsatz Stellung nehmen und dann egal wie das Ergebnis ist auch weiter zum Rücktritt
12.11.2022, 11:03
Mag jemand was zu seinen Verfahrenshindernissen und Verfahrensrechtsverstößen sagen?