17.10.2022, 15:14
(17.10.2022, 15:11)Gast schrieb:(17.10.2022, 15:06)NochEinGast schrieb: (GPA Nord)
Habe in der Zulässigkeit eigentlich nur Vorverfahren und Frist problematisiert. Hab das zusätzliche Schreiben von der Klägerin als Widerspruch ausgelegt und dann die Antwort als weiteren Bescheid... Der wurde ja dann nur per Post verschickt, also 3 Tage später Zugang, kein Problem bei Frist mehr. An die fehlende RBB dabei hab ich in der Lösungsskizze auch noch gedacht, dann beim Schreiben aber gekonnt vergessen.
Habs tatsächlich als Verpflichtungsklage auch ausgelegt, aber meine Entscheidungsgründe geteilt und gesagt, kein Anspruch auf Änderung, weil 1. is es richtig, wie es ist (und dann eigentlich nach Anfechtungsschema geprüft.. fragt mich nicht, was da in meinem Kopf vorging) und 2. abgesehen davon auch so kein Anspruch. Hab als mögliche AGL dann aber diese Verwaltungsvorschrift geprüft...
Naja, hoffentlich wird die Bewertung wenigstens angepasst. Das kann doch keiner sinnvoll gelöst haben
Hätte der Widerspruchsbescheid nicht nach § 73 III 1, 2 VwGO zugestellt werden müssen?
Habe dort auf § 4 II S. 2 VwZG abgestellt - das ist doch auch Zustellung per Post, oder nicht?
17.10.2022, 15:16
Im Originalurteil wird der VA ja relativ Stumpf angenommen. Aber ich sehe ohne Ge- und Verbot bei nem bloßen Hinweisschild absolut nicht worin die Relegung zu sehen sein soll..
17.10.2022, 15:17
(17.10.2022, 15:14)NochEinGast schrieb:(17.10.2022, 15:11)Gast schrieb:(17.10.2022, 15:06)NochEinGast schrieb: (GPA Nord)
Habe in der Zulässigkeit eigentlich nur Vorverfahren und Frist problematisiert. Hab das zusätzliche Schreiben von der Klägerin als Widerspruch ausgelegt und dann die Antwort als weiteren Bescheid... Der wurde ja dann nur per Post verschickt, also 3 Tage später Zugang, kein Problem bei Frist mehr. An die fehlende RBB dabei hab ich in der Lösungsskizze auch noch gedacht, dann beim Schreiben aber gekonnt vergessen.
Habs tatsächlich als Verpflichtungsklage auch ausgelegt, aber meine Entscheidungsgründe geteilt und gesagt, kein Anspruch auf Änderung, weil 1. is es richtig, wie es ist (und dann eigentlich nach Anfechtungsschema geprüft.. fragt mich nicht, was da in meinem Kopf vorging) und 2. abgesehen davon auch so kein Anspruch. Hab als mögliche AGL dann aber diese Verwaltungsvorschrift geprüft...
Naja, hoffentlich wird die Bewertung wenigstens angepasst. Das kann doch keiner sinnvoll gelöst haben
Hätte der Widerspruchsbescheid nicht nach § 73 III 1, 2 VwGO zugestellt werden müssen?
Habe dort auf § 4 II S. 2 VwZG abgestellt - das ist doch auch Zustellung per Post, oder nicht?
Ach stimmt. Habe nur ans VwVfG gedacht. Macht Sinn so

17.10.2022, 15:18
(17.10.2022, 15:14)NochEinGast schrieb:(17.10.2022, 15:11)Gast schrieb:(17.10.2022, 15:06)NochEinGast schrieb: (GPA Nord)
Habe in der Zulässigkeit eigentlich nur Vorverfahren und Frist problematisiert. Hab das zusätzliche Schreiben von der Klägerin als Widerspruch ausgelegt und dann die Antwort als weiteren Bescheid... Der wurde ja dann nur per Post verschickt, also 3 Tage später Zugang, kein Problem bei Frist mehr. An die fehlende RBB dabei hab ich in der Lösungsskizze auch noch gedacht, dann beim Schreiben aber gekonnt vergessen.
Habs tatsächlich als Verpflichtungsklage auch ausgelegt, aber meine Entscheidungsgründe geteilt und gesagt, kein Anspruch auf Änderung, weil 1. is es richtig, wie es ist (und dann eigentlich nach Anfechtungsschema geprüft.. fragt mich nicht, was da in meinem Kopf vorging) und 2. abgesehen davon auch so kein Anspruch. Hab als mögliche AGL dann aber diese Verwaltungsvorschrift geprüft...
Naja, hoffentlich wird die Bewertung wenigstens angepasst. Das kann doch keiner sinnvoll gelöst haben
Hätte der Widerspruchsbescheid nicht nach § 73 III 1, 2 VwGO zugestellt werden müssen?
Habe dort auf § 4 II S. 2 VwZG abgestellt - das ist doch auch Zustellung per Post, oder nicht?
Nur wenn es ein Einschreiben war
17.10.2022, 15:19
17.10.2022, 15:23
(17.10.2022, 15:19)Nrwgast schrieb:(17.10.2022, 15:14)blablagpa schrieb: GPA NORD: Hat noch jemand gesagt vorverfahren entbehrlich nach 68 S. 2 Nr. 1 weil obere landesbehörde gehandelt hat? Das stand ja im bearbeitervermerk, dass es eine obere landesbehörde war.o
Die Norm spricht doch von oberste Landesbehörden?!
Was meinst du? Obere Landesbehörde oder bundesbehörde steht in der norm..
17.10.2022, 15:27
(17.10.2022, 15:23)Gast schrieb:(17.10.2022, 15:19)Nrwgast schrieb:(17.10.2022, 15:14)blablagpa schrieb: GPA NORD: Hat noch jemand gesagt vorverfahren entbehrlich nach 68 S. 2 Nr. 1 weil obere landesbehörde gehandelt hat? Das stand ja im bearbeitervermerk, dass es eine obere landesbehörde war.o
Die Norm spricht doch von oberste Landesbehörden?!
Was meinst du? Obere Landesbehörde oder bundesbehörde steht in der norm..
Gerade nochmal richtig gelesen. Erkenne jetzt meinen fehler haha ärgerlich
17.10.2022, 15:28
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder"
17.10.2022, 15:31
Laut Bearbeitervermerk: vorverfahren ist erforderlich
17.10.2022, 15:32
War denn der hilfsantrag auch eine VK?