11.10.2022, 21:39
(11.10.2022, 20:56)Gast schrieb:(11.10.2022, 20:48)Gast schrieb:(11.10.2022, 20:23)Luli schrieb:Auch wenn ich mich mit dieser Aussage unbeliebt mache: Die Vorlage für die erste, zweite und dritte Klausur waren Gegenstand vom BGB-Kaiserseminar, die 4. Klausur, die war fies. Aber das ist doch immer so, jeder findet den eigenen Durchgang am schwierigsten. Halte durch, am Ende ist die Note immer anders, als erwartet.(11.10.2022, 20:01)GastNrw672 schrieb: Finde nds auch diesen Durchgang unfassbar fies
Jeder der nicht diesen Durchgang in Nds schreiben muss, sollte sich freuen. Das ist die reinste Qual bisher.
Man darf aber auch nicht außer Acht lassen, dass nicht jeder Referendar die Kaiserseminare Bucht
Ja und vor allem waren die Fälle immer abgewandelt und mit Problemen überhäuft. Letzteres war ja eher das Problem. Hoffe dass der übermäßigen Länge entsprechend wohlwollend korrigiert wird…
12.10.2022, 08:34
Weiß jemand ob in RLP regelmäßig die S2 Revision und die S1 Anklage oder Urteil sind?
Oder gibts auch die S1 als Revision?
Oder gibts auch die S1 als Revision?
12.10.2022, 11:41
Ich finde ja, dass unsere Kampagne nicht weniger schwer ist, als in den anderen Ländern. Mit der ZV Klausur am Montag hätte ich jedenfalls nicht tauschen wollen. Das hätte ich gar nicht hinbekommen.
Gerade die ersten 3 Klausuren waren sehr fair vom materiellen Stoff. Das war nahezu einfach. Es war nur unheimlich viel. Hier kam es darauf an, Schwerpunkte zu setzen. Unwichtiges sehr, sehr kurz darzustellen und seine Zeit richtig einzuteilen. So richtig gut ist mir das leider auch nicht gelungen.
––––––––––––––––––––––––––
Bzgl. der gestrigen A2 Klausur in NDS nochmal der Sachverhalt für alle, die noch nicht geschrieben haben und wissen möchten, was so lief:
Der Mandant betreibt ein kleines Maklerbüro mit 3 Angestellten. Auf der Website des Mandanten wirbt er damit, dass sie alles rund um den Verkauf und Erwerb von (Haus)Grundstücken machen, auch Vorfeldmaßnahmen. Die Website wird durch eine Marketingagentur für den Mandanten unterhalten. Er hat dort keine AGB eingestellt.
Im Dezember 2021 kam der alte Schulfreund F. auf unseren Mdt. zu. Er hat ein Problem: er hat wenig Zeit, wenig Lust auf Probleme und möchte Hilfe bei der Abwicklung eines Mietverhältnisses haben. Es geht dabei um die Eigentumswohnung des tattrigen Vaters von F. Fs Vater und eine andere Oma hatten zu ihrer Zeit ein Mietverhältnis begründet. Jetzt musste die Oma ins Altersheim abgeschoben werden und die Tochter der Oma kündigte Fs Vater die Wohnung. Soweit- so gut. Der Mdt. kam erst dazu um bei Besichtigungen der Oma Wohnung Händchen zu halten und die Schlussabrechnung für die Wohnung vorzunehmen. Diese Aufgaben hat der Mdt. aber nicht selbst vorgenommen, sondern sein "super ausgebildeter" Angestellte. Zu dessen hervorragender beruflichen Qualifikation standen 3 Zeilen bla-bla, die eigentlich auch nur aussagten, dass der Typ Quereinsteiger ist...
Danach überlegte F es sich anders und sagte dem Mdt, dass er keine Hilfe mehr bei der weiteren Abwicklung der Wohnung brauche. Der Mdt. schickte ihm irgendwann eine Rechnung (etwa 1000 Euro) für die Arbeit seines Angestellten (dem Händchen-Halter).
F fiel aus allen Wolken, als er die Rechnung bekam. ER der alte Schulfreund müsse doch nichts für diesen Freundschaftsdienst zahlen und überhaupt bla bla bla (Gewäsch um von einer reinen Gefälligkeit abzugrenzen). 500 Euro zahlte er dann aber trotzdem, der guten Freundschaft wegen und um Ruhe zu haben.
Die Freundschaft war dann wohl aber doch nicht so gut. F ging zum Anwalt. Der Mdt erhielt am 30.9 von Fs Anwalt ein Schreiben: Kein Vertrag, Geld unnötig gezahlt. Möchte das Geld zurück. Rein vorsorglich wird der Widerruf erklärt und achja: HIER bitte schön- meine Vollmacht.
Am 11.10.2022 rief der traurige Mdt nun bei uns an und fragt: muss er die Anzahlung von 500 Euro an F zurückzahlen?
(Von einer Widerrufsbelehrung wurde im SV nichts berichtet, der Bearbeitervermerk gab an, dass wir dem Mdt. keine erstellen sollen. Ergo Hinweis: der hat keine!)
Außerdem gibt es da nochwas, wo er sich doch nun einen Anwalt nimmt: Ein Abmahnanwalt, der eine andere Immobilien Firma vertritt, hat ihn entdeckt.
Unser Mdt. wird wegen zweierlei Dingen wg. unlauter Handlung gem. §§ 3, 8 UWG (Normen standen im SV) abgemahnt und soll in Zukunft unterlassen:
a) Er verwendet i.R.d. Gerichtsstandsvereinbarung auf der Website die Bezeichnung "Vollkaufmann".
Das sei verbrauchertäuschend. Denn die Bezeichnung kenne das Gesetz nicht. Es gibt keinen Vollkaufmann.
b) Der Mdt. gibt auf seiner Website nicht an, dass er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Hierzu wurde auch auf § 36 ff. VSBG verwiesen.
Außerdem wird Schadensersatz iHd Kostennote des Abmahnwalts geltend gemacht:
c) Abmahnanwalt meint, seine Kosten seien als Schadensersatz nach den Grundzügen der GOA erstattungsfähig.
Der Mdt. brauch hier Hilfe, ob a) bis c) begründet sind. Außerdem wüsste er gerne worin die Vorteile und Nachteile einer Mediation liegen. Ein Schreiben an den Abmahnanwalt war erlassen.
Und weil das alles den LJPA nicht genug war, wünschte der Mdt auch noch die Prüfung und Erstellung eines Mustervertrages für Grundstücksinteressenten.
Hierzu hatte er folgende Fragen/ Wünsche & Ideen:
(1) Keine Präambel
(2) Salvatorische Klausel ist doch auch unnötig oder?
(3) Zahlungssicherheit: Bitte mit in den notariellen KV aufgenommen werden.
(4) Außerordentliche Kündigung soll doch bitte für immer und ewig ausgeschlossen werden.
(5) Vertraulichkeitsvereinbarung
(...und noch ein paar Punkte. Die habe ich aber vergessen.)
___________
Ich bin mit dem Vertrag nicht fertig geworden, den Rest habe ich vollständig und auch das Met-Schreiben ist ganz gut gelungen.
Meine Lösung:
Teil 1: Schulfreund F bekommt das Geld zurück. Der Widerruf ging durch.
Hier war ein Schwerpunkt die Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag.
Teil 2: Abmahnanwalt soll die Goschen halten. Der bekommt nichts. Die Prüfung war relativ schlank zu halten. Alle (unbekannten) Normen wurden angegeben.
Teil 3: Maklervertrag: Super im Grüni kommentiert! Leider war ich zu langsam um da alles umzusetzen.
Gerade die ersten 3 Klausuren waren sehr fair vom materiellen Stoff. Das war nahezu einfach. Es war nur unheimlich viel. Hier kam es darauf an, Schwerpunkte zu setzen. Unwichtiges sehr, sehr kurz darzustellen und seine Zeit richtig einzuteilen. So richtig gut ist mir das leider auch nicht gelungen.
––––––––––––––––––––––––––
Bzgl. der gestrigen A2 Klausur in NDS nochmal der Sachverhalt für alle, die noch nicht geschrieben haben und wissen möchten, was so lief:
Der Mandant betreibt ein kleines Maklerbüro mit 3 Angestellten. Auf der Website des Mandanten wirbt er damit, dass sie alles rund um den Verkauf und Erwerb von (Haus)Grundstücken machen, auch Vorfeldmaßnahmen. Die Website wird durch eine Marketingagentur für den Mandanten unterhalten. Er hat dort keine AGB eingestellt.
Im Dezember 2021 kam der alte Schulfreund F. auf unseren Mdt. zu. Er hat ein Problem: er hat wenig Zeit, wenig Lust auf Probleme und möchte Hilfe bei der Abwicklung eines Mietverhältnisses haben. Es geht dabei um die Eigentumswohnung des tattrigen Vaters von F. Fs Vater und eine andere Oma hatten zu ihrer Zeit ein Mietverhältnis begründet. Jetzt musste die Oma ins Altersheim abgeschoben werden und die Tochter der Oma kündigte Fs Vater die Wohnung. Soweit- so gut. Der Mdt. kam erst dazu um bei Besichtigungen der Oma Wohnung Händchen zu halten und die Schlussabrechnung für die Wohnung vorzunehmen. Diese Aufgaben hat der Mdt. aber nicht selbst vorgenommen, sondern sein "super ausgebildeter" Angestellte. Zu dessen hervorragender beruflichen Qualifikation standen 3 Zeilen bla-bla, die eigentlich auch nur aussagten, dass der Typ Quereinsteiger ist...
Danach überlegte F es sich anders und sagte dem Mdt, dass er keine Hilfe mehr bei der weiteren Abwicklung der Wohnung brauche. Der Mdt. schickte ihm irgendwann eine Rechnung (etwa 1000 Euro) für die Arbeit seines Angestellten (dem Händchen-Halter).
F fiel aus allen Wolken, als er die Rechnung bekam. ER der alte Schulfreund müsse doch nichts für diesen Freundschaftsdienst zahlen und überhaupt bla bla bla (Gewäsch um von einer reinen Gefälligkeit abzugrenzen). 500 Euro zahlte er dann aber trotzdem, der guten Freundschaft wegen und um Ruhe zu haben.
Die Freundschaft war dann wohl aber doch nicht so gut. F ging zum Anwalt. Der Mdt erhielt am 30.9 von Fs Anwalt ein Schreiben: Kein Vertrag, Geld unnötig gezahlt. Möchte das Geld zurück. Rein vorsorglich wird der Widerruf erklärt und achja: HIER bitte schön- meine Vollmacht.
Am 11.10.2022 rief der traurige Mdt nun bei uns an und fragt: muss er die Anzahlung von 500 Euro an F zurückzahlen?
(Von einer Widerrufsbelehrung wurde im SV nichts berichtet, der Bearbeitervermerk gab an, dass wir dem Mdt. keine erstellen sollen. Ergo Hinweis: der hat keine!)
Außerdem gibt es da nochwas, wo er sich doch nun einen Anwalt nimmt: Ein Abmahnanwalt, der eine andere Immobilien Firma vertritt, hat ihn entdeckt.
Unser Mdt. wird wegen zweierlei Dingen wg. unlauter Handlung gem. §§ 3, 8 UWG (Normen standen im SV) abgemahnt und soll in Zukunft unterlassen:
a) Er verwendet i.R.d. Gerichtsstandsvereinbarung auf der Website die Bezeichnung "Vollkaufmann".
Das sei verbrauchertäuschend. Denn die Bezeichnung kenne das Gesetz nicht. Es gibt keinen Vollkaufmann.
b) Der Mdt. gibt auf seiner Website nicht an, dass er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Hierzu wurde auch auf § 36 ff. VSBG verwiesen.
Außerdem wird Schadensersatz iHd Kostennote des Abmahnwalts geltend gemacht:
c) Abmahnanwalt meint, seine Kosten seien als Schadensersatz nach den Grundzügen der GOA erstattungsfähig.
Der Mdt. brauch hier Hilfe, ob a) bis c) begründet sind. Außerdem wüsste er gerne worin die Vorteile und Nachteile einer Mediation liegen. Ein Schreiben an den Abmahnanwalt war erlassen.
Und weil das alles den LJPA nicht genug war, wünschte der Mdt auch noch die Prüfung und Erstellung eines Mustervertrages für Grundstücksinteressenten.
Hierzu hatte er folgende Fragen/ Wünsche & Ideen:
(1) Keine Präambel
(2) Salvatorische Klausel ist doch auch unnötig oder?
(3) Zahlungssicherheit: Bitte mit in den notariellen KV aufgenommen werden.
(4) Außerordentliche Kündigung soll doch bitte für immer und ewig ausgeschlossen werden.
(5) Vertraulichkeitsvereinbarung
(...und noch ein paar Punkte. Die habe ich aber vergessen.)
___________
Ich bin mit dem Vertrag nicht fertig geworden, den Rest habe ich vollständig und auch das Met-Schreiben ist ganz gut gelungen.
Meine Lösung:
Teil 1: Schulfreund F bekommt das Geld zurück. Der Widerruf ging durch.
Hier war ein Schwerpunkt die Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag.
Teil 2: Abmahnanwalt soll die Goschen halten. Der bekommt nichts. Die Prüfung war relativ schlank zu halten. Alle (unbekannten) Normen wurden angegeben.
Teil 3: Maklervertrag: Super im Grüni kommentiert! Leider war ich zu langsam um da alles umzusetzen.
12.10.2022, 11:43
Was genau hast du bei dem Abmahnungsanwalt geprüft?
12.10.2022, 12:21
Ich möchte meine genaue Prüfung hier nicht präsentieren. Ich möchte nicht, dass sie öffentlich besprochen wird und ich dadurch ein schlechtes Gefühl bekomme oder auf Fehler aufmerksam gemacht werde.
Da ich aber verstehen kann lieber @Gast, dass sich das mit der Abmahnung erstmal wie ein ganz schönes Brett anhört, gebe ich dir den Tipp §§ 8, 3 UWG zu lesen. Die standen ja auch im SV.
Ich kannte die Normen auch nicht. Da steht aber ganz schön viel drin, z.B. wer Anspruchsberechtigter ist.
GANZ GANZ grobes Schema:
(1) Anspruchsberechtigter gem. § 8 UWG (Die Immobilienfirma die den Abmahnanwalt engagiert hat [+])
(2) Unlautere Handlung gem. § 3 UWG
a) Gerichtsstandsvereinbarung
Ein paar Ideen hierzu:
- 38 I ZPO: Verbraucher können gar keine Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren.
- 38 I ZPO: erlaubt auch nur "Vollkaufmännern" die Vereinbarung (steht alles im T/P)
- Begriff "Vollkaufmann" ist auslegungsfähig.
- Tipp an Mdt: Nimm in Zukunft den Gesetzeswortlaut von § 38 I ZPO. Sei nicht schlauer als das Gesetz.
i.E. keine unlautere Hdl.
b) Streitbeteiligungs-Dingsbums
§ 36 VSBG war angegeben, letzter Absatz stand- Dingsbums muss der Unternehmer erst angeben, wenn er mehr als 10 Mitarbeiter hat. Der Mdt. hat nur 3. Also auch hier i.E. (-)
(3) Ergebnis: Anspruch auf Unterlassen (-)
Bzgl. SchaE:
(1) GOA-VSS liegen nicht vor. Unbegründete Rechtsverfolgung schon gar nicht im Interesse des zu unrecht Verfolgten.
(2) bzgl. anderer AGL aus UWG, Deliktsrecht usw. (-), wg. s.o.
Bei dieser Aufgabe galt: Der Blick ins Gesetz +/- ein paar Normen lesen hilft bei der Rechtsfindung.
Da ich aber verstehen kann lieber @Gast, dass sich das mit der Abmahnung erstmal wie ein ganz schönes Brett anhört, gebe ich dir den Tipp §§ 8, 3 UWG zu lesen. Die standen ja auch im SV.
Ich kannte die Normen auch nicht. Da steht aber ganz schön viel drin, z.B. wer Anspruchsberechtigter ist.
GANZ GANZ grobes Schema:
(1) Anspruchsberechtigter gem. § 8 UWG (Die Immobilienfirma die den Abmahnanwalt engagiert hat [+])
(2) Unlautere Handlung gem. § 3 UWG
a) Gerichtsstandsvereinbarung
Ein paar Ideen hierzu:
- 38 I ZPO: Verbraucher können gar keine Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren.
- 38 I ZPO: erlaubt auch nur "Vollkaufmännern" die Vereinbarung (steht alles im T/P)
- Begriff "Vollkaufmann" ist auslegungsfähig.
- Tipp an Mdt: Nimm in Zukunft den Gesetzeswortlaut von § 38 I ZPO. Sei nicht schlauer als das Gesetz.
i.E. keine unlautere Hdl.
b) Streitbeteiligungs-Dingsbums
§ 36 VSBG war angegeben, letzter Absatz stand- Dingsbums muss der Unternehmer erst angeben, wenn er mehr als 10 Mitarbeiter hat. Der Mdt. hat nur 3. Also auch hier i.E. (-)
(3) Ergebnis: Anspruch auf Unterlassen (-)
Bzgl. SchaE:
(1) GOA-VSS liegen nicht vor. Unbegründete Rechtsverfolgung schon gar nicht im Interesse des zu unrecht Verfolgten.
(2) bzgl. anderer AGL aus UWG, Deliktsrecht usw. (-), wg. s.o.
Bei dieser Aufgabe galt: Der Blick ins Gesetz +/- ein paar Normen lesen hilft bei der Rechtsfindung.
12.10.2022, 12:24
Vielen Dank!
12.10.2022, 12:26
und auf UWG wurde hingewiesen?
12.10.2022, 12:41
Ja, es wurde auf sehr vieles hingewiesen:
Es wurde auf §§ 3, 8 UWG im Begründungsschreiben des Abmahnanwalt hingewiesen.
Im Bearbeitervermerk stand: Bitte nur prüfen, ob Verstoß gegen UWG aus Verbraucherschutzgesichtspunkten (oder so ähnlich formuliert). Ich hab das so verstanden: Prüf nur das, Was hier moniert wird und denk nicht weiter nach! (Zum Denken war ja aufgrund der 3 Brocken eh keine Zeit)
Es wurde auf die Norm zu dem Streitbeteiligungs-Dingsbums (steht im Ergänzungsband) vom Abmahnanwalt hingewiesen.
Es wurde auch auf eine Makler-VO (oder sowas) im Bearbeitervermerk hingewiesen, die man für den Maklervertrag (Teil 3) sicherlich verwenden konnte. Da fehlte mir die Zeit. Ich habe die nur einmal grob angeschaut und für Teil 1/ Teil 2 als nicht verwendbar ausgeschlossen.
Es wurde auf §§ 3, 8 UWG im Begründungsschreiben des Abmahnanwalt hingewiesen.
Im Bearbeitervermerk stand: Bitte nur prüfen, ob Verstoß gegen UWG aus Verbraucherschutzgesichtspunkten (oder so ähnlich formuliert). Ich hab das so verstanden: Prüf nur das, Was hier moniert wird und denk nicht weiter nach! (Zum Denken war ja aufgrund der 3 Brocken eh keine Zeit)
Es wurde auf die Norm zu dem Streitbeteiligungs-Dingsbums (steht im Ergänzungsband) vom Abmahnanwalt hingewiesen.
Es wurde auch auf eine Makler-VO (oder sowas) im Bearbeitervermerk hingewiesen, die man für den Maklervertrag (Teil 3) sicherlich verwenden konnte. Da fehlte mir die Zeit. Ich habe die nur einmal grob angeschaut und für Teil 1/ Teil 2 als nicht verwendbar ausgeschlossen.
12.10.2022, 12:52
Lag der Schwerpunkt der Klausur darauf, den Maklervertrag zu entwerfen oder waren die drei Teile gleich umfangreich?
12.10.2022, 13:00
Was weiß ich schon
Ich habe euch den SV geschildert und das was vom Mdt gefordert wurde.
Keine Ahnung wie die das am Ende gewichten.
Teil 1: F war materiell rechtlich wieder Widerruf. Wie schon Montag. Widerruf gehört m.M.n. nicht unbedingt zu Jura-am-Hochreck, war aber durch die nette Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag, der Auffindung eines Widerrufsrechts doch ein bisschen kniffliger.
Bauchgefühl grummelt so 35-40% der Klausur waren das.
Teil 2: Unbekannte Normen. War ingesamt nicht super viel, aber für die meisten ja wohl unbekannt.
Hier musste man etwas mehr zeigen, dass man Lesen und Argumentieren kann.
Mein Bauchgefühl grummelt 10 vllt. -20 %
Teil 3:
a) Gutachten zum Vertrag
b) Vertrag selbst
vielleicht auch bis 40 % ? Keine Ahnung
Und nun steh ich schon vor dem Problem: udex non calculat -> Zweckmäßigkeit, Mdtbegehren und Mdten-Schreiben waren ja auch noch notwendig.
Ist ja auch egal. Die Korrektoren gewichten ja auch nochmal ein bisschen unterschiedlich.


Ich habe euch den SV geschildert und das was vom Mdt gefordert wurde.
Keine Ahnung wie die das am Ende gewichten.
Teil 1: F war materiell rechtlich wieder Widerruf. Wie schon Montag. Widerruf gehört m.M.n. nicht unbedingt zu Jura-am-Hochreck, war aber durch die nette Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag, der Auffindung eines Widerrufsrechts doch ein bisschen kniffliger.
Bauchgefühl grummelt so 35-40% der Klausur waren das.
Teil 2: Unbekannte Normen. War ingesamt nicht super viel, aber für die meisten ja wohl unbekannt.
Hier musste man etwas mehr zeigen, dass man Lesen und Argumentieren kann.
Mein Bauchgefühl grummelt 10 vllt. -20 %
Teil 3:
a) Gutachten zum Vertrag
b) Vertrag selbst
vielleicht auch bis 40 % ? Keine Ahnung
Und nun steh ich schon vor dem Problem: udex non calculat -> Zweckmäßigkeit, Mdtbegehren und Mdten-Schreiben waren ja auch noch notwendig.
Ist ja auch egal. Die Korrektoren gewichten ja auch nochmal ein bisschen unterschiedlich.