10.10.2022, 15:32
(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
10.10.2022, 15:34
(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Klingt gut
10.10.2022, 15:35
(10.10.2022, 15:32)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
Ich hab geschrieben der Kläger habe angeregt, das Verfahren auszusetzen. Als prozessgeschichte. Aber kein Plan ob das richtig ist
10.10.2022, 15:36
(10.10.2022, 15:32)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
Antrag auf Aussetzung hatte ich in der großen Prozessgeschichte. Hat niemand hier verspätetes Vorbringen thematisiert, weil erst nach der mdl. Verhandlung gekommen?
Widerklage war bei mir schon unzulässig, weil § 788 mE sagt, dass Kosten entweder in der ZV eingetrieben werden oder per Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag, aber jedenfalls nicht im Klageweg. Hab ich aber so nicht im Kommentar gefunden, sondern quasi freestyle gemacht, weil ich abschichten musste aus Zeitgründen...
10.10.2022, 15:39
(10.10.2022, 15:36)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:32)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
Antrag auf Aussetzung hatte ich in der großen Prozessgeschichte. Hat niemand hier verspätetes Vorbringen thematisiert, weil erst nach der mdl. Verhandlung gekommen?
Widerklage war bei mir schon unzulässig, weil § 788 mE sagt, dass Kosten entweder in der ZV eingetrieben werden oder per Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag, aber jedenfalls nicht im Klageweg. Hab ich aber so nicht im Kommentar gefunden, sondern quasi freestyle gemacht, weil ich abschichten musste aus Zeitgründen...
Meiner Meinung nach auch richtig mit der widerklage aber dann wusste ich nicht, wie ich zur Prüfung des Anspruchs kommen soll. Es gab ja die einwendung, dass es schon keine agl gibt und ich wollte dahin ob das noch abzuhandeln

10.10.2022, 15:42
(10.10.2022, 15:39)Dauergast schrieb:(10.10.2022, 15:36)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:32)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
Antrag auf Aussetzung hatte ich in der großen Prozessgeschichte. Hat niemand hier verspätetes Vorbringen thematisiert, weil erst nach der mdl. Verhandlung gekommen?
Widerklage war bei mir schon unzulässig, weil § 788 mE sagt, dass Kosten entweder in der ZV eingetrieben werden oder per Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag, aber jedenfalls nicht im Klageweg. Hab ich aber so nicht im Kommentar gefunden, sondern quasi freestyle gemacht, weil ich abschichten musste aus Zeitgründen...
Meiner Meinung nach auch richtig mit der widerklage aber dann wusste ich nicht, wie ich zur Prüfung des Anspruchs kommen soll. Es gab ja die einwendung, dass es schon keine agl gibt und ich wollte dahin ob das noch abzuhandeln
Hab quasi in nem Nebensatz nur noch hingeworfen, dass auch der Gedanke, man könne das dann einklagen, wenn die Kosten nicht über § 788 als "notwendig" ersetzbar sind, nicht durchgreifen würde, weil jedenfalls alles dafür spricht, dass sie hier notwendig waren

10.10.2022, 16:27
(10.10.2022, 15:32)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:22)RLP2022 schrieb: In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Habe ich 1 zu 1 so in nrw, bis auf die widerklage. Wie war der Antrag auf Aussetzung im Tatbestand zu bringen?
Ups, den hab ich vergessen :D
10.10.2022, 17:09
(10.10.2022, 14:32)Niedersachse schrieb: Heute in Nds. https://openjur.de/u/2384359.htmlDas Urteil steht auch auf der Übersicht vom BGB- Seminar von Kaiser. Worum ging es bei der Widerklage? War das das selbe, wie aus dem Original – Urteil?
Ein bisschen abgewandelt glaube ich aus Relation zu begutachten... Ich habe leider sehr vieles falsch, weil ich nicht den Einstieg zu 312b und 312g gefunden habe... und in der Hektik der letzten 5 Minuten rückgewähr aus 812 angenommen obwohl ich am anfang sogar 355 III gesehen habe... das war wohl ein Satz mit X ...
10.10.2022, 17:41
Ich bin so dumm und hab die Präklusion bei dem Hilfsantrag nicht mehr angesprochen obwohl es in meiner Skizze steht …
Habe diesen Aussetzungsantrag auch in die große Prozessgeschichte gepackt.
Morgen ist erst mal die Hälfte geschafft
Habe diesen Aussetzungsantrag auch in die große Prozessgeschichte gepackt.
Morgen ist erst mal die Hälfte geschafft
10.10.2022, 20:08
Gibts hier jemanden der Klage und Widerklage abgewiesen hat?