08.10.2022, 15:26
(08.10.2022, 15:19)JuraisLife schrieb:(08.10.2022, 15:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 14:52)JuraisLife schrieb: A. A gg. B aus §678
—> B gg. A §§273 I, 684 i.V.m. 812 ff.
B. A gg. B aus 989,990 I
—> +
C. A gg. B aus 812 I S.1 Alt.2
—> 818 III —> man könnte drüber streiten, ob hier 818 IV, 819 greift mit der Folge, dass ein SE Anspruch aus 818 IV, 819, 292 I, 989 entsünde.
D. 823 I +
E. 823 II, 242 StGB +
Was wäre dein erlangtes etwas iRd 812?
Der Besitz?
Und behandelt man Geldscheine als ganz normale Sache iRv 823 f und damit als Eigentum?
I. Erlangtes etwas ist der Besitz.
II. Das verletzte Rechtsgut isv 823I ist, das verlorene Eigentum, wobei man noch schauen muss, ob 823 nicht gesperrt ist wegen EBV.
Wenn ich mich nicht irre, gibt es keine Sperrwirkung iFv verbotener Eigenmacht. Müsste iwo in 992 f stehen
09.10.2022, 10:22
(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
09.10.2022, 12:15
(09.10.2022, 10:22)Gast schrieb:(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
Denke auch, dass er kein Eigentum hat. Die Vsstz der Stellvertretung dürften nicht gegeben sein. Weder hinsichtlich schuldr Verpflichtung, noch in Bezug auf dingl Rechtsgeschäft.
B ist zunächst einmal (weiterhin) Eigentümer.
Das Geschäft für den, den es angeht, setzt schon die Vertretungsmacht voraus. Verzichtet wird nur auf die Offenkundigkeit. Also der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit berechtigt und verpflichtet.
Falls ich mich irre, gerne mitteilen
09.10.2022, 12:18
(09.10.2022, 12:15)Refkollege schrieb:(09.10.2022, 10:22)Gast schrieb:(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb: Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
Denke auch, dass er kein Eigentum hat. Die Vsstz der Stellvertretung dürften nicht gegeben sein. Weder hinsichtlich schuldr Verpflichtung, noch in Bezug auf dingl Rechtsgeschäft.
B ist zunächst einmal (weiterhin) Eigentümer.
Das Geschäft für den, den es angeht, setzt schon die Vertretungsmacht voraus. Verzichtet wird nur auf die Offenkundigkeit. Also der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit berechtigt und verpflichtet.
Falls ich mich irre, gerne mitteilen
Und würde auch nicht sagen, dass er sich entreichert hat. In seiner Vermögensbilanz ist statt des Geldes nunmehr die Playsi vorhanden
09.10.2022, 12:31
Unechte GoA
09.10.2022, 15:00
(09.10.2022, 12:15)Refkollege schrieb:(09.10.2022, 10:22)Gast schrieb:(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb: Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
Denke auch, dass er kein Eigentum hat. Die Vsstz der Stellvertretung dürften nicht gegeben sein. Weder hinsichtlich schuldr Verpflichtung, noch in Bezug auf dingl Rechtsgeschäft.
B ist zunächst einmal (weiterhin) Eigentümer.
Das Geschäft für den, den es angeht, setzt schon die Vertretungsmacht voraus. Verzichtet wird nur auf die Offenkundigkeit. Also der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit berechtigt und verpflichtet.
Falls ich mich irre, gerne mitteilen
Die Übereignung findet trotzdem (erstmal) an A statt, da B Eigentum für A begründen will und die Konsole für A kauft. B agiert nach eigenem Verständnis als Besitzmittler. Allerdings - wie richtig erkannt -schwebend unwirksam, da das Geschäft für den, den es angeht eine wirksame materielle Stellvertretung voraussetzt.
Gibt es dann keine materielle Stellvertretung, weil A den Kauf der Konsole nicht genehmigt, dann ist das Rechtsgeschäft des Verkäufers mit B zustande gekommen, § 164 Abs. 2 BGB.
Dann ist B mit Verweigerung der Genehmigung selbst Eigentümer geworden und kann die Konsole von A herausverlangen, A kann ihm den Schadensersatzanspruch wegen des weggenommen Geldes entgegenhalten - oder halt umgekehrt kann A Geld gegen Herausgabe der Konsole verlangen.
09.10.2022, 19:50
(09.10.2022, 15:00)Betongold schrieb:(09.10.2022, 12:15)Refkollege schrieb:(09.10.2022, 10:22)Gast schrieb:(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb: Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
Denke auch, dass er kein Eigentum hat. Die Vsstz der Stellvertretung dürften nicht gegeben sein. Weder hinsichtlich schuldr Verpflichtung, noch in Bezug auf dingl Rechtsgeschäft.
B ist zunächst einmal (weiterhin) Eigentümer.
Das Geschäft für den, den es angeht, setzt schon die Vertretungsmacht voraus. Verzichtet wird nur auf die Offenkundigkeit. Also der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit berechtigt und verpflichtet.
Falls ich mich irre, gerne mitteilen
Die Übereignung findet trotzdem (erstmal) an A statt, da B Eigentum für A begründen will und die Konsole für A kauft. B agiert nach eigenem Verständnis als Besitzmittler. Allerdings - wie richtig erkannt -schwebend unwirksam, da das Geschäft für den, den es angeht eine wirksame materielle Stellvertretung voraussetzt.
Gibt es dann keine materielle Stellvertretung, weil A den Kauf der Konsole nicht genehmigt, dann ist das Rechtsgeschäft des Verkäufers mit B zustande gekommen, § 164 Abs. 2 BGB.
Dann ist B mit Verweigerung der Genehmigung selbst Eigentümer geworden und kann die Konsole von A herausverlangen, A kann ihm den Schadensersatzanspruch wegen des weggenommen Geldes entgegenhalten - oder halt umgekehrt kann A Geld gegen Herausgabe der Konsole verlangen.
Glaube da findet die Unterscheidung zwischen schuldr und dingl Rechtsgeschäft nicht ausreichend statt. Für beide braucht man die Vsstz der Stellvertretung, deshalb sind Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam.
Die rechtliche Position des Besitzmittlers ist relevant für die Übergabe als Realakt iRd Übereignung. Sehe aber auch kein Besitzmittlungsverhältnis und keinen Besitzbegründungswillen seitens des A.
Würde deshalb sagen, dass das Eigentum nie übergegangen ist