08.10.2022, 09:06
Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
08.10.2022, 09:07
(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
08.10.2022, 12:58
(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
08.10.2022, 14:11
823 weil er das Geld des A genommen hat? Das ganze Prozedere um den Kauf der PS ist für A ja irrelevant.
08.10.2022, 14:28
(08.10.2022, 14:11)Gast schrieb: 823 weil er das Geld des A genommen hat? Das ganze Prozedere um den Kauf der PS ist für A ja irrelevant.
Hab auch an 823 gedacht. Aber war mir beim geschützten Rechtsgut nicht sicher. Weil das Vermögen über 823 nicht geschützt wird. Also dann Eigentum am Geld als geschütztes Rechtsgut? Leider ka
08.10.2022, 14:30
(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
08.10.2022, 14:36
(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:06)Refkollege schrieb: Iwie hat mein Kopf heute morgen einen Fall konstruiert, der eig sehr simpel sein müsste, aber ich kriege ihn nicht gelöst.
A und B wohnen zusammen. B denkt, A wäre sicher froh, wenn er diesem eine Playstation kauft vom eigenen Geld des A. Also nimmt B ohne nachzufragen und ohne sonstige Berechtigung Geld aus der Schublade des A und kauft ihm diese. A hat überhaupt kein Bock auf die Playsi.
Welche Ansprüche hat A ggn B?
Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Ja das klingt nach einer guten Lösung
08.10.2022, 14:52
A. A gg. B aus §678
—> B gg. A §§273 I, 684 i.V.m. 812 ff.
B. A gg. B aus 989,990 I
—> +
C. A gg. B aus 812 I S.1 Alt.2
—> 818 III —> man könnte drüber streiten, ob hier 818 IV, 819 greift mit der Folge, dass ein SE Anspruch aus 818 IV, 819, 292 I, 989 entsünde.
D. 823 I +
E. 823 II, 242 StGB +
—> B gg. A §§273 I, 684 i.V.m. 812 ff.
B. A gg. B aus 989,990 I
—> +
C. A gg. B aus 812 I S.1 Alt.2
—> 818 III —> man könnte drüber streiten, ob hier 818 IV, 819 greift mit der Folge, dass ein SE Anspruch aus 818 IV, 819, 292 I, 989 entsünde.
D. 823 I +
E. 823 II, 242 StGB +
08.10.2022, 15:07
(08.10.2022, 14:52)JuraisLife schrieb: A. A gg. B aus §678
—> B gg. A §§273 I, 684 i.V.m. 812 ff.
B. A gg. B aus 989,990 I
—> +
C. A gg. B aus 812 I S.1 Alt.2
—> 818 III —> man könnte drüber streiten, ob hier 818 IV, 819 greift mit der Folge, dass ein SE Anspruch aus 818 IV, 819, 292 I, 989 entsünde.
D. 823 I +
E. 823 II, 242 StGB +
Was wäre dein erlangtes etwas iRd 812?
Der Besitz?
Und behandelt man Geldscheine als ganz normale Sache iRv 823 f und damit als Eigentum?
08.10.2022, 15:19
(08.10.2022, 15:07)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 14:52)JuraisLife schrieb: A. A gg. B aus §678
—> B gg. A §§273 I, 684 i.V.m. 812 ff.
B. A gg. B aus 989,990 I
—> +
C. A gg. B aus 812 I S.1 Alt.2
—> 818 III —> man könnte drüber streiten, ob hier 818 IV, 819 greift mit der Folge, dass ein SE Anspruch aus 818 IV, 819, 292 I, 989 entsünde.
D. 823 I +
E. 823 II, 242 StGB +
Was wäre dein erlangtes etwas iRd 812?
Der Besitz?
Und behandelt man Geldscheine als ganz normale Sache iRv 823 f und damit als Eigentum?
I. Erlangtes etwas ist der Besitz.
II. Das verletzte Rechtsgut isv 823I ist, das verlorene Eigentum, wobei man noch schauen muss, ob 823 nicht gesperrt ist wegen EBV.