07.10.2022, 15:54
War der Gegenanspruch der Beklagten überhaupt Streitgegenstand? Sie haben ja keinen Antrag diesbezüglich gestellt. Nach meiner Lösung beziehen sich die Befugnisse zur Beendigung des Rechtsstreits nur auf den Streitgegenstand, sodass der Anwaltslos ohne Vollmacht anerkannt/verzichtet hat.
Deshalb: Vergleich unwirksam
- Fortführung des alten Prozesses
- Haftung des Anwalts wegen des Unterlassens den Vergleich auf Widerruf abzuschließen?!
Deshalb: Vergleich unwirksam
- Fortführung des alten Prozesses
- Haftung des Anwalts wegen des Unterlassens den Vergleich auf Widerruf abzuschließen?!
07.10.2022, 15:55
Meine einkleidung stimmt aber ich habe wirklich jeden Punkt anders gesehen als das Urteil. Mängel ja (gewöhnliche Verwendung), aber kein Verschulden. Dafür Aufklärungspflicht verletzt und cic. Dann 238 nicht mit 823 II bgb, weil nicht schutzzweck der Norm. Begründet ist dad alles, nur halt in die andere Richtung...was meint ihr, ist das so richtig scheiße oder nur so halb scheiße?
07.10.2022, 16:01
(07.10.2022, 15:55)Dauergast schrieb: Meine einkleidung stimmt aber ich habe wirklich jeden Punkt anders gesehen als das Urteil. Mängel ja (gewöhnliche Verwendung), aber kein Verschulden. Dafür Aufklärungspflicht verletzt und cic. Dann 238 nicht mit 823 II bgb, weil nicht schutzzweck der Norm. Begründet ist dad alles, nur halt in die andere Richtung...was meint ihr, ist das so richtig scheiße oder nur so halb scheiße?
Ich denke, ein Mangel ließ sich schwer begründen, aber im Kommentar stand, dass es noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Umweltmangel, der nicht in der Sache irgendwie begründet ist, zum Sachmangel führt. Verschulden ist bei der Mängelhaftung irrelevant.
Aber ich denke, alles lässt sich begründen, soweit die Begründung nachvollziehbar ist ?
07.10.2022, 16:05
(07.10.2022, 16:01)A. NRW schrieb:(07.10.2022, 15:55)Dauergast schrieb: Meine einkleidung stimmt aber ich habe wirklich jeden Punkt anders gesehen als das Urteil. Mängel ja (gewöhnliche Verwendung), aber kein Verschulden. Dafür Aufklärungspflicht verletzt und cic. Dann 238 nicht mit 823 II bgb, weil nicht schutzzweck der Norm. Begründet ist dad alles, nur halt in die andere Richtung...was meint ihr, ist das so richtig scheiße oder nur so halb scheiße?
Ich denke, ein Mangel ließ sich schwer begründen, aber im Kommentar stand, dass es noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Umweltmangel, der nicht in der Sache irgendwie begründet ist, zum Sachmangel führt. Verschulden ist bei der Mängelhaftung irrelevant.
Aber ich denke, alles lässt sich begründen, soweit die Begründung nachvollziehbar ist ?
Ich meine verschulden dann für den Anspruch aus 281, 434 Nr 3
07.10.2022, 16:07
(07.10.2022, 16:01)A. NRW schrieb:(07.10.2022, 15:55)Dauergast schrieb: Meine einkleidung stimmt aber ich habe wirklich jeden Punkt anders gesehen als das Urteil. Mängel ja (gewöhnliche Verwendung), aber kein Verschulden. Dafür Aufklärungspflicht verletzt und cic. Dann 238 nicht mit 823 II bgb, weil nicht schutzzweck der Norm. Begründet ist dad alles, nur halt in die andere Richtung...was meint ihr, ist das so richtig scheiße oder nur so halb scheiße?
Ich denke, ein Mangel ließ sich schwer begründen, aber im Kommentar stand, dass es noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Umweltmangel, der nicht in der Sache irgendwie begründet ist, zum Sachmangel führt. Verschulden ist bei der Mängelhaftung irrelevant.
Aber ich denke, alles lässt sich begründen, soweit die Begründung nachvollziehbar ist ?
Warum ist das Verschulden irrelevant für die mängelhaftung?
07.10.2022, 16:11
(07.10.2022, 15:54)A.NRW schrieb: War der Gegenanspruch der Beklagten überhaupt Streitgegenstand? Sie haben ja keinen Antrag diesbezüglich gestellt. Nach meiner Lösung beziehen sich die Befugnisse zur Beendigung des Rechtsstreits nur auf den Streitgegenstand, sodass der Anwaltslos ohne Vollmacht anerkannt/verzichtet hat.
Deshalb: Vergleich unwirksam
- Fortführung des alten Prozesses
- Haftung des Anwalts wegen des Unterlassens den Vergleich auf Widerruf abzuschließen?!
Ich meinte im Kommentar gelesen zu haben, dass man den Begriff hier weit versteht und er auch noch nicht ins Verfahren eingebrachte Dinge umfasst, sofern ein Zusammenhang besteht. Kann mich aber auch irren. Auf jeden Fall gut gesehen, das habe ich komplett übergangen.
07.10.2022, 16:12
(07.10.2022, 16:05)Dauergast schrieb:(07.10.2022, 16:01)A. NRW schrieb:(07.10.2022, 15:55)Dauergast schrieb: Meine einkleidung stimmt aber ich habe wirklich jeden Punkt anders gesehen als das Urteil. Mängel ja (gewöhnliche Verwendung), aber kein Verschulden. Dafür Aufklärungspflicht verletzt und cic. Dann 238 nicht mit 823 II bgb, weil nicht schutzzweck der Norm. Begründet ist dad alles, nur halt in die andere Richtung...was meint ihr, ist das so richtig scheiße oder nur so halb scheiße?
Ich denke, ein Mangel ließ sich schwer begründen, aber im Kommentar stand, dass es noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob der Umweltmangel, der nicht in der Sache irgendwie begründet ist, zum Sachmangel führt. Verschulden ist bei der Mängelhaftung irrelevant.
Aber ich denke, alles lässt sich begründen, soweit die Begründung nachvollziehbar ist ?
Ich meine verschulden dann für den Anspruch aus 281, 434 Nr 3
Ja, da passt es wieder?
07.10.2022, 16:13
(07.10.2022, 15:24)Gast schrieb:(07.10.2022, 15:05)Gast schrieb: Meine wichtigsten Punkte:
- Vergleich wirksam, da Prozessvollmacht nicht beschränkt (vgl 83 ZPO), Verfahren also beendet, auch keine Anfechtung möglich
- Mangel hab ich abgelehnt, dafür Aufklärungspflicht bejaht wegen evidenter Bedeutung, Nähebeziehung (Nachbarschaft) und hinreichend wahrscheinlicher Störungen durch den Sohn (vermutlich viel zu kurz behandelt für vertretbar, aber was solls), SE gegen Bekl 1 ging für mich also durch
- 823 II iVm 238 und 241 stgb ebenfalls. Schutzgesetze hab ich in einem Satz kurz bejaht, auch zu kurz wohl.
- Die Schäden hab ich alle durchgehen lassen, aber auch viel zu kurz
- Gegenansprüche -, keine rechtswidrige Verletzung APR Bekl 2), weil nur geringe Belastung und legitimes Interesse.
- Regressanspruch gegen Anwalt geht durch, hab es aus Zeitnot einfach in Höhe der alten Klagesumme gemacht.
Hab ich auch so. Alles auch viel zu knapp begründet. Wenn du alle Schäden durchgehen lassen hast wäre dies doch ohnehin die Höhe des Regressanspruchs oder übersehe ich etwas?
Ich hatte am Ende noch an die Gerichtskosten gedacht und an die Zinsen ab Rechtshängigkeit der ersten Klage, die dem Mandanten so entgangen sind. Aber das wurde mir dann alles zu kompliziert

07.10.2022, 16:14
(07.10.2022, 16:11)Gast schrieb:(07.10.2022, 15:54)A.NRW schrieb: War der Gegenanspruch der Beklagten überhaupt Streitgegenstand? Sie haben ja keinen Antrag diesbezüglich gestellt. Nach meiner Lösung beziehen sich die Befugnisse zur Beendigung des Rechtsstreits nur auf den Streitgegenstand, sodass der Anwaltslos ohne Vollmacht anerkannt/verzichtet hat.
Deshalb: Vergleich unwirksam
- Fortführung des alten Prozesses
- Haftung des Anwalts wegen des Unterlassens den Vergleich auf Widerruf abzuschließen?!
Ich meinte im Kommentar gelesen zu haben, dass man den Begriff hier weit versteht und er auch noch nicht ins Verfahren eingebrachte Dinge umfasst, sofern ein Zusammenhang besteht. Kann mich aber auch irren. Auf jeden Fall gut gesehen, das habe ich komplett übergangen.
Im Nachhinein und nach nochmaliger Lektüre der Kommentare, würde ich es auch so wie du sehen

07.10.2022, 16:20
(07.10.2022, 16:13)Gast schrieb:(07.10.2022, 15:24)Gast schrieb:(07.10.2022, 15:05)Gast schrieb: Meine wichtigsten Punkte:
- Vergleich wirksam, da Prozessvollmacht nicht beschränkt (vgl 83 ZPO), Verfahren also beendet, auch keine Anfechtung möglich
- Mangel hab ich abgelehnt, dafür Aufklärungspflicht bejaht wegen evidenter Bedeutung, Nähebeziehung (Nachbarschaft) und hinreichend wahrscheinlicher Störungen durch den Sohn (vermutlich viel zu kurz behandelt für vertretbar, aber was solls), SE gegen Bekl 1 ging für mich also durch
- 823 II iVm 238 und 241 stgb ebenfalls. Schutzgesetze hab ich in einem Satz kurz bejaht, auch zu kurz wohl.
- Die Schäden hab ich alle durchgehen lassen, aber auch viel zu kurz
- Gegenansprüche -, keine rechtswidrige Verletzung APR Bekl 2), weil nur geringe Belastung und legitimes Interesse.
- Regressanspruch gegen Anwalt geht durch, hab es aus Zeitnot einfach in Höhe der alten Klagesumme gemacht.
Hab ich auch so. Alles auch viel zu knapp begründet. Wenn du alle Schäden durchgehen lassen hast wäre dies doch ohnehin die Höhe des Regressanspruchs oder übersehe ich etwas?
Ich hatte am Ende noch an die Gerichtskosten gedacht und an die Zinsen ab Rechtshängigkeit der ersten Klage, die dem Mandanten so entgangen sind. Aber das wurde mir dann alles zu kompliziert
Da hatte der Mandant vorgetragen, dass er eine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht erstattet haben möchte (also Prozesskosten und auch keine Zinsen) um das alles nicht zu verkomplizieren.
Zumindest in nrw