29.09.2022, 18:02
Nach Ref und 2. Examen in NRW habe ich zunächst als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen gearbeitet - ganz normal als Angestellter im nichtjuristischen Bereich - also nicht als Anwalt oder Syndikus.
Nach dem Ref wurde ich dann gefragt (vom NRW Landesamt für Besoldung), in welchen Topf die Beiträge aus dem Ref gezahlt werden sollen - in die gesetzliche Rentenversicherung oder ins Versorgungswerk.
Da damals noch nicht der Plan bestand, einmal Rechtsanwalt zu werden, habe ich mich - mangels Alternative - für die gesetzliche Rentenversicherung entschieden
Nun kommt es, wie es kommen musste:
Nach ca. einem Jahr beende ich mich meine Angestelltentätigkeit im nichtjuristischen Bereich und gehe als angestellter Rechtsanwalt in eine Anwaltskanzlei.
Was es noch etwas komplizierter macht: Ref, Tätigkeit als Angestellter und die jetzt beginnende Tätigkeit als angestellter RA finden alle in unterschiedlichen Bundesländern statt.
FRAGE:
Wie läuft das jetzt? Sind die bisher im Ref und danach gezahlten Beiträge für immer verloren (in der gesetzlichen Rentenversicherung)? Und starte ich jetzt im Versorgungswerk bei Null?
Oder kann ich die irgendwie ins Versorgungswerk mitnehmen?
Wenn ja, wie konkret geht das?
Und vorsorglich:
Falls ich eines Tages den Anwaltsjob an den Nagel hängen sollte und wieder als Angestellter in die Wirtschaft gehe, wie würde es dann mit den verschiedenen Rententöpfen weitergehen?
Vielleicht hat ja jemand schon einen ähnlichen Weg gewählt und kann helfen, danke vorab
Nach dem Ref wurde ich dann gefragt (vom NRW Landesamt für Besoldung), in welchen Topf die Beiträge aus dem Ref gezahlt werden sollen - in die gesetzliche Rentenversicherung oder ins Versorgungswerk.
Da damals noch nicht der Plan bestand, einmal Rechtsanwalt zu werden, habe ich mich - mangels Alternative - für die gesetzliche Rentenversicherung entschieden
Nun kommt es, wie es kommen musste:
Nach ca. einem Jahr beende ich mich meine Angestelltentätigkeit im nichtjuristischen Bereich und gehe als angestellter Rechtsanwalt in eine Anwaltskanzlei.
Was es noch etwas komplizierter macht: Ref, Tätigkeit als Angestellter und die jetzt beginnende Tätigkeit als angestellter RA finden alle in unterschiedlichen Bundesländern statt.
FRAGE:
Wie läuft das jetzt? Sind die bisher im Ref und danach gezahlten Beiträge für immer verloren (in der gesetzlichen Rentenversicherung)? Und starte ich jetzt im Versorgungswerk bei Null?
Oder kann ich die irgendwie ins Versorgungswerk mitnehmen?
Wenn ja, wie konkret geht das?
Und vorsorglich:
Falls ich eines Tages den Anwaltsjob an den Nagel hängen sollte und wieder als Angestellter in die Wirtschaft gehe, wie würde es dann mit den verschiedenen Rententöpfen weitergehen?
Vielleicht hat ja jemand schon einen ähnlichen Weg gewählt und kann helfen, danke vorab
29.09.2022, 20:34
Ist eigentlich ganz einfach. Du hast 3 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die sind nicht verloren, aber du musst irgendwann vor der Rente die Anwartschaftszeit von 60 Monaten voll machen. Das geht durch
1. Nicht-juristische Arbeit als Angestellter
2. Kindererziehungszeiten, falls du dich daran beteiligst - pro Kind werden dir 3 Jahre, insgesamt also drei Rentenpunkte, gutgeschrieben
3. In dem du die Beiträge vor Rentenbeginn selbst auf 60 Monate aufstockst.
Die unterschiedlichen Bundesländer haben keine Auswirkung.
Ja, du fängst im Versorgungswerk bei null an. Das ist aber nicht schlimm, da wie gesagt deine bisherigen Beitragsjahre nicht verloren sind, sondern einfach nur in einen anderen Topf gegangen sind.
Du wirst somit eine Rente aus unterschiedlichen Töpfen erhalten. Das betrifft etliche Juristen, die im Laufe ihres Arbeitslebens (immerhin fast 40 Jahre) den Arbeitgeber von juristisch zu nicht juristisch oder umgehrt und von angestellt im öD (zwingende Zusatzversorgung) in die Privatwirtschaft oder umgekehrt oder eine Mix aus allem gewechselt haben.
Negativ ist daran nichts, außer dass du in dem einen Jahr im Versorgungswerk mehr Rente hättest ziehen können als in der gesetzlichen RV.
1. Nicht-juristische Arbeit als Angestellter
2. Kindererziehungszeiten, falls du dich daran beteiligst - pro Kind werden dir 3 Jahre, insgesamt also drei Rentenpunkte, gutgeschrieben
3. In dem du die Beiträge vor Rentenbeginn selbst auf 60 Monate aufstockst.
Die unterschiedlichen Bundesländer haben keine Auswirkung.
Ja, du fängst im Versorgungswerk bei null an. Das ist aber nicht schlimm, da wie gesagt deine bisherigen Beitragsjahre nicht verloren sind, sondern einfach nur in einen anderen Topf gegangen sind.
Du wirst somit eine Rente aus unterschiedlichen Töpfen erhalten. Das betrifft etliche Juristen, die im Laufe ihres Arbeitslebens (immerhin fast 40 Jahre) den Arbeitgeber von juristisch zu nicht juristisch oder umgehrt und von angestellt im öD (zwingende Zusatzversorgung) in die Privatwirtschaft oder umgekehrt oder eine Mix aus allem gewechselt haben.
Negativ ist daran nichts, außer dass du in dem einen Jahr im Versorgungswerk mehr Rente hättest ziehen können als in der gesetzlichen RV.
29.09.2022, 21:11
Ergänzend zum Beitrag von Egal noch folgende Bemerkungen:
Du kannst ggf. nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI beantragen, dass die abgeführten Beiträge nachträglich doch noch an das Versorgungswerk gezahlt werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Referendariat (§ 31 Abs. 1 JAG NRW) maximal 1 Jahr verstrichen ist.
Sofern du diese Jahresfrist knapp verpasst hast, hängen die Beiträge wohl erstmal in der GRV fest.
Wenn du in diesem Fall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) bisher nicht erfüllt hast und deine Beiträge in der GRV somit - nach aktuellen Stand - eigentlich verloren wären, kannst du nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine Beitragserstattung beantragen, was allerdings erst nach mindestens 24-monatiger Anwaltstätigkeit geht (Abs. 2). Du bekommst dann aber nur den Arbeitnehmeranteil zurück, der Arbeitgeberanteil ist dann leider verloren (Abs. 3 Satz 1).
Für den Fall, dass du nach deiner Anwaltstätigkeit doch wieder in die GRV zurückkehren solltest, kommt es bezüglich der Zahlungen an das Versorgungswerk wohl darauf an, in welchem Bundesland (d.h. bei welchem Versorgungswerk) du Rechtsanwalt sein wirst. Die einzelnen Satzungen sehen - sofern ich das richtig überblickt habe - z.T. die Möglichkeit einer (anteiligen) Beitragsrückerstattung vor (z.B. RLP), z.T. aber auch nicht (z.B. Bayern).
Wenn du dein früheres Versicherungsverhältnis in der GRV nicht durch eine Beitragserstattung aufgelöst hast (vgl. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI), zahlst du ganz normal weiter in deinen früheren Topf ein. Hast du dagegen eine Beitragserstattung durchgeführt, fängst du in der GRV nochmal bei Null an.
Du kannst ggf. nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI beantragen, dass die abgeführten Beiträge nachträglich doch noch an das Versorgungswerk gezahlt werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Referendariat (§ 31 Abs. 1 JAG NRW) maximal 1 Jahr verstrichen ist.
Sofern du diese Jahresfrist knapp verpasst hast, hängen die Beiträge wohl erstmal in der GRV fest.
Wenn du in diesem Fall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) bisher nicht erfüllt hast und deine Beiträge in der GRV somit - nach aktuellen Stand - eigentlich verloren wären, kannst du nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine Beitragserstattung beantragen, was allerdings erst nach mindestens 24-monatiger Anwaltstätigkeit geht (Abs. 2). Du bekommst dann aber nur den Arbeitnehmeranteil zurück, der Arbeitgeberanteil ist dann leider verloren (Abs. 3 Satz 1).
Für den Fall, dass du nach deiner Anwaltstätigkeit doch wieder in die GRV zurückkehren solltest, kommt es bezüglich der Zahlungen an das Versorgungswerk wohl darauf an, in welchem Bundesland (d.h. bei welchem Versorgungswerk) du Rechtsanwalt sein wirst. Die einzelnen Satzungen sehen - sofern ich das richtig überblickt habe - z.T. die Möglichkeit einer (anteiligen) Beitragsrückerstattung vor (z.B. RLP), z.T. aber auch nicht (z.B. Bayern).
Wenn du dein früheres Versicherungsverhältnis in der GRV nicht durch eine Beitragserstattung aufgelöst hast (vgl. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI), zahlst du ganz normal weiter in deinen früheren Topf ein. Hast du dagegen eine Beitragserstattung durchgeführt, fängst du in der GRV nochmal bei Null an.
30.09.2022, 14:53
Mein Tipp: Beiträge an die gesetzliche RV rausnehmen und im Versorgungswerk nachversichern lassen. Ist immer besser. Die 5 Jahre voll machen, macht meistens überhaupt keinen Sinn meines Erachtens.
30.09.2022, 15:25
(30.09.2022, 14:53)Gast schrieb: Mein Tipp: Beiträge an die gesetzliche RV rausnehmen und im Versorgungswerk nachversichern lassen. Ist immer besser. Die 5 Jahre voll machen, macht meistens überhaupt keinen Sinn meines Erachtens.
Stimmt jedenfalls m.W.n. dann nicht, wenn der TE (freiwillig) gesetzlich krankenversichert ist.
Dann erhielte er bei 60 vollen Versicherungsmonaten in der GRV im Alter die Möglichkeit, in die KV der Rentner einzutreten. Bei dieser werden 50% der Beiträge vom Staat getragen. Andernfalls - bei Nichterhalt einer gesetzlichen (Mini-)Rente müsste der TE 100% der Beiträge zahlen.
Stimmt das noch so oder hat jemand andere Erkenntnisse?
30.09.2022, 19:47
(30.09.2022, 14:53)Gast schrieb: Mein Tipp: Beiträge an die gesetzliche RV rausnehmen und im Versorgungswerk nachversichern lassen. Ist immer besser. Die 5 Jahre voll machen, macht meistens überhaupt keinen Sinn meines Erachtens.
Das Gegenteil ist der Fall.
https://www.lto.de/karriere/jura-referen...-vergleich
01.10.2022, 09:50
(30.09.2022, 15:25)GastFRA schrieb:(30.09.2022, 14:53)Gast schrieb: Mein Tipp: Beiträge an die gesetzliche RV rausnehmen und im Versorgungswerk nachversichern lassen. Ist immer besser. Die 5 Jahre voll machen, macht meistens überhaupt keinen Sinn meines Erachtens.
Stimmt jedenfalls m.W.n. dann nicht, wenn der TE (freiwillig) gesetzlich krankenversichert ist.
Dann erhielte er bei 60 vollen Versicherungsmonaten in der GRV im Alter die Möglichkeit, in die KV der Rentner einzutreten. Bei dieser werden 50% der Beiträge vom Staat getragen. Andernfalls - bei Nichterhalt einer gesetzlichen (Mini-)Rente müsste der TE 100% der Beiträge zahlen.
Stimmt das noch so oder hat jemand andere Erkenntnisse?
Ich meine, das splittet sich, je nachdem, aus welchem Topf das Geld kommt. Hatte ich vor ein paar Monaten noch mal nachgelesen.
Allgemein ist es ja aber auch nicht so, dass man sich aussuchen könnte, wo man einzahlt. Man kann bis zu einer gewissen Frist die Beiträge noch verschieben, aber das geht nicht beliebig und für den Rest des Berufslebens. Zudem muss man aufpassen, wie das umgeschichtete Geld eingezahlt wird (Einmalzahlung oder entsprechend des Einzahlungszeitraums). Das kann einen Unterschied machen.
Ich würde jedem empfehlen, vor der Entscheidung den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anzufordern und zu schauen, was man schon eingezahlt hat. Ich war z.B. überrascht, dass sich ein Schülerjob, von dem ich dachte, es wäre nichts eingezahlt worden, doch als versicherungspflichtig entpuppte. Zudem bringen Minijobs auch etwas. Zwar keine originär eigenen Ansprüche, aber sie erhöhen die Ansprüche, wenn man bereits eingezahlt hat (Job, der sozialversicherungspflichtig war).
Die meisten von uns dürften daher bereits als Schüler, Studenten oder WissMit einige Monate oder Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Insofern kann man die 60 Monate auch voll machen und eine Rente aus beiden Töpfen erhalten, statt die Einzahlung verfallen zu lassen.
Wer sich die Kindererziehungszeiten anrechnen lässt (meist die Frau, kann ja aber auch der Mann sein), hat die 60 Monate noch schneller voll, ohne dafür zusätzlich einzahlen zu müssen.