30.08.2022, 08:10
(30.08.2022, 00:57)JuraisLife schrieb: Im Ergebnis bedeutet dies für deinen Fall:
III vertretenmüssen:
1. Grds. 280 I S.2
a. 276 I keine Fahrlässigkeit
b. Zufallshaftung 287 S.2
aa Verzug (zum Zeitpunkt der UN {zum besseren Verständnis —> eine Sekunde vor Eintritt der UN}
(1) Einredefreier, fällig AS
—> zu diesem Zeitpunkt Anspruch + aus 667
(2) Mahnung
—> Entbehrlich
(3) Vertretenmüssen des Verzugs (nicht der UN) gem 286 IV
—> +
bb Ergebnis -> Verzug + —> 287 S.2 +
c. Vertretenmüssen +
Du solltest allerdings nicht vergessen, dass sich der SE wegen Verzug 280 I, II, 286 I BGB und der SE wegen nachtr. Un 283 Ausschließen, da der Verzug mit dem Eintritt der UN, aufgrund des Untergangs des Primär AS gem. 275 I beendet wird.
Was möglich ist, ist, dass der Schuldner von Tag X bis zum Eintritt der Unmöglichkeit aus 286 SE wegen Verzugs schuldet. ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Unmöglichkeit aus 283 (dein Beispiel).
Hier kommt es auf 287 S.2 an, der den Verzug voraussetzt. Man legt bzgl. der TBM des 287 S.2, 286 I die juristische Sekunde vor Unmöglichkeit an.
Ich finde es übrigens sehr gut, dass du dich bereits jetzt vor dem Studium so ins Zeug legst. Nur, wer von Anfang an versucht die Zusammenhänge zu verstehen, wird im Examen mit Top Noten belohnt.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
30.08.2022, 09:50
Fraglich ist im konkreten Fall ja was der Kellner zu vertreten hat; also worauf man abstellt:
1. Das er das Geld nicht sofort dem Chef übergeben und es mit nach Hause genommen hat oder
2. dass das Geld unverschuldet gestohlen worden ist.
Bei 1. kommt man gar nicht zum Verzug.
=> Es ist zumindest fahrlässig, wenn ein Kellner die Tageseinnahmen mit nach Hause nimmt. Es sei denn, er macht es öfters so.
1. Das er das Geld nicht sofort dem Chef übergeben und es mit nach Hause genommen hat oder
2. dass das Geld unverschuldet gestohlen worden ist.
Bei 1. kommt man gar nicht zum Verzug.
=> Es ist zumindest fahrlässig, wenn ein Kellner die Tageseinnahmen mit nach Hause nimmt. Es sei denn, er macht es öfters so.
30.08.2022, 13:12
Was sollen diese Erstidiskussionen in einem Forum für Rechtsreferendare? Na ja, vielleicht kann man die Fragen ja unterbinden, indem man völlig unsinnige Antworten gibt.
30.08.2022, 13:23
Weil es noch niemand angesprochen hat, aber kommt bei einer Geldschuld überhaupt UM in Betracht ("Geld hat man zu haben")? Ich könnte mir vorstellen, dass aufgrund der Konkretisierung auf die konkreten Geldscheine dies möglich/ streitig ist. Vielleicht liege ich aber auch falsch. Irgendwie alles schon so lange her.
30.08.2022, 13:47
(30.08.2022, 09:50)GPA-HH schrieb: Fraglich ist im konkreten Fall ja was der Kellner zu vertreten hat; also worauf man abstellt:
1. Das er das Geld nicht sofort dem Chef übergeben und es mit nach Hause genommen hat oder
2. dass das Geld unverschuldet gestohlen worden ist.
Bei 1. kommt man gar nicht zum Verzug.
=> Es ist zumindest fahrlässig, wenn ein Kellner die Tageseinnahmen mit nach Hause nimmt. Es sei denn, er macht es öfters so.
Nice try
30.08.2022, 13:52
Triggert mich direkt, wenn hier jemand eine Frage stellt, die nichts mit Einstiegsgehältern oder Partnerchancen in Großkanzleien zu tun hat
30.08.2022, 19:55
(30.08.2022, 13:23)Gast schrieb: Weil es noch niemand angesprochen hat, aber kommt bei einer Geldschuld überhaupt UM in Betracht ("Geld hat man zu haben")? Ich könnte mir vorstellen, dass aufgrund der Konkretisierung auf die konkreten Geldscheine dies möglich/ streitig ist. Vielleicht liege ich aber auch falsch. Irgendwie alles schon so lange her.
Grundsätzlich ja, dies liegt allerdings daran, dass man Geldschulden grds. auch mit unkörperlichen Verfügungen (Überweisung) erfüllen kann, weshalb die h.M. eine Geldschuld nicht als Gattungs- sonder Wertverschaffungsschuld begreift. Für den dargestellten Fall gilt allerdings das beschriebene, da der Anspruch ausschließlich, auf die vom Kellner eingenommenen Geldscheine gerichtet ist.
30.08.2022, 20:13
(30.08.2022, 19:55)JuraisLife schrieb:(30.08.2022, 13:23)Gast schrieb: Weil es noch niemand angesprochen hat, aber kommt bei einer Geldschuld überhaupt UM in Betracht ("Geld hat man zu haben")? Ich könnte mir vorstellen, dass aufgrund der Konkretisierung auf die konkreten Geldscheine dies möglich/ streitig ist. Vielleicht liege ich aber auch falsch. Irgendwie alles schon so lange her.
Grundsätzlich ja, dies liegt allerdings daran, dass man Geldschulden grds. auch mit unkörperlichen Verfügungen (Überweisung) erfüllen kann, weshalb die h.M. eine Geldschuld nicht als Gattungs- sonder Wertverschaffungsschuld begreift. Für den dargestellten Fall gilt allerdings das beschriebene, da der Anspruch ausschließlich, auf die vom Kellner eingenommenen Geldscheine gerichtet ist.
Ja genau, weil es keine Geldschuld als solche ist, sondern eine Geldherausgabeschuld. Konkretisiert auf die eingenommen Geldscheine.
Ps: JuraIsLife.. du scheinst echt topfit zu sein. Darf man dich fragen, wie du lernst bzw gelernt hast? Bist du rechtlich überall so super fit?
Ich selbst lerne gerade auf das 2. Examen hin
30.08.2022, 20:18
(30.08.2022, 00:57)JuraisLife schrieb: [...]
Du solltest allerdings nicht vergessen, dass sich der SE wegen Verzug 280 I, II, 286 I BGB und der SE wegen nachtr. Un 283 Ausschließen, da der Verzug mit dem Eintritt der UN, aufgrund des Untergangs des Primär AS gem. 275 I beendet wird.
Die Aussage stimmt nicht bzw. ist unklar. Logischerweise entstehen Sekundäransprüche und bleiben erhalten, noch bevor die primär geschuldete Leistung endgültig untergeht
30.08.2022, 20:24
(30.08.2022, 20:18)Gut schrieb:(30.08.2022, 00:57)JuraisLife schrieb: [...]
Du solltest allerdings nicht vergessen, dass sich der SE wegen Verzug 280 I, II, 286 I BGB und der SE wegen nachtr. Un 283 Ausschließen, da der Verzug mit dem Eintritt der UN, aufgrund des Untergangs des Primär AS gem. 275 I beendet wird.
Die Aussage stimmt nicht bzw. ist unklar. Logischerweise entstehen Sekundäransprüche und bleiben erhalten, noch bevor die primär geschuldete Leistung endgültig untergeht
Die Aussage dürfte eig richtig sein.
Der Verzug setzt einen fälligen und durchsetzbaren (ungeschriebenes TBmerkmal) Anspruch voraus.
Ist eine Leistung unmöglich, so besteht der Anspruch nicht mehr nach 275 BGB. Ohne Anspruch kein Verzug.