10.12.2018, 22:05
Mehr als ein kurzes "WTF" beim Korrektor und ein paar verschwendete Minuten sind es bei dem Kollegen ja auch nicht.
10.12.2018, 22:37
(10.12.2018, 19:37)TimBW schrieb:Upps, sorry ganz vergessen. Post-Klausur-Demenz. Habe daneben auch §§ 306, 306a I, 306b, 22, 23 geprüft. Die Nötigung habe ich nur kurz bei der Email an seine Frau angerissen (Da hieß es ja so ungefähr lass uns wieder glücklich zusammenleben, sonst lernst du mich von einer anderen Seite kennen).(10.12.2018, 19:21)GastBW schrieb: Ich fand die Klausur heute bei uns (BW) auch echt schräg, insbesondere was den Umfang angeht. Man hätte im praktischen Teil ja eigentlich eine Abschlussverfügung, die Begleitverfügung und den Einstellungsbescheid an den Hauseigentümer machen müssen.
geprüft habe ich §§ 20, 21, 240, 241, 242, 247, 248b, 263, 267, 269, 303, 305 StGB.
Wo hast du die Nötigung geprüft? Hast du keine Brandstiftung geprüft?
10.12.2018, 22:45
"- Aussage des Bruders wegen mangelnder Belehrung über Angehörigenrecht unverwertbar?! (aber was wenn er sie wiederholt?)"
Aber er wurde doch als Beschuldigter vernommen und nicht als Zeuge. Muss man dann nach 52 belehren?
Aber er wurde doch als Beschuldigter vernommen und nicht als Zeuge. Muss man dann nach 52 belehren?
10.12.2018, 23:18
(10.12.2018, 21:58)langustengratis schrieb: Überlegungen zu S 1 Berlin heute:
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht bzgl. Haupttäter
I. 267 Abs. 1 Var. 3 StGB durch Vorzeigen der Gehaltsabrechnungen (+)
P: Urkundeneigenschaft, obwohl ursprünglich digital erstellt und der tatsächliche Aussteller gar nicht (mehr) existiert?
P: Nachweis der mangelnden Echtheit der Urkunde
- Brief zwischen den Brüdern wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG unverwertbar!
- Aussage des Bruders wegen mangelnder Belehrung über Angehörigenrecht unverwertbar?! (aber was wenn er sie wiederholt?)
- Aussage des Zeugen Gierer (Ex-Geschäftsführer des vermeintlichen Arbeitgebers), gestützt durch Auskunft des AG Leipzig, bestätigen die mangelnde Echtheit! Aber: Wegen Fernwirkung des Art.-10-GG-Beweisverbots unverwendbar? (Abwägung nach h.M., i.E. nein)
P: Nachweis des Gebrauchs der Urkunde
- Aussage der Bankangestellten verwertbar + sie muss vor Gericht aussagen?! (kein Verweigerungsrecht nach § 53 StPO und ohnehin keine Belehrungspflicht bei § 53 StPO)
Etwaige Tat nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB wäre jedenfalls verdrängt.
II. § 269 Abs. 1 Var. 3 durch weitergeleitete E-Mail (+)
P: Vermeintlicher E-Mail-Absender existiert nicht
III. Versuchter Betrug durch Kreditantrag
1. Keine Vollendung durch schadensgleiche Vermögensgefährdung
2. Tatentschluss
- Dass das Kontrollsystem der Bank anders (strenger) funktionierte als der Beschuldigte sich das vorstellte, ist unschädlich (strafbarer untauglicher Versuch)
- Dreiecksbetrug
- Beschuldigte stellte sich vor, mit seinem geringen Einkommen die Darlehensraten möglicherweise nicht begleichen zu können und nahm dies billigend in Kauf. Darin liegt ein dolus eventualis hinsichtlich eines irrtums- und verfügungsbedingten Vermögensschadens.
3. Unmittelbares Ansetzen (+, durch Antrag)
4. Rücktritt vom Versuch?
Versuch fehlgeschlagen? Auf welchen Zeitpunkt wird abgestellt? Zeitpunkt der Antragstellung oder der am nächsten Tag versendeten E-Mail? (Stichworte Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont, natürliche Handlungseinheit)
IV. Versuchter Betrug durch E-Mail-Versand am Folgetag?
Hier noch Vorsatz bezüglich der Schädigung in Ansehung der (formunwirksamen) Bürgschaftserklärung?
Eigene Tat oder Handlungseinheit mit dem vorstehend geprüften versuchten Betrug?
V. § 185 StGB?
Strafantrag ist form- (Fax?) und fristgerecht (ab Kenntniserlangung) gestellt.
Tatbestand des § 185 StGB auch unter Berücksichtigung des § 193 StGB in rechtswidriger Weise verletzt ("durchgeknallt").
Aber Tatnachweis nicht zu führen!
VI. Konkurrenzen
§§ 267 Abs. 1 Var. 3, 269 Abs. 1 Var. 3, 263 I, II, 22, 23 I, 52 I StGB
Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Bruders
Haftung nach § 25 II?
Gemeinsamer Tatplan + wesentlicher Tatbeitrag + eigenes Interesse am Taterfolg nachweisbar durch seine Aussage bei der Polizei. Auf seine fehlende Belehrung als Angehöriger kann er sich selbst nicht berufen?!
Keine Besonderheit bei der Absicht rechtswidriger Bereicherung im Rahmen des §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB, weil der Mittäter zwar berechtigte Forderungen gegen seinen Bruder, nicht aber gegen die zu schädigende Bank hatte und dies auch wusste.
B. Prozessuales Gutachten
Hinsichtlich der Beleidigung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Einstellungsbescheid an den Verletzten, aber ohne Belehrung, da Privatklagedelikt. Einstellungsnachricht entbehrlich?!
Ansonsten Anklage vor dem AG Leipzig, Strafrichter.
Kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Keine Haftgründe.
Vieles vergleichbar, aber was ich anders habe:
– Aussage des Beschuldigten D (Bruder des G) okay, als Mitbeschuldigter hat er kein Zeugnisverweigerungsrecht (höchstens für den Fall, dass die Verfahren getrennt werden und er – nach rechtskräftiger Entscheidung – selbst Zeuge wird; passiert im Fall aber nicht)
– Konkurrenzen zu den Taten 1 und 2: Ich habe zwei mal separat versuchten Betrug angenommen; jeweils tateinheitlich mit § 267 I und § 269. Jeweils aber Tatmehrheit.
– Habe D auch als Mitttäter eingeordnet; was die Fälschung der Mail betrifft, konnte man ihm aber meines Erachtens keinen Vorsatz nachweisen (darüber haben die wohl nie gesprochen...? Im – unverwertbaren – Brief hieß es auch von G, er habe es jetzt noch mal mit ner Mail probiert.)
– Tatnachweis zu § 185 ist zu führen: Account läuft auf G; wegen genauere Schilderungen des Geschehens vom 11./12.6. (Schufa-Eintrag, Verbraucherkredit i.H.v. 16.500€; Bezugnahme auf die ausführende durch Sachbearbeiterin B) Tatbegehung hinreichend wahrscheinlich
– Zudem hier tateinheitlich: § 187 inkl. Qualifikation nach HS 2 ("öffentlich") zulasten der Bank (Ehrfähigkeit von juristischen Personen?; Kredit nicht bekommen trotz Vorlage aller Unterlagen ist unwahre Tatsache; wegen schlechter Bewertung zur Herabwürdigung geeignet; wider Besseren Wissens, daher nicht nur § 186)
10.12.2018, 23:23
(10.12.2018, 23:18)GastBER schrieb:(10.12.2018, 21:58)langustengratis schrieb: Überlegungen zu S 1 Berlin heute:
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht bzgl. Haupttäter
I. 267 Abs. 1 Var. 3 StGB durch Vorzeigen der Gehaltsabrechnungen (+)
P: Urkundeneigenschaft, obwohl ursprünglich digital erstellt und der tatsächliche Aussteller gar nicht (mehr) existiert?
P: Nachweis der mangelnden Echtheit der Urkunde
- Brief zwischen den Brüdern wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG unverwertbar!
- Aussage des Bruders wegen mangelnder Belehrung über Angehörigenrecht unverwertbar?! (aber was wenn er sie wiederholt?)
- Aussage des Zeugen Gierer (Ex-Geschäftsführer des vermeintlichen Arbeitgebers), gestützt durch Auskunft des AG Leipzig, bestätigen die mangelnde Echtheit! Aber: Wegen Fernwirkung des Art.-10-GG-Beweisverbots unverwendbar? (Abwägung nach h.M., i.E. nein)
P: Nachweis des Gebrauchs der Urkunde
- Aussage der Bankangestellten verwertbar + sie muss vor Gericht aussagen?! (kein Verweigerungsrecht nach § 53 StPO und ohnehin keine Belehrungspflicht bei § 53 StPO)
Etwaige Tat nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB wäre jedenfalls verdrängt.
II. § 269 Abs. 1 Var. 3 durch weitergeleitete E-Mail (+)
P: Vermeintlicher E-Mail-Absender existiert nicht
III. Versuchter Betrug durch Kreditantrag
1. Keine Vollendung durch schadensgleiche Vermögensgefährdung
2. Tatentschluss
- Dass das Kontrollsystem der Bank anders (strenger) funktionierte als der Beschuldigte sich das vorstellte, ist unschädlich (strafbarer untauglicher Versuch)
- Dreiecksbetrug
- Beschuldigte stellte sich vor, mit seinem geringen Einkommen die Darlehensraten möglicherweise nicht begleichen zu können und nahm dies billigend in Kauf. Darin liegt ein dolus eventualis hinsichtlich eines irrtums- und verfügungsbedingten Vermögensschadens.
3. Unmittelbares Ansetzen (+, durch Antrag)
4. Rücktritt vom Versuch?
Versuch fehlgeschlagen? Auf welchen Zeitpunkt wird abgestellt? Zeitpunkt der Antragstellung oder der am nächsten Tag versendeten E-Mail? (Stichworte Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont, natürliche Handlungseinheit)
IV. Versuchter Betrug durch E-Mail-Versand am Folgetag?
Hier noch Vorsatz bezüglich der Schädigung in Ansehung der (formunwirksamen) Bürgschaftserklärung?
Eigene Tat oder Handlungseinheit mit dem vorstehend geprüften versuchten Betrug?
V. § 185 StGB?
Strafantrag ist form- (Fax?) und fristgerecht (ab Kenntniserlangung) gestellt.
Tatbestand des § 185 StGB auch unter Berücksichtigung des § 193 StGB in rechtswidriger Weise verletzt ("durchgeknallt").
Aber Tatnachweis nicht zu führen!
VI. Konkurrenzen
§§ 267 Abs. 1 Var. 3, 269 Abs. 1 Var. 3, 263 I, II, 22, 23 I, 52 I StGB
Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Bruders
Haftung nach § 25 II?
Gemeinsamer Tatplan + wesentlicher Tatbeitrag + eigenes Interesse am Taterfolg nachweisbar durch seine Aussage bei der Polizei. Auf seine fehlende Belehrung als Angehöriger kann er sich selbst nicht berufen?!
Keine Besonderheit bei der Absicht rechtswidriger Bereicherung im Rahmen des §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB, weil der Mittäter zwar berechtigte Forderungen gegen seinen Bruder, nicht aber gegen die zu schädigende Bank hatte und dies auch wusste.
B. Prozessuales Gutachten
Hinsichtlich der Beleidigung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Einstellungsbescheid an den Verletzten, aber ohne Belehrung, da Privatklagedelikt. Einstellungsnachricht entbehrlich?!
Ansonsten Anklage vor dem AG Leipzig, Strafrichter.
Kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Keine Haftgründe.
Vieles vergleichbar, aber was ich anders habe:
– Aussage des Beschuldigten D (Bruder des G) okay, als Mitbeschuldigter hat er kein Zeugnisverweigerungsrecht (höchstens für den Fall, dass die Verfahren getrennt werden und er – nach rechtskräftiger Entscheidung – selbst Zeuge wird; passiert im Fall aber nicht)
– Konkurrenzen zu den Taten 1 und 2: Ich habe zwei mal separat versuchten Betrug angenommen; jeweils tateinheitlich mit § 267 I und § 269. Jeweils aber Tatmehrheit.
– Habe D auch als Mitttäter eingeordnet; was die Fälschung der Mail betrifft, konnte man ihm aber meines Erachtens keinen Vorsatz nachweisen (darüber haben die wohl nie gesprochen...? Im – unverwertbaren – Brief hieß es auch von G, er habe es jetzt noch mal mit ner Mail probiert.)
– Tatnachweis zu § 185 ist zu führen: Account läuft auf G; wegen genauere Schilderungen des Geschehens vom 11./12.6. (Schufa-Eintrag, Verbraucherkredit i.H.v. 16.500€; Bezugnahme auf die ausführende durch Sachbearbeiterin B) Tatbegehung hinreichend wahrscheinlich
– Zudem hier tateinheitlich: § 187 inkl. Qualifikation nach HS 2 ("öffentlich") zulasten der Bank (Ehrfähigkeit von juristischen Personen?; Kredit nicht bekommen trotz Vorlage aller Unterlagen ist unwahre Tatsache; wegen schlechter Bewertung zur Herabwürdigung geeignet; wider Besseren Wissens, daher nicht nur § 186)
Ja sehe ich ein, vorallem den ersten (hatte @Hamburcher auch schon geschrieben) und den letzten Punkt!
10.12.2018, 23:31
Und im B-Gutachten noch:
– Hab für D einen Fall notweniger Verteidigung angenommen (Schwere der Tat, ab 1 Jahr, § 140 II), da FS von 1 Jahr nicht ganz unmöglich ist – insb. wenn man ihn zu §§ 267; 263, 22 als Mitttäter einordnet – und mit Blick auf die Waffengleichheit im Prozess (G hat ja schon ne Whalverteidigerin)
– Herausgabe des Briefes an G als letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n I (darf ja nicht verwertet werden; zudem Inhalt aktenkundig)
– Hab für D einen Fall notweniger Verteidigung angenommen (Schwere der Tat, ab 1 Jahr, § 140 II), da FS von 1 Jahr nicht ganz unmöglich ist – insb. wenn man ihn zu §§ 267; 263, 22 als Mitttäter einordnet – und mit Blick auf die Waffengleichheit im Prozess (G hat ja schon ne Whalverteidigerin)
– Herausgabe des Briefes an G als letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n I (darf ja nicht verwertet werden; zudem Inhalt aktenkundig)
10.12.2018, 23:38
(10.12.2018, 23:31)GastBER schrieb: Und im B-Gutachten noch:
– Hab für D einen Fall notweniger Verteidigung angenommen (Schwere der Tat, ab 1 Jahr, § 140 II), da FS von 1 Jahr nicht ganz unmöglich ist – insb. wenn man ihn zu §§ 267; 263, 22 als Mitttäter einordnet – und mit Blick auf die Waffengleichheit im Prozess (G hat ja schon ne Whalverteidigerin)
– Herausgabe des Briefes an G als letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n I (darf ja nicht verwertet werden; zudem Inhalt aktenkundig)
:idea: :idea: :idea:
11.12.2018, 00:14
(10.12.2018, 23:31)GastBER schrieb: Und im B-Gutachten noch:
– Hab für D einen Fall notweniger Verteidigung angenommen (Schwere der Tat, ab 1 Jahr, § 140 II), da FS von 1 Jahr nicht ganz unmöglich ist – insb. wenn man ihn zu §§ 267; 263, 22 als Mitttäter einordnet – und mit Blick auf die Waffengleichheit im Prozess (G hat ja schon ne Whalverteidigerin)
– Herausgabe des Briefes an G als letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n I (darf ja nicht verwertet werden; zudem Inhalt aktenkundig)
Das mit der Waffengleichheit ist natürlich absoluter Schwachsinn. Aber insbesondere der Brief wäre noch mal wichtig, ja - sollte nach dem Prozess zurückgehY96wden.
11.12.2018, 00:22
(10.12.2018, 20:07)Übeltäter schrieb:Big if true(10.12.2018, 19:58)Gast2018 schrieb: Wer bitte hat heute in Berlin bei Saal C die Kabine 1 so widerlich vollgeschissen?
Wo ist das Problem die Spülung zu betätigten und das vor allem IN die Toilette und nicht auf die Brille zu tun?
Ganz großes (sic!) Sorry dafür! Das Klo war schon vollgeschissen und bei den Toiletten im Rundgang gehen die Spülungen nicht richtig, wenn morgens alle gehen. Vielleicht sollte man mal bei der Verwaltung dort nachfragen, dass die das in den Griff bekommen. Hatte leider massiven Durchfall und kaum Zeit, da ich während der Klausur musste. Habe mich dann darüber gebeugt und es ging nicht anders. Wirklich sorry!
11.12.2018, 00:45
Waffengleichheit kann man natürlich als Zusatzargument nehmen.
MG, § 140 Rn 31 aE: Auch wenn ein Mitbeschulgtier einen Verteidiger hat, kann die Beiordnung eines RA in Betracht kommen, etwa wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten (hier nicht zu erwarten); (Nachweise; Einzelfallprüfung!)
MG, § 140 Rn 31 aE: Auch wenn ein Mitbeschulgtier einen Verteidiger hat, kann die Beiordnung eines RA in Betracht kommen, etwa wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten (hier nicht zu erwarten); (Nachweise; Einzelfallprüfung!)