10.12.2018, 20:07
(10.12.2018, 19:58)Gast2018 schrieb: Wer bitte hat heute in Berlin bei Saal C die Kabine 1 so widerlich vollgeschissen?
Wo ist das Problem die Spülung zu betätigten und das vor allem IN die Toilette und nicht auf die Brille zu tun?
Ganz großes (sic!) Sorry dafür! Das Klo war schon vollgeschissen und bei den Toiletten im Rundgang gehen die Spülungen nicht richtig, wenn morgens alle gehen. Vielleicht sollte man mal bei der Verwaltung dort nachfragen, dass die das in den Griff bekommen. Hatte leider massiven Durchfall und kaum Zeit, da ich während der Klausur musste. Habe mich dann darüber gebeugt und es ging nicht anders. Wirklich sorry!
10.12.2018, 20:28
(10.12.2018, 20:04)TimBW schrieb:(10.12.2018, 19:58)iduexnoncalculat schrieb: Folgendes für BW:
- Habt ihr das Problem der Spontanäußerung angesprochen und wenn ja - wo? Ich fand diese Äußerung nicht wirklich brauchbar für irgendeinen Schluss zur Beweiswürdigung, hab sie aber dennoch krampfhaft hinsichtlich des BEV aus §§ 163a, 136 geprüft.
- 20, 21 StGB mangels irgendeiner "Störung" i.S.d. Vorschriften (-)?
- Zeugenvernehmung der Gerda nicht verwertbar, da § 52 III 1 verletzt und arg. Rechtskreis, Abwägungslehre ein BVV begründet. Fernwirkung auf die Mails aber zu verneinen?
- als Beweismittel war die Dose Pinselreiniger einzuziehen, das Bestellformular hätte sich auch angeboten (sofern es noch nicht eingezogen war?)
Ich hab die Spontanäußerung bei der Brandstiftung angesprochen. Zum Thema allgemeine Glaubwürdigkeit beim Wäschewaschen :D habe da einfach was hingewurschtelt um es überhaupt anzusprechen.
20 habe ich abgelehnt, 21 grundsätzlich auch aber zum Absichern einen Sachverständigen vorgeschlagen.
Frau und Fernwirkung habe ich gleich.
Zu Beweisen und Asservaten kam ich leider nicht mehr.
die ganzen daten mit dem piepsen der waschmaschine und was weiss ich nicht alles für minutenangaben ließen einem am ende doch nur zu dem ergebnis kommen, dass sich dbzgl. keine belastenden umstände für den BS ergeben, oder?
10.12.2018, 20:38
(10.12.2018, 17:12)Gauss schrieb:(10.12.2018, 17:04)GastBW schrieb: Aber ich dachte, dass man im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung die konkret zu erwartene Strafe aus Sicht der StA berechnen muss?
Hat noch einer zur Berechnung des Dreiecksbetruges den Satz des Pythagoras angewendet? Die Hypotenuse war die Vermögensverfügung.
Es mag suspekt klingen, aber im
Kaiser Skript zur StA Klausur steht drinnen, dass man die konkret zu erwartende Strafe im Rahmen der zuständigkeit zumindest grob schätzen sollte. auch strafzumessungsaspekte spielen hier mit rein.
zudem:
ich hatte mal in einer probeklausur bei der zuständigkeit lediglich den verweis auf die höchststrafe der jeweiligen delikte gebracht, der korrektor hat dies dann angekreidet und meinte sinngemäß, dass die LG dann viel zu tun hätten. ergo: konkrete straferwartung!
10.12.2018, 20:42
In Berlin lief im Wesentlichen die S1 aus NRW (Verbraucherkredit als versuchter Betrug).
War enorm viel. Als Schmankerl kam in Berlin aber noch hinzu: Ein paar Wochen später trudelt bei der Polizei eine Strafanzeige der Bank ein, unterschrieben von M und der Filialleiterin. Allerdings nur per Telefax. Auf einem Online-Portal habe ein Glaub123 eine Bewertung abgegeben: "Die Bank hat mir trotz vollständiger Unterlagen, positiver Schufa und Bonität (Anm: was alles ja nicht stimmt) keinen Kredit gegeben. Ich kann den unserösen Laden nicht empfehlen. Die M ist eine durchgeknallte, dahergelaufene Bankerin".
Die Vernehmung der Websitebetreiberin ergibt, dass die Nutzerdaten des Accounts "Glaub123" inhaltlich zu 100% auf den G passen. Aber es findet keine Kontrolle der Nutzerdaten statt, ob es also tatscählich der G war könne sie nicht sagen.
Danke dafür, liebes GJPA, der Rest war ja nicht schon umfangreich genug. Da brauchte es noch einen weiteren Tatkomplex. Aber wehe, man spricht nicht alles lückenlos an...
War enorm viel. Als Schmankerl kam in Berlin aber noch hinzu: Ein paar Wochen später trudelt bei der Polizei eine Strafanzeige der Bank ein, unterschrieben von M und der Filialleiterin. Allerdings nur per Telefax. Auf einem Online-Portal habe ein Glaub123 eine Bewertung abgegeben: "Die Bank hat mir trotz vollständiger Unterlagen, positiver Schufa und Bonität (Anm: was alles ja nicht stimmt) keinen Kredit gegeben. Ich kann den unserösen Laden nicht empfehlen. Die M ist eine durchgeknallte, dahergelaufene Bankerin".
Die Vernehmung der Websitebetreiberin ergibt, dass die Nutzerdaten des Accounts "Glaub123" inhaltlich zu 100% auf den G passen. Aber es findet keine Kontrolle der Nutzerdaten statt, ob es also tatscählich der G war könne sie nicht sagen.
Danke dafür, liebes GJPA, der Rest war ja nicht schon umfangreich genug. Da brauchte es noch einen weiteren Tatkomplex. Aber wehe, man spricht nicht alles lückenlos an...
10.12.2018, 20:44
Und dann hast du alles zu den möglichen Tagessätzen berechnet, um auszuschließen, dass das Ding nicht als Superschwurgerichtsanklage direkt zum BGH muss?
10.12.2018, 20:47
10.12.2018, 21:52
(10.12.2018, 20:44)Guest schrieb: Und dann hast du alles zu den möglichen Tagessätzen berechnet, um auszuschließen, dass das Ding nicht als Superschwurgerichtsanklage direkt zum BGH muss?
An der ungefähren (!) Kalkulierung zweier Strafen (Rest wurde eingestellt) hab ich mir jetzt tatsächlich kein Bein ausgerissen, ja. Wie hast du denn die Zuständigkeit konkret begründet?
10.12.2018, 21:58
Überlegungen zu S 1 Berlin heute:
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht bzgl. Haupttäter
I. 267 Abs. 1 Var. 3 StGB durch Vorzeigen der Gehaltsabrechnungen (+)
P: Urkundeneigenschaft, obwohl ursprünglich digital erstellt und der tatsächliche Aussteller gar nicht (mehr) existiert?
P: Nachweis der mangelnden Echtheit der Urkunde
- Brief zwischen den Brüdern wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG unverwertbar!
- Aussage des Bruders wegen mangelnder Belehrung über Angehörigenrecht unverwertbar?! (aber was wenn er sie wiederholt?)
- Aussage des Zeugen Gierer (Ex-Geschäftsführer des vermeintlichen Arbeitgebers), gestützt durch Auskunft des AG Leipzig, bestätigen die mangelnde Echtheit! Aber: Wegen Fernwirkung des Art.-10-GG-Beweisverbots unverwendbar? (Abwägung nach h.M., i.E. nein)
P: Nachweis des Gebrauchs der Urkunde
- Aussage der Bankangestellten verwertbar + sie muss vor Gericht aussagen?! (kein Verweigerungsrecht nach § 53 StPO und ohnehin keine Belehrungspflicht bei § 53 StPO)
Etwaige Tat nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB wäre jedenfalls verdrängt.
II. § 269 Abs. 1 Var. 3 durch weitergeleitete E-Mail (+)
P: Vermeintlicher E-Mail-Absender existiert nicht
III. Versuchter Betrug durch Kreditantrag
1. Keine Vollendung durch schadensgleiche Vermögensgefährdung
2. Tatentschluss
- Dass das Kontrollsystem der Bank anders (strenger) funktionierte als der Beschuldigte sich das vorstellte, ist unschädlich (strafbarer untauglicher Versuch)
- Dreiecksbetrug
- Beschuldigte stellte sich vor, mit seinem geringen Einkommen die Darlehensraten möglicherweise nicht begleichen zu können und nahm dies billigend in Kauf. Darin liegt ein dolus eventualis hinsichtlich eines irrtums- und verfügungsbedingten Vermögensschadens.
3. Unmittelbares Ansetzen (+, durch Antrag)
4. Rücktritt vom Versuch?
Versuch fehlgeschlagen? Auf welchen Zeitpunkt wird abgestellt? Zeitpunkt der Antragstellung oder der am nächsten Tag versendeten E-Mail? (Stichworte Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont, natürliche Handlungseinheit)
IV. Versuchter Betrug durch E-Mail-Versand am Folgetag?
Hier noch Vorsatz bezüglich der Schädigung in Ansehung der (formunwirksamen) Bürgschaftserklärung?
Eigene Tat oder Handlungseinheit mit dem vorstehend geprüften versuchten Betrug?
V. § 185 StGB?
Strafantrag ist form- (Fax?) und fristgerecht (ab Kenntniserlangung) gestellt.
Tatbestand des § 185 StGB auch unter Berücksichtigung des § 193 StGB in rechtswidriger Weise verletzt ("durchgeknallt").
Aber Tatnachweis nicht zu führen!
VI. Konkurrenzen
§§ 267 Abs. 1 Var. 3, 269 Abs. 1 Var. 3, 263 I, II, 22, 23 I, 52 I StGB
Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Bruders
Haftung nach § 25 II?
Gemeinsamer Tatplan + wesentlicher Tatbeitrag + eigenes Interesse am Taterfolg nachweisbar durch seine Aussage bei der Polizei. Auf seine fehlende Belehrung als Angehöriger kann er sich selbst nicht berufen?!
Keine Besonderheit bei der Absicht rechtswidriger Bereicherung im Rahmen des §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB, weil der Mittäter zwar berechtigte Forderungen gegen seinen Bruder, nicht aber gegen die zu schädigende Bank hatte und dies auch wusste.
B. Prozessuales Gutachten
Hinsichtlich der Beleidigung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Einstellungsbescheid an den Verletzten, aber ohne Belehrung, da Privatklagedelikt. Einstellungsnachricht entbehrlich?!
Ansonsten Anklage vor dem AG Leipzig, Strafrichter.
Kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Keine Haftgründe.
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht bzgl. Haupttäter
I. 267 Abs. 1 Var. 3 StGB durch Vorzeigen der Gehaltsabrechnungen (+)
P: Urkundeneigenschaft, obwohl ursprünglich digital erstellt und der tatsächliche Aussteller gar nicht (mehr) existiert?
P: Nachweis der mangelnden Echtheit der Urkunde
- Brief zwischen den Brüdern wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG unverwertbar!
- Aussage des Bruders wegen mangelnder Belehrung über Angehörigenrecht unverwertbar?! (aber was wenn er sie wiederholt?)
- Aussage des Zeugen Gierer (Ex-Geschäftsführer des vermeintlichen Arbeitgebers), gestützt durch Auskunft des AG Leipzig, bestätigen die mangelnde Echtheit! Aber: Wegen Fernwirkung des Art.-10-GG-Beweisverbots unverwendbar? (Abwägung nach h.M., i.E. nein)
P: Nachweis des Gebrauchs der Urkunde
- Aussage der Bankangestellten verwertbar + sie muss vor Gericht aussagen?! (kein Verweigerungsrecht nach § 53 StPO und ohnehin keine Belehrungspflicht bei § 53 StPO)
Etwaige Tat nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB wäre jedenfalls verdrängt.
II. § 269 Abs. 1 Var. 3 durch weitergeleitete E-Mail (+)
P: Vermeintlicher E-Mail-Absender existiert nicht
III. Versuchter Betrug durch Kreditantrag
1. Keine Vollendung durch schadensgleiche Vermögensgefährdung
2. Tatentschluss
- Dass das Kontrollsystem der Bank anders (strenger) funktionierte als der Beschuldigte sich das vorstellte, ist unschädlich (strafbarer untauglicher Versuch)
- Dreiecksbetrug
- Beschuldigte stellte sich vor, mit seinem geringen Einkommen die Darlehensraten möglicherweise nicht begleichen zu können und nahm dies billigend in Kauf. Darin liegt ein dolus eventualis hinsichtlich eines irrtums- und verfügungsbedingten Vermögensschadens.
3. Unmittelbares Ansetzen (+, durch Antrag)
4. Rücktritt vom Versuch?
Versuch fehlgeschlagen? Auf welchen Zeitpunkt wird abgestellt? Zeitpunkt der Antragstellung oder der am nächsten Tag versendeten E-Mail? (Stichworte Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont, natürliche Handlungseinheit)
IV. Versuchter Betrug durch E-Mail-Versand am Folgetag?
Hier noch Vorsatz bezüglich der Schädigung in Ansehung der (formunwirksamen) Bürgschaftserklärung?
Eigene Tat oder Handlungseinheit mit dem vorstehend geprüften versuchten Betrug?
V. § 185 StGB?
Strafantrag ist form- (Fax?) und fristgerecht (ab Kenntniserlangung) gestellt.
Tatbestand des § 185 StGB auch unter Berücksichtigung des § 193 StGB in rechtswidriger Weise verletzt ("durchgeknallt").
Aber Tatnachweis nicht zu führen!
VI. Konkurrenzen
§§ 267 Abs. 1 Var. 3, 269 Abs. 1 Var. 3, 263 I, II, 22, 23 I, 52 I StGB
Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Bruders
Haftung nach § 25 II?
Gemeinsamer Tatplan + wesentlicher Tatbeitrag + eigenes Interesse am Taterfolg nachweisbar durch seine Aussage bei der Polizei. Auf seine fehlende Belehrung als Angehöriger kann er sich selbst nicht berufen?!
Keine Besonderheit bei der Absicht rechtswidriger Bereicherung im Rahmen des §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB, weil der Mittäter zwar berechtigte Forderungen gegen seinen Bruder, nicht aber gegen die zu schädigende Bank hatte und dies auch wusste.
B. Prozessuales Gutachten
Hinsichtlich der Beleidigung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Einstellungsbescheid an den Verletzten, aber ohne Belehrung, da Privatklagedelikt. Einstellungsnachricht entbehrlich?!
Ansonsten Anklage vor dem AG Leipzig, Strafrichter.
Kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Keine Haftgründe.

10.12.2018, 21:59
(10.12.2018, 21:52)GastBw schrieb:(10.12.2018, 20:44)Guest schrieb: Und dann hast du alles zu den möglichen Tagessätzen berechnet, um auszuschließen, dass das Ding nicht als Superschwurgerichtsanklage direkt zum BGH muss?
An der ungefähren (!) Kalkulierung zweier Strafen (Rest wurde eingestellt) hab ich mir jetzt tatsächlich kein Bein ausgerissen, ja. Wie hast du denn die Zuständigkeit konkret begründet?
Es war ein Verbrechen (306a), aber (auch bei Anklage weiterer Taten) keine Straferwartung über 4 Jahre FS -> AG als Schöffengericht. Nicht mehr und nicht weniger.
10.12.2018, 22:02
(10.12.2018, 21:52)GastBw schrieb:(10.12.2018, 20:44)Guest schrieb: Und dann hast du alles zu den möglichen Tagessätzen berechnet, um auszuschließen, dass das Ding nicht als Superschwurgerichtsanklage direkt zum BGH muss?
An der ungefähren (!) Kalkulierung zweier Strafen (Rest wurde eingestellt) hab ich mir jetzt tatsächlich kein Bein ausgerissen, ja. Wie hast du denn die Zuständigkeit konkret begründet?
Ab welcher Tagessatzzahl schickt man z.B. eine Anklageschrift denn zum Landgericht? :D