04.12.2018, 16:27
Same thing in Berlin und Brandenburg. Völlig irre. Und Hut ab, dass du nach der Klausur noch den kompletten Sachverhalt so im Kopf hast ;)
04.12.2018, 16:34
Mit jeder Seite des Sachverhalts wurde das Fragzeichen größer
Warum am Ende noch den Zeugenbeweis wegen des angeblichen Erlasses? Nur um festzustellen, dass das Beweismittel im Urkundsprozess unstatthaft ist? Warum die Angaben, dass das Erbe des Vaters ausgeschlagen wurde und man damals von fälschlichen Voraussetzungen fürs Inventar ausgegangen ist? Man man man....

04.12.2018, 16:44
In Bawü heute das:
Ein Beschluss nach § 91 a nach beidseitiger Erledigungserklärung:
3 Klageanträge Ziff 1: Werklohn Restforderung
Ziff 2: Herausgabeanspruch Mietvertrag
Ziff 3: offener Mietzins
Ziff 4: kam später dazu § 256 II ZPO Feststellung, dass der Mietvertrag vom 01.07.2017 gilt.
Die komischen Beträge von Ziff. 1 und Ziff. 3 ergaben genau 2.000 Euro.
Bei dem Teil mit der Mietsache, die bereits von mir gepostete Rechtsprechung beachten =)
Dann Widerklage:
1000 Euro wegen Ersatz für etwaigen Mangel und 4.000 für einen weiterer etwaigen Ersatz für Magelbeseitigung.
und alles im Mantel des Beschlusses von § 91 a ZPO.
Prozessual spielte § 5 HS. 2 ZPO eine Rolle, § 29 a ZPO, § 260 ZPO, § 256 II ZPO, § 33 ZPO, § 50, 51 ZPO nennen wegen GmbH.
nur mal so grob für NRW und Berlin, falls es bei euch kommen sollte. =) :shy:
Ein Beschluss nach § 91 a nach beidseitiger Erledigungserklärung:
3 Klageanträge Ziff 1: Werklohn Restforderung
Ziff 2: Herausgabeanspruch Mietvertrag
Ziff 3: offener Mietzins
Ziff 4: kam später dazu § 256 II ZPO Feststellung, dass der Mietvertrag vom 01.07.2017 gilt.
Die komischen Beträge von Ziff. 1 und Ziff. 3 ergaben genau 2.000 Euro.
Bei dem Teil mit der Mietsache, die bereits von mir gepostete Rechtsprechung beachten =)
Dann Widerklage:
1000 Euro wegen Ersatz für etwaigen Mangel und 4.000 für einen weiterer etwaigen Ersatz für Magelbeseitigung.
und alles im Mantel des Beschlusses von § 91 a ZPO.
Prozessual spielte § 5 HS. 2 ZPO eine Rolle, § 29 a ZPO, § 260 ZPO, § 256 II ZPO, § 33 ZPO, § 50, 51 ZPO nennen wegen GmbH.
nur mal so grob für NRW und Berlin, falls es bei euch kommen sollte. =) :shy:
04.12.2018, 16:45
04.12.2018, 17:36
Bei uns im Norden heute fast das gleiche, mit kleinen Variationen u.a. spielte das ganze in Jena.
Die beiden Erblasser hatten verschiedene Vornamen, auch waren sonst noch einige Details/Anhaltspunkte für die Auslegung.
Außerdem erwähnte der Mandant nicht explizit, dass er sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses beruft. Im Vermerk der Anwältin wurde das aber erwähnt, man wusste also, dass man dazu was machen soll. Da ich aber von Erbrecht nur wenig Ahnung habe, war mir diese Einrede nicht bekannt und in unserem Sachverhalt waren (korrigiert mich, wenn ich falsch liege), auch keine Normen angegeben :dodgy:
Dafür war die Sache mit dem Notar und fälschlichen Voraussetzungen beim Inventarerstellen nicht erwähnt.
Was sich die JPAs wohl für die Zwangsvollstreckungsklausur ausdenken?
Die beiden Erblasser hatten verschiedene Vornamen, auch waren sonst noch einige Details/Anhaltspunkte für die Auslegung.
Außerdem erwähnte der Mandant nicht explizit, dass er sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses beruft. Im Vermerk der Anwältin wurde das aber erwähnt, man wusste also, dass man dazu was machen soll. Da ich aber von Erbrecht nur wenig Ahnung habe, war mir diese Einrede nicht bekannt und in unserem Sachverhalt waren (korrigiert mich, wenn ich falsch liege), auch keine Normen angegeben :dodgy:
Dafür war die Sache mit dem Notar und fälschlichen Voraussetzungen beim Inventarerstellen nicht erwähnt.
Was sich die JPAs wohl für die Zwangsvollstreckungsklausur ausdenken?
04.12.2018, 18:02
(Unsichere) Lösungsidee für ZA 2 heute (Berlin):
I. Zulässigkeit
LG München I dürfte örtlich unzuständig gewesen sein, da Erfüllungsort des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen der Wohnsitz des Schuldners war? --> Antrag auf Verweisung an das LG Gera, da dies dem Mandantenbegehren entspricht?
Zudem hat der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der Verzugszinsen nur mit einer E-Mail bewiesen – Urkunde? Anderenfalls Urkundenprozess insoweit schon nicht statthaft.
II. Begründetheit
1. Kein direkter vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten aus der Abrede zwischen Erblasserin und Kläger, da unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
2. Haftung des Beklagte nach §§ 1922 I, 1967 I, 488 I 2 BGB?
a) Darlehensvertrag zwischen Erblasserin (Mutter des Beklagten) und Kläger?
Problem: Wie weit reicht die Beweiskraft der beigebrachten Urkunden? Wer hat ggf. mit wem einen Vertrag geschlossen?
M.E. müsste es reichen, um den Vertragsschluss zwischen Vater und Mutter des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu beweisen?
Ansonsten gibt es einen Bereicherungsanspruch des Klägers, der aber verjährt wäre?!
Möglicherweise ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin (vom Hörensagen) ein Verzicht des Klägers auf alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in der Adventszeit 2013. Das kann im Urkundenprozess zwar nicht geltend gemacht werden, vorsorglich muss der Beklagte sich diesen Zeugenbeweis aber ausdrücklich vorbehalten, sonst wäre er im Nachverfahren mit dem Beweismittel präkludiert?
b) Unbeschränkte Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten aus dem Darlehen?
Grundsätzlich haftet der Beklagte gem. §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Verbindlichkeiten aus der Erbschaft, als auch in Ansehung des Darlehensvertrags.
Der Beklagte war wegen § 2058 BGB als Gesamtschuldner auch allein (ohne Schwester) passiv legitimiert?
Die Dürftigkeitseinrede aber greift durch, weil der Beklagte noch nicht unbeschränkt haftete und die (mit den Rechnungen und den Überweisungsbelegen zu beweisenden) Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) waren und damit alle Nachlassaktiva aufgezehrt haben. Dass keine weiteren Nachlassgegenstände vorliegen, lässt sich über § 2009 BGB beweisen, wenn (was fristlos möglich ist) das Inventar noch gem. § 1993 BGB zum Nachlassgericht gereicht wird?
Vorsorglich muss nach § 780 Abs. 1 ZPO beantragt werden?
3. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB
Der Anspruch auf Verzugszinsen scheitert im beantragten Ausmaß jedenfalls daran, dass der Kläger die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB nicht eingehalten hat und vor Fälligkeit kein Verzug entstehen kann?
I. Zulässigkeit
LG München I dürfte örtlich unzuständig gewesen sein, da Erfüllungsort des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen der Wohnsitz des Schuldners war? --> Antrag auf Verweisung an das LG Gera, da dies dem Mandantenbegehren entspricht?
Zudem hat der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der Verzugszinsen nur mit einer E-Mail bewiesen – Urkunde? Anderenfalls Urkundenprozess insoweit schon nicht statthaft.
II. Begründetheit
1. Kein direkter vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten aus der Abrede zwischen Erblasserin und Kläger, da unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
2. Haftung des Beklagte nach §§ 1922 I, 1967 I, 488 I 2 BGB?
a) Darlehensvertrag zwischen Erblasserin (Mutter des Beklagten) und Kläger?
Problem: Wie weit reicht die Beweiskraft der beigebrachten Urkunden? Wer hat ggf. mit wem einen Vertrag geschlossen?
M.E. müsste es reichen, um den Vertragsschluss zwischen Vater und Mutter des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu beweisen?
Ansonsten gibt es einen Bereicherungsanspruch des Klägers, der aber verjährt wäre?!
Möglicherweise ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin (vom Hörensagen) ein Verzicht des Klägers auf alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in der Adventszeit 2013. Das kann im Urkundenprozess zwar nicht geltend gemacht werden, vorsorglich muss der Beklagte sich diesen Zeugenbeweis aber ausdrücklich vorbehalten, sonst wäre er im Nachverfahren mit dem Beweismittel präkludiert?
b) Unbeschränkte Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten aus dem Darlehen?
Grundsätzlich haftet der Beklagte gem. §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Verbindlichkeiten aus der Erbschaft, als auch in Ansehung des Darlehensvertrags.
Der Beklagte war wegen § 2058 BGB als Gesamtschuldner auch allein (ohne Schwester) passiv legitimiert?
Die Dürftigkeitseinrede aber greift durch, weil der Beklagte noch nicht unbeschränkt haftete und die (mit den Rechnungen und den Überweisungsbelegen zu beweisenden) Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) waren und damit alle Nachlassaktiva aufgezehrt haben. Dass keine weiteren Nachlassgegenstände vorliegen, lässt sich über § 2009 BGB beweisen, wenn (was fristlos möglich ist) das Inventar noch gem. § 1993 BGB zum Nachlassgericht gereicht wird?
Vorsorglich muss nach § 780 Abs. 1 ZPO beantragt werden?
3. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB
Der Anspruch auf Verzugszinsen scheitert im beantragten Ausmaß jedenfalls daran, dass der Kläger die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB nicht eingehalten hat und vor Fälligkeit kein Verzug entstehen kann?
04.12.2018, 18:19
(04.12.2018, 18:02)langustengratis schrieb: (Unsichere) Lösungsidee für ZA 2 heute (Berlin):
I. Zulässigkeit
LG München I dürfte örtlich unzuständig gewesen sein, da Erfüllungsort des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen der Wohnsitz des Schuldners war? --> Antrag auf Verweisung an das LG Gera, da dies dem Mandantenbegehren entspricht?
Zudem hat der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der Verzugszinsen nur mit einer E-Mail bewiesen – Urkunde? Anderenfalls Urkundenprozess insoweit schon nicht statthaft.
II. Begründetheit
1. Kein direkter vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten aus der Abrede zwischen Erblasserin und Kläger, da unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
2. Haftung des Beklagte nach §§ 1922 I, 1967 I, 488 I 2 BGB?
a) Darlehensvertrag zwischen Erblasserin (Mutter des Beklagten) und Kläger?
Problem: Wie weit reicht die Beweiskraft der beigebrachten Urkunden? Wer hat ggf. mit wem einen Vertrag geschlossen?
M.E. müsste es reichen, um den Vertragsschluss zwischen Vater und Mutter des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu beweisen?
Ansonsten gibt es einen Bereicherungsanspruch des Klägers, der aber verjährt wäre?!
Möglicherweise ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin (vom Hörensagen) ein Verzicht des Klägers auf alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in der Adventszeit 2013. Das kann im Urkundenprozess zwar nicht geltend gemacht werden, vorsorglich muss der Beklagte sich diesen Zeugenbeweis aber ausdrücklich vorbehalten, sonst wäre er im Nachverfahren mit dem Beweismittel präkludiert?
b) Unbeschränkte Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten aus dem Darlehen?
Grundsätzlich haftet der Beklagte gem. §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Verbindlichkeiten aus der Erbschaft, als auch in Ansehung des Darlehensvertrags.
Der Beklagte war wegen § 2058 BGB als Gesamtschuldner auch allein (ohne Schwester) passiv legitimiert?
Die Dürftigkeitseinrede aber greift durch, weil der Beklagte noch nicht unbeschränkt haftete und die (mit den Rechnungen und den Überweisungsbelegen zu beweisenden) Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) waren und damit alle Nachlassaktiva aufgezehrt haben. Dass keine weiteren Nachlassgegenstände vorliegen, lässt sich über § 2009 BGB beweisen, wenn (was fristlos möglich ist) das Inventar noch gem. § 1993 BGB zum Nachlassgericht gereicht wird?
Vorsorglich muss nach § 780 Abs. 1 ZPO beantragt werden?
3. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB
Der Anspruch auf Verzugszinsen scheitert im beantragten Ausmaß jedenfalls daran, dass der Kläger die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB nicht eingehalten hat und vor Fälligkeit kein Verzug entstehen kann?
Mit den sich aus dem NRW Sachverhalt ergebenden Unterschieden habe ich das im Prinzip genauso gelöst....
04.12.2018, 18:25
Ich hab diese gesamte Prüfung bereits in die Zulässigkeit bei der Prüfung, ob der Anspruch durch Urkunden bewiesen ist, inzident eingebaut.
Zum einen war der Bearbeitervermerk so ausgestaltet, dass kein Hilfsgutachten zu fertigen war, also man anscheinend schon in der Zulässigkeit rausfliegen konnte und sich dann allenfalls über diesen Vermerk "umfassend zu begutachten" retten konnte. Zum anderen hatten wir das in der vorletzten AG Stunde vor dem Examen genauso zum Urkundenprozess behandelt
Jetzt bin ich unsicher :s
Zum einen war der Bearbeitervermerk so ausgestaltet, dass kein Hilfsgutachten zu fertigen war, also man anscheinend schon in der Zulässigkeit rausfliegen konnte und sich dann allenfalls über diesen Vermerk "umfassend zu begutachten" retten konnte. Zum anderen hatten wir das in der vorletzten AG Stunde vor dem Examen genauso zum Urkundenprozess behandelt

Jetzt bin ich unsicher :s
04.12.2018, 18:42
(04.12.2018, 18:25)iusNRW schrieb: Ich hab diese gesamte Prüfung bereits in die Zulässigkeit bei der Prüfung, ob der Anspruch durch Urkunden bewiesen ist, inzident eingebaut.
Zum einen war der Bearbeitervermerk so ausgestaltet, dass kein Hilfsgutachten zu fertigen war, also man anscheinend schon in der Zulässigkeit rausfliegen konnte und sich dann allenfalls über diesen Vermerk "umfassend zu begutachten" retten konnte. Zum anderen hatten wir das in der vorletzten AG Stunde vor dem Examen genauso zum Urkundenprozess behandelt
Jetzt bin ich unsicher :s
Kann gut sein, die Klausur war meine erste Beschäftigung mit dem Urkundenprozess! :D
04.12.2018, 21:02
(04.12.2018, 16:44)BaWü Schwabe schrieb: Bei dem Teil mit der Mietsache, die bereits von mir gepostete Rechtsprechung beachten =)
Blöde Frage (vielleicht habe ich es auch einfach nicht ganz gerafft): War das Problem bei der Mietgeschichte nicht, ob § 566 BGB auch für den schwebend unwirksamen Mietvertrag gilt (der Mietvertrag war doch mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksam, oder?)? Wie kommt man dann zu der von dir verlinkten Rechtsprechung?