19.04.2022, 13:47
Im August 2022 schreiben Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern, NRW, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem Saarland die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Mecklenburg-Vorpommern:
01.08.
02.08.
04.08.
05.08.
08.08.
09.08.
11.08.
12.08.
NRW:
01.08.: Z 1
02.08.: Z 2
04.08.: Z 3
05.08.: Z 4
08.08.: S 1
09.08.: S 2
11.08.: V 1
12.08.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
01.08.: ZR-I
02.08.: ZR-II
04.08.: ZHG
05.08.: ZR-III
08.08.: StR-I
09.08.: StR-II
11.08.: ÖR-I
12.08.: ÖR-II
Saarland:
01.08.: ZR
02.08.: ZR
04.08.: VR
05.08.: ZR/ÖR
08.08.: StR
11.08.: ÖR
12.08.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
Mecklenburg-Vorpommern:
01.08.
02.08.
04.08.
05.08.
08.08.
09.08.
11.08.
12.08.
NRW:
01.08.: Z 1
02.08.: Z 2
04.08.: Z 3
05.08.: Z 4
08.08.: S 1
09.08.: S 2
11.08.: V 1
12.08.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
01.08.: ZR-I
02.08.: ZR-II
04.08.: ZHG
05.08.: ZR-III
08.08.: StR-I
09.08.: StR-II
11.08.: ÖR-I
12.08.: ÖR-II
Saarland:
01.08.: ZR
02.08.: ZR
04.08.: VR
05.08.: ZR/ÖR
08.08.: StR
11.08.: ÖR
12.08.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
25.04.2022, 11:49
Viel zu real das Ganze...
29.07.2022, 12:16
Drei Tage noch, habt ihr auch schon so Bock?
01.08.2022, 15:39
Mag jemand seine Lösung schildern?
01.08.2022, 17:04
Das ist eine Klausur gewesen, die an ein Urteil aus dem Jahr 2008 angelehnt war, 5 min bei Beck-O. recherchieren und tada, da ist der grobe Teil der Lösung des materiellen Teils.
01.08.2022, 17:10
Welches Urteil? :)
01.08.2022, 17:11
Fundstelle des Urteils bitte angeben
01.08.2022, 17:15
Alles sehr fraglich, da ich es sehr unangenehm fand.
Zwischen- und Endurteil
Hab mich nicht mit dem Hilfsantrag befasst, da es mir zu kompliziert war ?, deswegen wollte ich den Hauptantrag durchbekommen.
Zulässigkeit ohne Probleme (oder doch?)
Antrag nach § 71 unzulässig ?
Streitbeitritt auf Seiten des Klägers wirksam, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Wirkung wie Nebenintervention, da Beitritt auf gegnerischer Seite wie unterlassener Beitritt.
Interesse des Streithelfers muss vorliegen: hier hab ich es bejaht, aber denke, dass es falsch ist,
Jedenfalls fehlt doch die Glaubhaftmachung? Aber hab es auch bejaht, damit ich weitermachen kann und in der Klausur vorankomme
Bin also sehenden Auges in eine falsche Richtung gegangen (denke ich)
Klage zulässig und begründet.
AGL: 812 I 1 Alt. 2
Etwas Erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
- Aufrechnung wirksam:
Gegenseitigkeit der Forderung (-), weil durch 86 I VVG Forderungsübergang Kraft Gesetzes auf den Kläger, aber Überwindung durch § 407 I BGB, da Aufrechnender keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Forderungsübergang begründet.
Tilgungsbestimmung bzgl. Forderung des Beklagten (+), keine andere Bewertung durch interne Verrechnung.
in sonstiger Weise: (+)
Ohne Rechtsgrund: (+)
Zwischen- und Endurteil
Hab mich nicht mit dem Hilfsantrag befasst, da es mir zu kompliziert war ?, deswegen wollte ich den Hauptantrag durchbekommen.
Zulässigkeit ohne Probleme (oder doch?)
Antrag nach § 71 unzulässig ?
Streitbeitritt auf Seiten des Klägers wirksam, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Wirkung wie Nebenintervention, da Beitritt auf gegnerischer Seite wie unterlassener Beitritt.
Interesse des Streithelfers muss vorliegen: hier hab ich es bejaht, aber denke, dass es falsch ist,
Jedenfalls fehlt doch die Glaubhaftmachung? Aber hab es auch bejaht, damit ich weitermachen kann und in der Klausur vorankomme
Bin also sehenden Auges in eine falsche Richtung gegangen (denke ich)
Klage zulässig und begründet.
AGL: 812 I 1 Alt. 2
Etwas Erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
- Aufrechnung wirksam:
Gegenseitigkeit der Forderung (-), weil durch 86 I VVG Forderungsübergang Kraft Gesetzes auf den Kläger, aber Überwindung durch § 407 I BGB, da Aufrechnender keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Forderungsübergang begründet.
Tilgungsbestimmung bzgl. Forderung des Beklagten (+), keine andere Bewertung durch interne Verrechnung.
in sonstiger Weise: (+)
Ohne Rechtsgrund: (+)
01.08.2022, 18:16
(01.08.2022, 17:15)NRW41 schrieb: Alles sehr fraglich, da ich es sehr unangenehm fand.
Zwischen- und Endurteil
Hab mich nicht mit dem Hilfsantrag befasst, da es mir zu kompliziert war ?, deswegen wollte ich den Hauptantrag durchbekommen.
Zulässigkeit ohne Probleme (oder doch?)
Antrag nach § 71 unzulässig ?
Streitbeitritt auf Seiten des Klägers wirksam, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Wirkung wie Nebenintervention, da Beitritt auf gegnerischer Seite wie unterlassener Beitritt.
Interesse des Streithelfers muss vorliegen: hier hab ich es bejaht, aber denke, dass es falsch ist,
Jedenfalls fehlt doch die Glaubhaftmachung? Aber hab es auch bejaht, damit ich weitermachen kann und in der Klausur vorankomme
Bin also sehenden Auges in eine falsche Richtung gegangen (denke ich)
Klage zulässig und begründet.
AGL: 812 I 1 Alt. 2
Etwas Erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
- Aufrechnung wirksam:
Gegenseitigkeit der Forderung (-), weil durch 86 I VVG Forderungsübergang Kraft Gesetzes auf den Kläger, aber Überwindung durch § 407 I BGB, da Aufrechnender keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Forderungsübergang begründet.
Tilgungsbestimmung bzgl. Forderung des Beklagten (+), keine andere Bewertung durch interne Verrechnung.
in sonstiger Weise: (+)
Ohne Rechtsgrund: (+)
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Danke erstmal!
- Warum nicht (Teil-)Anerkerkenntnis- und Endurteil? Über die Nebenintervention wurde doch tatsächlich schon abschließend entschieden..
- Streitverkündung habe ich auch so gelöst.
- Habe gesagt, Aufrechnung unwirksam, aber vorbehaltlose Zahlung auf ZV und keine VAK erhoben -> (P) Rechtsfolge?
- Übergang des Ersatzanspruchs nach § 86 I 1 VVG
- Hilfsantrag als (sofortiges) Anerkenntnis, §§ 307 S. 1, 93 ZPO ZPO -> (P) Widerspruch, wenn Hauptantrag stattgegeben?
- Kosten nach §§ 91, 93, 101 I ZPO
- Rechtsmittel: Berufung; (ggf. noch sofortige Beschwerde gegen Kosten, §§ 99 II, 567 ZPO?)
01.08.2022, 18:22