12.06.2022, 19:44
(12.06.2022, 18:07)Gast schrieb: ich bin sta.
lass dich umfangreich ein, zahl dem geschädigten seine arztrechnung und ein schmerzensgeld, sag es tut dir leid und du passt auf deinen hund ab jetzt besser auf.
dann bekommst du gut und gerne 153 oder 153a
zudem würde man für sowas als erstverbüßer nie und nimmer 90TS kassieren - vorbehaltlich es war keine schlimme verletzung.
Du stellst Privatklagedelikte nach 153 I ein? Hast wohl was nicht verstanden.
12.06.2022, 20:01
Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
12.06.2022, 20:27
Ist es nur eine Schramme, eine Bisswunde oder gar eine schwerwiegende Unfallverletzung mit bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen?
Die 90 TS zu überschreiten wird aber dennoch äußerst unwahrscheinlich sein.
Wie kommst du überhaupt auf die Idee, sogar mit einer Einstellung nach § 170 II StPO raus zu sein, das würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen.
Die 90 TS zu überschreiten wird aber dennoch äußerst unwahrscheinlich sein.
Wie kommst du überhaupt auf die Idee, sogar mit einer Einstellung nach § 170 II StPO raus zu sein, das würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen.
12.06.2022, 20:38
(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
12.06.2022, 21:27
(12.06.2022, 20:38)Gast schrieb:Kann man schon machen, aber dann schneidet man dem Geschädigten den Privatklageweg ab. Aber da eh niemand Privatklage erhebt, ist der Streit theoretischer Natur(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
12.06.2022, 22:30
Zurück zum Thema: es kann gut sein, dass die Einstellung erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgt, weil sie warten wollen, was rauskommt. Insofern ist der Rat des Kollegen - vorbehaltlich der Umstände des Falles, die Du aber kennst und bewerten kannst -, so schlecht nicht, weil es verhindert, dass die Einstellung lang verzögert wird. Vorausgesetzt, es geht um eine Bagatelle. Wenn wir von gröbster Fahrlässigkeit und schwersten Folgen reden, sieht es anders aus, weil es dann vielleicht doch interessieren könnte. So klang die Schilderung aber nicht.
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
13.06.2022, 12:56
Zumal bei einem etwaigen (?) ersten Hundebiss regelmäßig keine objektive/subjektive Vorhersehbarkeit und damit keine fahrlässige Strafbarkeit angenommen werden kann.
13.06.2022, 19:03
(12.06.2022, 21:27)Gast schrieb:(12.06.2022, 20:38)Gast schrieb:Kann man schon machen, aber dann schneidet man dem Geschädigten den Privatklageweg ab. Aber da eh niemand Privatklage erhebt, ist der Streit theoretischer Natur(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
so ist es - ganz gesetzteskonform war mein rat freilich nicht. indes kann man das in (seltenen) fällen durchaus machen. ich habe das allerdings auch nur 1x in einer bestimmten konstellation unternommen - auf rat des damaligen gegenzeichners im übrigen.
die eventuellen gründe für einen verweis auf den privatklageweg sind zudem dieselben wie bei 153 - anregen kann man es trotzdem.
zudem ist es eher üblich das strafrechtliche verfahren bei sowas schnell abzuhandeln, um das nicht lange liegen lassen zu müssen, denn zivilrecht dauert.
es könnte auch gut sein, dass das hier in der amtsanwaltschaft landet. dann wird erst recht ein schneller abschluss erfolgen.
und selbst wenn es zu einem strafbefehl hier kommt - all das gesagte wäre dort im strafmaß zu berücksichtigen, bereits bei beantragung.
24.05.2023, 20:59
Hallo Zusammen,
habe ein ähnliches Problem. Habe den Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft eingereicht, jedoch eine Woche zuvor einen Verkehrsunfall gehabt mit einem Fahrradfahrer. Nun steht fahrlässige Körperverletzung im Raum (3 gebrochene Rippen). Habe das auch beim Antrag angegeben. Meint ihr deswegen werde ich nicht zugelassen?
habe ein ähnliches Problem. Habe den Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft eingereicht, jedoch eine Woche zuvor einen Verkehrsunfall gehabt mit einem Fahrradfahrer. Nun steht fahrlässige Körperverletzung im Raum (3 gebrochene Rippen). Habe das auch beim Antrag angegeben. Meint ihr deswegen werde ich nicht zugelassen?
24.05.2023, 21:10
Nein das denke ich nicht