08.06.2022, 10:47
Anspruch aus 677, 683, 670 besteht oder?
Für Goa ist doch keine Rechtspflicht bzw handeln im Pflichtenkreis erforderlich?!
Für Goa ist doch keine Rechtspflicht bzw handeln im Pflichtenkreis erforderlich?!
08.06.2022, 11:11
Was steht im Vertrag? Was da lose vereinbart wurde, ist vor Gericht denke ich egal.
Wenn 100 Portionen vereinbart: Anspruch (-) auch aus GoA (-) weil Fremdgeschäftsführungswille fehlt
Wenn es keine feste Vereinbarung gab und Du oder Dein Freund mündlich meintest: "wir erwarten ca. 100 Gäste, dh ca 100 Portionen bitte", würde ich zahlen.
Wenn 100 Portionen vereinbart: Anspruch (-) auch aus GoA (-) weil Fremdgeschäftsführungswille fehlt
Wenn es keine feste Vereinbarung gab und Du oder Dein Freund mündlich meintest: "wir erwarten ca. 100 Gäste, dh ca 100 Portionen bitte", würde ich zahlen.
08.06.2022, 12:20
Ich denke nicht das der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.
Dem Caterer geht es ja darum die Gäste des Brautpaars zu bewirten. Würde sogar sagen es liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille indiziert wird. Schließlich geht es dem Caterer objektiv darum die Gäste eines anderen zufriedenzustellen, womit er ein Geschäft dieses anderen ausführt.
Dem Caterer geht es ja darum die Gäste des Brautpaars zu bewirten. Würde sogar sagen es liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille indiziert wird. Schließlich geht es dem Caterer objektiv darum die Gäste eines anderen zufriedenzustellen, womit er ein Geschäft dieses anderen ausführt.
08.06.2022, 13:20
08.06.2022, 13:26
(08.06.2022, 12:20)GastBay schrieb: Ich denke nicht das der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.
Dem Caterer geht es ja darum die Gäste des Brautpaars zu bewirten. Würde sogar sagen es liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille indiziert wird. Schließlich geht es dem Caterer objektiv darum die Gäste eines anderen zufriedenzustellen, womit er ein Geschäft dieses anderen ausführt.
Darüber könnte man sich streiten. Es wäre m.E. allenfalls auch fremd. Aber Gäste sind nun mal nicht etwa eine durchsetzbare und fällige Schuld des Gastgebers und wie weit der dessen Freunden gegenüber eine Wohltat vollbringen will, ist völlig seine Sache. Deshalb halte ich den Interessenkreis auch für zweifelhaft, spätestens scheitert es doch aber an der Berechtigung.
08.06.2022, 13:44
Dürfte sich über Vertragsauslegung recht einfach lösen lassen.
Ein Geizkragen, der lieber seine Hochzeitsgäste hungern lässt, als extra Kohle abzudrücken, dürfte zum Glück ein randständiges Phänomen sein.
Nach verobjektivierter Verkehrsanschauung ist der Vertrag daher so auszulegen, dass der Caterer berechtigter Weise annehmen durfte, dass alle Gäste satt werden sollen, §§ 133, 157 BGB. Entgegenstehender Wille des Geizkragens unbeachtlich. Vergütungsanspruch entstanden und durchsetzbar.
Beim nächsten Mal in Vegas heiraten.
Ein Geizkragen, der lieber seine Hochzeitsgäste hungern lässt, als extra Kohle abzudrücken, dürfte zum Glück ein randständiges Phänomen sein.
Nach verobjektivierter Verkehrsanschauung ist der Vertrag daher so auszulegen, dass der Caterer berechtigter Weise annehmen durfte, dass alle Gäste satt werden sollen, §§ 133, 157 BGB. Entgegenstehender Wille des Geizkragens unbeachtlich. Vergütungsanspruch entstanden und durchsetzbar.
Beim nächsten Mal in Vegas heiraten.
08.06.2022, 13:55
Natürlich ist es im Interesse eines Hochzeitpaars für alle Gäste Essen da zu haben.
Und wenn man dies bejaht ist Rechtsfolge nicht 818 sondern 670 sodass es auch nicht auf eine Bereicherung ankommt
Und wenn man dies bejaht ist Rechtsfolge nicht 818 sondern 670 sodass es auch nicht auf eine Bereicherung ankommt
08.06.2022, 13:56
(08.06.2022, 00:07)Hungriger schrieb:(07.06.2022, 23:40)Praktiker schrieb: Jeder Vertrag ist auslegungsbedürftig. Also auch dieser.
Sind die zusätzlichen Gäste eigenmächtig gekommen? Dann wäre es klar. Sind sie aber vom Brautpaar eingeladen worden (verzählt, vergessen Caterer zu informieren), ist es doch eher fernliegend anzunehmen, dass das Brautpaar wollte, dass manche essen und manche nur zusehen.
Der Vertrag kann durchaus so zu verstehen sein: die Eingeladenen sollen je eine Portion bekommen (voraussichtlich werden es 100 sein).
Ergänzende Vertragsauslegung liegt hier eher Nahe, finde ich.
PS: Erinnert mich an die Hochzeit von Kanaa, aber da war es ja der Wein...
Danke auch dir für Rückmeldung!
Hatte auch zunächst an die ergänzende Vertragsauslegung gedacht, aber die Vereinbarung war ziemlich bestimmt. Eine weitere Anzahl aufgrund von weiteren Eventualitäten wurde nicht abgemacht.
Das Problem ist auch, es wäre für den Caterer leicht gewesen, das Brautpaar zu kontaktieren, da sich alle gemeinsam in lockerer Atmosphäre in einem überschaubaren Garten befanden. Stattdessen hat der Caterer ,,eigenmächtig" weitere Portionen rausgegeben - mal eventuelle Beweisschwierigkeiten außen vor gelassen bzgl der tatsächlichen Anzahl.
Rein menschlich und moralisch kann man argumentieren, dass es Sinn macht, bei den Portionen nicht zu geiern, und der Caterer im Sinne eigener Wirtschaftlichkeit und im Sinne einer guten Feier gehandelt hat.
Aber bei der Anwendung des reinen Rechts, bin ich mir unsicher, ob er durchgreifende AGL hat. Bin mir aber auch nicht ganz sicher, ob die Vsstz der ergänzenden Vertragsauslegung nicht selbst in dem Fall eingreifen. Meine starke Tendenz war aber aufgrund der klaren Bestimmtheit ( - ). Der Caterer schuldete vertraglich letztlich nicht, eine gute Party zu schmeißen, sondern 100 Portionen. Wenn dann einige Gäste zu wenig oder kein Essen gehabt hätten, hätte die Feier darunter gelitten, aber das ist das Risiko des Brautpaares.
Das BGB selbst gibt dir die Antwort: Bei der Vertragsauslegung ist nicht am 'buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften', § 133 BGB.
Selbst wenn im Vertrag '100 Portionen' steht, heißt das nicht, dass eine erweiternde, vom Wortlaut abweichende Auslegung ausgeschlossen wäre. Schon gar nicht bei einem 0815-Formular-Vertrag über den die Parteien bei Vertragsschluss im Regelfall keinen weiteren Gedanken verlieren.
Mit den weiteren Darlegungen zu Moral und 'guter Party' gibst Du die tragenden Erwägungen zur gebotenen Auslegung selbst wider.
08.06.2022, 14:23
Diejenigen, die mit der Vertragsauslegung argumentieren: Im Umkehrschluss wäre der Caterer also vertragsbrüchig, wenn er zwar meint zu merken, dass mehr Gäste kommen, er aber dennoch wie vereinbart 100 Portionen kocht und serviert?! Halte ich nicht für überzeugend.
08.06.2022, 15:10
241 II BGB