29.04.2022, 19:52
Guten Abend,
ich habe eine Frage zur sofortigen Beschwerde ggn einen Erinnerungsbeschluss.
Verstehe ich Folgendes richtig?
Wenn der Beschwerte ggn den Erinnerungsbeschluss nach 766 ZPO eine s.B einlegt nach 793 ZPO, dann prüft erst das Gericht, das den Erinnerungsbeschluss erlassen hat, ob die s.B zulässig und begründet ist;
und wenn das Gericht meint, die s.B sei es nicht und ihr nicht abhilft (572 ZPO), legt sie diese dem übergeordneten Gericht vor?
Und diese erlässt dann einen Beschluss betreffend der sofortigen Beschwerde, und prüft innerhalb dessen die Zulässigkeit und Bheit der Vollstreckungserinnerung.
?
ich habe eine Frage zur sofortigen Beschwerde ggn einen Erinnerungsbeschluss.
Verstehe ich Folgendes richtig?
Wenn der Beschwerte ggn den Erinnerungsbeschluss nach 766 ZPO eine s.B einlegt nach 793 ZPO, dann prüft erst das Gericht, das den Erinnerungsbeschluss erlassen hat, ob die s.B zulässig und begründet ist;
und wenn das Gericht meint, die s.B sei es nicht und ihr nicht abhilft (572 ZPO), legt sie diese dem übergeordneten Gericht vor?
Und diese erlässt dann einen Beschluss betreffend der sofortigen Beschwerde, und prüft innerhalb dessen die Zulässigkeit und Bheit der Vollstreckungserinnerung.
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01.05.2022, 00:30
Ja.
01.05.2022, 12:15