14.04.2022, 22:38
(14.04.2022, 22:28)Gast schrieb:(14.04.2022, 22:26)HannibalHase schrieb: Verdammt. Glaube ich lag total daneben Ach man. Egal, Wiederholungsversuch...
Was hast du denn?
Hab irgendwie mit Gaststättengesetz überlegt aber dann gemerkt dass das nicht stimmt. Hatte da aber schon viel Zeit verloren. Hab dann den Schwerpunkt bei 3 BauNVO gelegt. Und 15 BauNVO kam ich nicht mehr zu. Bestimmt durchgefallen.
14.04.2022, 22:42
Wann fangt ihr eigentlich an für die mündliche zu lernen?
14.04.2022, 23:13
14.04.2022, 23:39
Nrw Zweites Examen
In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
Es war eine Behördenklausur?Am Ende war ein Bescheid anzufertigen gerichtet an den Hinzugezogenen, wenn man zum Ergebnis kam 15 I 2 BauNVO (+) und im Rahmen des Ermessen ( Inzident die Erteilung der Baugenehmigung verneint hatte..) Am Anfang habe ich dem Bearbeitervermerk nicht direkt entnehmen können, was zu tun ist, aber danach habe ich gesehen, dass der Vermerk zum erstellen eines Gutachtens vom Rechtsamt kam… hast du es anders verstanden?
Wo hast du 80a ff VwGO angesprochen? Hast du auch ein Bescheid des Rechtsamtes am Ende entworfen?
In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
Es war eine Behördenklausur?Am Ende war ein Bescheid anzufertigen gerichtet an den Hinzugezogenen, wenn man zum Ergebnis kam 15 I 2 BauNVO (+) und im Rahmen des Ermessen ( Inzident die Erteilung der Baugenehmigung verneint hatte..) Am Anfang habe ich dem Bearbeitervermerk nicht direkt entnehmen können, was zu tun ist, aber danach habe ich gesehen, dass der Vermerk zum erstellen eines Gutachtens vom Rechtsamt kam… hast du es anders verstanden?
Wo hast du 80a ff VwGO angesprochen? Hast du auch ein Bescheid des Rechtsamtes am Ende entworfen?
15.04.2022, 12:42
Hat in Nds. jemand den Widerspruch auf die Nutzung zu Burschenschaftzwecken beschränkt?
15.04.2022, 14:28
(15.04.2022, 12:42)GastNds22 schrieb: Hat in Nds. jemand den Widerspruch auf die Nutzung zu Burschenschaftzwecken beschränkt?
Neee, aber klingt gar nicht mal so dumm ?. Aber wusste auch nicht wie ich das dann alles unterbringen soll, hatte eh schon Probleme.. und das einschreiten hat sich doch eh nur auf diese Burschenschaft bezogen oder? Keine Ahnung
15.04.2022, 15:18
(14.04.2022, 23:39)Gast schrieb: Nrw Zweites Examen
In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
Es war eine Behördenklausur?Am Ende war ein Bescheid anzufertigen gerichtet an den Hinzugezogenen, wenn man zum Ergebnis kam 15 I 2 BauNVO (+) und im Rahmen des Ermessen ( Inzident die Erteilung der Baugenehmigung verneint hatte..) Am Anfang habe ich dem Bearbeitervermerk nicht direkt entnehmen können, was zu tun ist, aber danach habe ich gesehen, dass der Vermerk zum erstellen eines Gutachtens vom Rechtsamt kam… hast du es anders verstanden?
Wo hast du 80a ff VwGO angesprochen? Hast du auch ein Bescheid des Rechtsamtes am Ende entworfen?
Jemand hier aus NRW, der was dazu schreiben könnte?
15.04.2022, 16:15
(15.04.2022, 15:18)NRW Staatsexamen schrieb:(14.04.2022, 23:39)Gast schrieb: Nrw Zweites Examen
In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
Es war eine Behördenklausur?Am Ende war ein Bescheid anzufertigen gerichtet an den Hinzugezogenen, wenn man zum Ergebnis kam 15 I 2 BauNVO (+) und im Rahmen des Ermessen ( Inzident die Erteilung der Baugenehmigung verneint hatte..) Am Anfang habe ich dem Bearbeitervermerk nicht direkt entnehmen können, was zu tun ist, aber danach habe ich gesehen, dass der Vermerk zum erstellen eines Gutachtens vom Rechtsamt kam… hast du es anders verstanden?
Wo hast du 80a ff VwGO angesprochen? Hast du auch ein Bescheid des Rechtsamtes am Ende entworfen?
Jemand hier aus NRW, der was dazu schreiben könnte?
Die sofortige Vollziehung war nicht angeordnet, diese hat der Antragsteller ja erst beantragt. habe daher auch keinen 80a VwGO angenommen. Sondern einen Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten geprüft nach 82 I 2 BauO NRW wegen Verletzung seines Gebietserhaltungsanspruchs..
Je nach Ergebnis im Gutachten war als praktischer Teil ein Bescheid an den „Burschenschaft-Nachbarn“ zu entwerfen ODER ein ablehnender Bescheid an den Antragsteller.
So hatte ich Sachverhalt und Aufgabenstellung zumindest verstanden.
15.04.2022, 16:47
(15.04.2022, 14:28)Gast schrieb:(15.04.2022, 12:42)GastNds22 schrieb: Hat in Nds. jemand den Widerspruch auf die Nutzung zu Burschenschaftzwecken beschränkt?
Neee, aber klingt gar nicht mal so dumm ?. Aber wusste auch nicht wie ich das dann alles unterbringen soll, hatte eh schon Probleme.. und das einschreiten hat sich doch eh nur auf diese Burschenschaft bezogen oder? Keine Ahnung
Genau. Ich dachte mir, dass er gegen das Wohnen wohl nichts tun kann, aber wenigstens die Veranstaltungen der Burschenschaft, weil das über die bloße Nutzung zu Wohnzwecken hinausgeht.
15.04.2022, 16:55
(15.04.2022, 16:47)GastNds22 schrieb:(15.04.2022, 14:28)Gast schrieb:(15.04.2022, 12:42)GastNds22 schrieb: Hat in Nds. jemand den Widerspruch auf die Nutzung zu Burschenschaftzwecken beschränkt?
Neee, aber klingt gar nicht mal so dumm ?. Aber wusste auch nicht wie ich das dann alles unterbringen soll, hatte eh schon Probleme.. und das einschreiten hat sich doch eh nur auf diese Burschenschaft bezogen oder? Keine Ahnung
Genau. Ich dachte mir, dass er gegen das Wohnen wohl nichts tun kann, aber wenigstens die Veranstaltungen der Burschenschaft, weil das über die bloße Nutzung zu Wohnzwecken hinausgeht.
Ging es nicht sowieso nur um den Lärm durch die Burschenschaft und nicht das wohnen als solches?
Wie habt ihr das denn gelöst dass es ohnehin keine Genehmigung für diese burscheschaft gab?
Ich habe da eine nutzubgsänderung von einer bloßen Intensivierung abgegrenzt und gesagt dass eine Änderung vorliegt da sich Genehmigungsrechtliche fragen neu stellen würden. Keine Ahnung ob das gewollt war. Habe das Gefühl meine Klausur gleicht einem Aufsatz und keiner rechtliche Prüfung. Auch fand ich die Argumente des Gegners recht dünn...