14.04.2022, 17:43
(14.04.2022, 17:39)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
Wenn du die wohnbebauung angelehnt hast, dann liegt aber bereits ein verstopfen gegen den gebietserhaltungsA vor. Weil es dann ja nicht zulässig ist. Oder hast du dich auf Ausnahmen nach den anderen Absätzen gestützt?
14.04.2022, 17:43
(14.04.2022, 17:43)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:39)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
Wenn du die wohnbebauung angelehnt hast, dann liegt aber bereits ein verstopfen gegen den gebietserhaltungsA vor. Weil es dann ja nicht zulässig ist. Oder hast du dich auf Ausnahmen nach den anderen Absätzen gestützt?
Verstoß*
14.04.2022, 17:45
(14.04.2022, 17:43)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:39)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
Wenn du die wohnbebauung angelehnt hast, dann liegt aber bereits ein verstopfen gegen den gebietserhaltungsA vor. Weil es dann ja nicht zulässig ist. Oder hast du dich auf Ausnahmen nach den anderen Absätzen gestützt?
Habe gesagt, dass Ausnahme nach 3 III in Betracht kommen könnte wegen kulturgedöns, aber diese ja hier nicht vorlag. Ist ja ein VA hierfür notwendig. Deswegen Verstoß m.E. (+).
14.04.2022, 17:46
(14.04.2022, 17:45)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:43)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:39)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb: Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
Wenn du die wohnbebauung angelehnt hast, dann liegt aber bereits ein verstopfen gegen den gebietserhaltungsA vor. Weil es dann ja nicht zulässig ist. Oder hast du dich auf Ausnahmen nach den anderen Absätzen gestützt?
Habe gesagt, dass Ausnahme nach 3 III in Betracht kommen könnte wegen kulturgedöns, aber diese ja hier nicht vorlag. Ist ja ein VA hierfür notwendig. Deswegen Verstoß m.E. (+).
Wieso ist da ein VA für notwendig? Gehört doch zu 3 II BauNVO
14.04.2022, 17:47
In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
14.04.2022, 17:48
3 III = „können zugelassen werden“. Habe ich so verstanden, dass das im Einzelfall zugelassen werden kann. Aber hier so nicht der Fall war? Oder ist das immer mit drin?
14.04.2022, 17:49
(14.04.2022, 17:47)Nrw Zweites Examen schrieb: In NRW war die sofortige Vollziehung angeordnet. Daher habe ich statthafte antragsart die nachbarklage nach 80 a III ivm 80 V S. 1 Alt. 2. Materiell-rechtlich EGl für Nutzungsuntersagung 82 s. 2 bauonrw. Dann klassische Prüfung im Baurecht.
In Nds lag ein ablehnender Bescheid gegen einen Antrag auf bauaufsichtsrechtliches einschreiten vor, daher verpdlichtungswiderspruch meiner Meinung nach, weil in der Hauptsache VPK
14.04.2022, 17:50
14.04.2022, 18:02
Ermessen hab ich relativ kurz gemacht, da laut h.M. bei den Bauordnungsverfügungen intendierte Ermessen vorliegt.
14.04.2022, 18:04