12.04.2022, 15:59
(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb:(12.04.2022, 14:41)In Gast schrieb: Dafür fand ich dass NDS vergleichsweise einfach war - wo war der Fehler? :D
Und was habt ihr mit diesem anderen Gewerbetreibenden gemacht?
Lösung:
EGL: 35 I 1 GewO
Formelle rmk
Materielle Rmk
-> Unzuverlässigkeit
Argumente des Sachverhalts aufnehmen
Gebundene Entscheidung
Vermerk: Zustellung erörtern und niederlegung Mandat
- was habt ihr dazu geschrieben dass er nach Sachsen Anhalt geht?
Gab es da eine Norm?
Ich habe da gesagt dass die Untersagung sich ja sowieso auf alle Bundesländer erstreckt, diese wird ja im gewerberegister verzeichnet ?
Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
12.04.2022, 16:03
(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb:(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb:(12.04.2022, 14:41)In Gast schrieb: Dafür fand ich dass NDS vergleichsweise einfach war - wo war der Fehler? :D
Und was habt ihr mit diesem anderen Gewerbetreibenden gemacht?
Lösung:
EGL: 35 I 1 GewO
Formelle rmk
Materielle Rmk
-> Unzuverlässigkeit
Argumente des Sachverhalts aufnehmen
Gebundene Entscheidung
Vermerk: Zustellung erörtern und niederlegung Mandat
- was habt ihr dazu geschrieben dass er nach Sachsen Anhalt geht?
Gab es da eine Norm?
Ich habe da gesagt dass die Untersagung sich ja sowieso auf alle Bundesländer erstreckt, diese wird ja im gewerberegister verzeichnet ?
Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
12.04.2022, 16:04
(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:05)Gast schrieb:(12.04.2022, 14:44)Gast1233556 schrieb: Was kam in NRW?
In NRW lief folgendes Urteil:
https://openjur.de/u/2222171.html
Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Dito.
12.04.2022, 16:04
(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:05)Gast schrieb:(12.04.2022, 14:44)Gast1233556 schrieb: Was kam in NRW?
In NRW lief folgendes Urteil:
https://openjur.de/u/2222171.html
Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
12.04.2022, 16:11
(12.04.2022, 16:03)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb:(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb:(12.04.2022, 14:41)In Gast schrieb: Dafür fand ich dass NDS vergleichsweise einfach war - wo war der Fehler? :D
Und was habt ihr mit diesem anderen Gewerbetreibenden gemacht?
Lösung:
EGL: 35 I 1 GewO
Formelle rmk
Materielle Rmk
-> Unzuverlässigkeit
Argumente des Sachverhalts aufnehmen
Gebundene Entscheidung
Vermerk: Zustellung erörtern und niederlegung Mandat
- was habt ihr dazu geschrieben dass er nach Sachsen Anhalt geht?
Gab es da eine Norm?
Ich habe da gesagt dass die Untersagung sich ja sowieso auf alle Bundesländer erstreckt, diese wird ja im gewerberegister verzeichnet ?
Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
Habt ihr den Bescheid an die Anwältin oder direkt ihn zugestellt?
12.04.2022, 17:07
(12.04.2022, 16:11)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:03)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb:(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb:(12.04.2022, 14:41)In Gast schrieb: Dafür fand ich dass NDS vergleichsweise einfach war - wo war der Fehler? :D
Und was habt ihr mit diesem anderen Gewerbetreibenden gemacht?
Lösung:
EGL: 35 I 1 GewO
Formelle rmk
Materielle Rmk
-> Unzuverlässigkeit
Argumente des Sachverhalts aufnehmen
Gebundene Entscheidung
Vermerk: Zustellung erörtern und niederlegung Mandat
- was habt ihr dazu geschrieben dass er nach Sachsen Anhalt geht?
Gab es da eine Norm?
Ich habe da gesagt dass die Untersagung sich ja sowieso auf alle Bundesländer erstreckt, diese wird ja im gewerberegister verzeichnet ?
Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
Habt ihr den Bescheid an die Anwältin oder direkt ihn zugestellt?
An den Mandanten. Die Anwältin hatte das Mandant doch niedergelegt. Zumal man ansonsten an die Anwältin per EB hätte zustellen können und sich so dass Zustellungsproblem erledigt hätte. Dann käme es nämlich auf § 3 II 1 NVwZG iVM ß 181 ZPO nicht an
12.04.2022, 17:08
(12.04.2022, 16:11)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:03)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb:(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb:(12.04.2022, 14:41)In Gast schrieb: Dafür fand ich dass NDS vergleichsweise einfach war - wo war der Fehler? :D
Und was habt ihr mit diesem anderen Gewerbetreibenden gemacht?
Lösung:
EGL: 35 I 1 GewO
Formelle rmk
Materielle Rmk
-> Unzuverlässigkeit
Argumente des Sachverhalts aufnehmen
Gebundene Entscheidung
Vermerk: Zustellung erörtern und niederlegung Mandat
- was habt ihr dazu geschrieben dass er nach Sachsen Anhalt geht?
Gab es da eine Norm?
Ich habe da gesagt dass die Untersagung sich ja sowieso auf alle Bundesländer erstreckt, diese wird ja im gewerberegister verzeichnet ?
Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
Habt ihr den Bescheid an die Anwältin oder direkt ihn zugestellt?
An den Mandanten. Die Anwältin hatte das Mandant doch niedergelegt. Zumal man ansonsten an die Anwältin per EB hätte zustellen können und sich so dass Zustellungsproblem erledigt hätte. Dann käme es nämlich auf § 3 II 1 NVwZG iVM ß 181 ZPO nicht an.
12.04.2022, 17:10
(12.04.2022, 16:04)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:05)Gast schrieb:(12.04.2022, 14:44)Gast1233556 schrieb: Was kam in NRW?
In NRW lief folgendes Urteil:
https://openjur.de/u/2222171.html
Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
im Klausursachverhalt lagen aber ja noch viele andere Unterlagen dem Antrag bei, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse / Sozialversicherungsträger / Gemeinde, steuerliche Bescheinigungen und noch mehr … habe deshalb auch argumentiert dass die Vermögensübersicht nicht noch zusätzlich erforderlich war.
12.04.2022, 17:16
(12.04.2022, 17:08)HeribertNds1 schrieb:(12.04.2022, 16:11)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:03)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb:(12.04.2022, 15:07)Nds. schrieb: Ich habe auch bzgl des aktuellen Gewerbes auf 35 I 1 GewO abgestellt.
Bezüglich der anderen Gewerbe/ Tätigkeiten bin über 35 I 2 gegangen und das bejaht.
Im Vermerk habe ich bezüglich des Umzugs auf 35 VII abgestellt, da wird ja auf den Bezirk der Niederlassung hinsichtlich der zuständigen Behörde abgestellt.
insoweit dann gesagt, dass man das nicht mit umfassen, weil man dann ggf. Unzuständig ist oder in eine andere behördliche Zuständigkeit eingreift ?! Aber rückblickend glaube ich, dass das nicht richtig war
Was habt ihr mit dem „Antrag“ dieses Dritten gemacht?
Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
Habt ihr den Bescheid an die Anwältin oder direkt ihn zugestellt?
An den Mandanten. Die Anwältin hatte das Mandant doch niedergelegt. Zumal man ansonsten an die Anwältin per EB hätte zustellen können und sich so dass Zustellungsproblem erledigt hätte. Dann käme es nämlich auf § 3 II 1 NVwZG iVM ß 181 ZPO nicht an.
Jap habe ich auch so gelöst!!
12.04.2022, 17:28
Hi Leute,
schreibt hier jemand in Köln und kann mir netterweise sagen, wo ihr eure letzte Klausur schreiben werdet? Dan!ke vorab und ganz viel Erfolg euch allen
schreibt hier jemand in Köln und kann mir netterweise sagen, wo ihr eure letzte Klausur schreiben werdet? Dan!ke vorab und ganz viel Erfolg euch allen