11.04.2022, 17:21
Was sagt die Schwarmintelligenz, kommt morgen eine Urteilsklausur oder Anwaltsklausur, vielleicht mit einer behördlichen Einkleidung dran?
11.04.2022, 17:32
11.04.2022, 17:37
(11.04.2022, 17:32)Gast schrieb:(11.04.2022, 17:21)Nutzer 2022 schrieb: Was sagt die Schwarmintelligenz, kommt morgen eine Urteilsklausur oder Anwaltsklausur, vielleicht mit einer behördlichen Einkleidung dran?
In NRW ist morgen die Urteilsklausur zwingend.... Aber das muss natürlich nichts heißen für die anderen Bundesländer
Im GPA idR Start mit Urteil/Beschluss
11.04.2022, 17:38
Danke für die Antworten!
11.04.2022, 18:27
(11.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(11.04.2022, 15:04)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 15:02)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
Ich habe die Zulässigkeit über § 37 II StPO und § 36 StPO gelöst Letztlich begann nur die fünf Monatsfrist des § 345 zu laufen, da entweder Anordnung (-) weil Inhaltlich ungenau (Kanzlei van Blabla und Mölln; Kp ob das Reicht) und EB vom falschen Anwalt unterschrieben.
Ich habe § 338 StPO auch verneint wegen Präklusion. Das hat mich aber sooo hart verwirrt. Sollte man da echt den Verstoß prüfen, nur um kurz danach zu sagen Präkludiert? Das kam mir echt spanisch vor...
337 iVm 249 II StPO wegen selbstlesverfahren, aber keine Rüge daher -
337 iVm 229 -
337 iVm 229 III Nr. 2 StPO von Amts wegen hätte Hauptverhandlung unterbrochen werden müssen für 2 Monate (ohne Ergebnis; Kp obs stimmt, kam erst am Ende auf die Idee)
Sachrüge: ich fand die Darstellung mit der Kupplung und der daraus schließenden Gleichgültigkeit des Täters sehr komisch. Habe dazu was geschrieben.
Auch muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, wenn bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt wird und es wurden keine entlastenden Umstände angegeben.
212, 22, 23 Bewusst Fahrlässigkeit +, Hilfsgutachten Rücktritt +
224 I nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 -, 5 +
315b I nr. 3 iVm 315 III nr. 1 +: Die Stelle im Kommentar hatte ich auch gesehen, aber das war mMn mit dem Sachverhalt nicht vereinbar.
§ 303 am Zaun
Strafzumessung wie schon alle geschrieben
Anträge wie schon geschrieben wurde
Zweckmäßigkeit: Revision +, § 358 II
Zusatzfrage § 143a III möglich, weil Frist nach § 345 StPO noch nicht begonnen
BGH 2 StR 9/15 bzw 5 StR 161/21. Hatte ich echt Glück, dass ich die Entscheidungen kannte. Wurde beim Kaiser-Seminar zur Revisionsklausur besprochen. Und die Präklusion spielt keine Rolle, weil der Besetzungsmangel erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist.
11.04.2022, 18:35
(11.04.2022, 18:27)GastimGlück schrieb:(11.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(11.04.2022, 15:04)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 15:02)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb: Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
Ich habe die Zulässigkeit über § 37 II StPO und § 36 StPO gelöst Letztlich begann nur die fünf Monatsfrist des § 345 zu laufen, da entweder Anordnung (-) weil Inhaltlich ungenau (Kanzlei van Blabla und Mölln; Kp ob das Reicht) und EB vom falschen Anwalt unterschrieben.
Ich habe § 338 StPO auch verneint wegen Präklusion. Das hat mich aber sooo hart verwirrt. Sollte man da echt den Verstoß prüfen, nur um kurz danach zu sagen Präkludiert? Das kam mir echt spanisch vor...
337 iVm 249 II StPO wegen selbstlesverfahren, aber keine Rüge daher -
337 iVm 229 -
337 iVm 229 III Nr. 2 StPO von Amts wegen hätte Hauptverhandlung unterbrochen werden müssen für 2 Monate (ohne Ergebnis; Kp obs stimmt, kam erst am Ende auf die Idee)
Sachrüge: ich fand die Darstellung mit der Kupplung und der daraus schließenden Gleichgültigkeit des Täters sehr komisch. Habe dazu was geschrieben.
Auch muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, wenn bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt wird und es wurden keine entlastenden Umstände angegeben.
212, 22, 23 Bewusst Fahrlässigkeit +, Hilfsgutachten Rücktritt +
224 I nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 -, 5 +
315b I nr. 3 iVm 315 III nr. 1 +: Die Stelle im Kommentar hatte ich auch gesehen, aber das war mMn mit dem Sachverhalt nicht vereinbar.
§ 303 am Zaun
Strafzumessung wie schon alle geschrieben
Anträge wie schon geschrieben wurde
Zweckmäßigkeit: Revision +, § 358 II
Zusatzfrage § 143a III möglich, weil Frist nach § 345 StPO noch nicht begonnen
BGH 2 StR 9/15 bzw 5 StR 161/21. Hatte ich echt Glück, dass ich die Entscheidungen kannte. Wurde beim Kaiser-Seminar zur Revisionsklausur besprochen. Und die Präklusion spielt keine Rolle, weil der Besetzungsmangel erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist.
Hab ich auch so. Präklusion greift nicht, stand auch im M/G.
11.04.2022, 18:45
Und 337 iVm 229 III Nr.2 ist quatsch. Die Frist-Hemmung ist ja keine Verpflichtung für das Gericht, die Hauptverhandlung zu unterbrechen
11.04.2022, 18:49
(11.04.2022, 18:45)GastimGlück schrieb: Und 337 iVm 229 III Nr.2 ist quatsch. Die Frist-Hemmung ist ja keine Verpflichtung für das Gericht, die Hauptverhandlung zu unterbrechen
Ja genau, in RLP war im übrigen vorgegeben, dass die Fristen zwischen den HV-Terminen in Ordnung waren. Im materiellen Recht war auch 226 ausgeschlossen.
11.04.2022, 18:51
Ich denke die Leistung bestand am Ende darin, ob diese Rechtsprechung noch gilt in Anbetracht des 229 III Nr2 stpo.
11.04.2022, 19:04
Was lief in der WSR in Niedersachsen?