08.04.2022, 21:07
08.04.2022, 21:09
(08.04.2022, 21:03)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:56)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:52)Gast67 schrieb: Hier fehlte es m.A. bereits an einer Täuschung, weil der Erklärung gegenüber der Sachbearbeiterin kein weitergehender Erklärungswert beigemessen werden konnte. Schließlich erfolgte der Widerruf ohne jegliche Begründung.
Ich habe da auch schon keine Täuschung gesehen, höchstens in einem unterlassen in dem er die Beiträge nicht weitergeleitet hat?! Fand das total verwirrend und hatte auch nicht mehr viel Zeit
Die Nichtweiterleitung an die Vermieterin war meiner Meinung nach die Täuschung. Daher wahrscheinlich auch der Bearbeitervermerk, wonach 266 StGB ausgeschlossen ist (und 246 inkl. 246 II)
Dann kannst du die Strafbarkeit aber nur über 13 StGB lösen, wozu du eine besondere Schutzpflicht für die öffentliche Kasse annehmen müsstest.
08.04.2022, 21:25
(08.04.2022, 21:09)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:03)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:56)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:52)Gast67 schrieb: Hier fehlte es m.A. bereits an einer Täuschung, weil der Erklärung gegenüber der Sachbearbeiterin kein weitergehender Erklärungswert beigemessen werden konnte. Schließlich erfolgte der Widerruf ohne jegliche Begründung.
Ich habe da auch schon keine Täuschung gesehen, höchstens in einem unterlassen in dem er die Beiträge nicht weitergeleitet hat?! Fand das total verwirrend und hatte auch nicht mehr viel Zeit
Die Nichtweiterleitung an die Vermieterin war meiner Meinung nach die Täuschung. Daher wahrscheinlich auch der Bearbeitervermerk, wonach 266 StGB ausgeschlossen ist (und 246 inkl. 246 II)
Dann kannst du die Strafbarkeit aber nur über 13 StGB lösen, wozu du eine besondere Schutzpflicht für die öffentliche Kasse annehmen müsstest.
Ja, das ist richtig. Aber jemand anderes hier hatte ja schon geschrieben, dass man an 60 SGB I denken konnte. Stand auch im Fischer als gesetzliche Garantenstellung. Es war nur gemein, dass der nicht abgedruckt war. Hatte keine Ahnung das im SGB I allgemeine Regeln der SGBs geregelt sind
08.04.2022, 21:36
(08.04.2022, 21:25)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:09)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:03)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:56)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:52)Gast67 schrieb: Hier fehlte es m.A. bereits an einer Täuschung, weil der Erklärung gegenüber der Sachbearbeiterin kein weitergehender Erklärungswert beigemessen werden konnte. Schließlich erfolgte der Widerruf ohne jegliche Begründung.
Ich habe da auch schon keine Täuschung gesehen, höchstens in einem unterlassen in dem er die Beiträge nicht weitergeleitet hat?! Fand das total verwirrend und hatte auch nicht mehr viel Zeit
Die Nichtweiterleitung an die Vermieterin war meiner Meinung nach die Täuschung. Daher wahrscheinlich auch der Bearbeitervermerk, wonach 266 StGB ausgeschlossen ist (und 246 inkl. 246 II)
Dann kannst du die Strafbarkeit aber nur über 13 StGB lösen, wozu du eine besondere Schutzpflicht für die öffentliche Kasse annehmen müsstest.
Ja, das ist richtig. Aber jemand anderes hier hatte ja schon geschrieben, dass man an 60 SGB I denken konnte. Stand auch im Fischer als gesetzliche Garantenstellung. Es war nur gemein, dass der nicht abgedruckt war. Hatte keine Ahnung das im SGB I allgemeine Regeln der SGBs geregelt sind
War das SGB nicht abgedruckt, also die Norm?
08.04.2022, 21:37
Hat jemand beim versuchten mord eine Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit vorgenommen? Stand im Fischer bei hemmschwelle zu Tötungsdelikten was zu
08.04.2022, 21:38
(08.04.2022, 21:36)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:25)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:09)Gast schrieb:(08.04.2022, 21:03)Gast schrieb:(08.04.2022, 20:56)Gast schrieb: Ich habe da auch schon keine Täuschung gesehen, höchstens in einem unterlassen in dem er die Beiträge nicht weitergeleitet hat?! Fand das total verwirrend und hatte auch nicht mehr viel Zeit
Die Nichtweiterleitung an die Vermieterin war meiner Meinung nach die Täuschung. Daher wahrscheinlich auch der Bearbeitervermerk, wonach 266 StGB ausgeschlossen ist (und 246 inkl. 246 II)
Dann kannst du die Strafbarkeit aber nur über 13 StGB lösen, wozu du eine besondere Schutzpflicht für die öffentliche Kasse annehmen müsstest.
Ja, das ist richtig. Aber jemand anderes hier hatte ja schon geschrieben, dass man an 60 SGB I denken konnte. Stand auch im Fischer als gesetzliche Garantenstellung. Es war nur gemein, dass der nicht abgedruckt war. Hatte keine Ahnung das im SGB I allgemeine Regeln der SGBs geregelt sind
War das SGB nicht abgedruckt, also die Norm?
Nur § 22 Abs. 1, 7 und 8 SGB II
08.04.2022, 22:07
Meine Lösung (GPA Bezirk, ohne Gewähr)
I.HA.
§ 263 zum Nachteil JC. P: Täuschung: konkludente Erklärung über seinen zum Zeitpunkt der Täuschung bestehenden Zahlungswillen. Schaden + als wie bei Subventionsbetrug, Zweckverfehlung etc.
§ 263 zum Nachteil des Vermieters. P: Schaden + Schadensgleiche Vermögensgefährdung. Diese 2000 waren nur die Vertiefung der Schäden.
Hier könnte man auch Dreiecksbetrug problematisieren, aber es liegt m.E. nicht, zumal die Schäden sowohl beim JC als auch beim Vermieter entstanden.
II. HA. Diebstahl
§244 Abs.1 Nr.1 a StGB. P: Zueignungsabsicht; er sprach über seine Absicht Ipad zu verkaufen, Aneignung +, denn er mind. vorübergehend bei sich zum Verkauf beibehalten musste. Messer ist Waffe iSd § 244 ff, weil bestimmt und geeignet ist, denn die Praxis bei Messern so grenzt ab, wenn Messer 4,5 cm oder mehr ist, ist Waffe, denn die erheblichen Körperverletzungen verursachen kann. 4.5 cm, denn es ist der Abstand zwischen Herzen und Knochen.
Problem. Beweisverbot, kein Verbot nach meiner Lösung.
III. HA. Verletzung
§ 211,22,23 Habgier und Verdeckung -, keine Absicht;
§ 224 I Nr.2 StGB P: Waffe oder gef.Werk. ISd § 224 ist ein gef. Werkzeug, denn Waffe muss nur für die Verursachung der erh.Kv. bestimmt sein.
§ 252 StGB. +
IV-. HA. Keller
§ 242, 243, 22,23 + kein Rücktritt, denn der Versuch ist m.E. fehlgeschlagen.
§ 303, 303c was die Vase angeht.
I.HA.
§ 263 zum Nachteil JC. P: Täuschung: konkludente Erklärung über seinen zum Zeitpunkt der Täuschung bestehenden Zahlungswillen. Schaden + als wie bei Subventionsbetrug, Zweckverfehlung etc.
§ 263 zum Nachteil des Vermieters. P: Schaden + Schadensgleiche Vermögensgefährdung. Diese 2000 waren nur die Vertiefung der Schäden.
Hier könnte man auch Dreiecksbetrug problematisieren, aber es liegt m.E. nicht, zumal die Schäden sowohl beim JC als auch beim Vermieter entstanden.
II. HA. Diebstahl
§244 Abs.1 Nr.1 a StGB. P: Zueignungsabsicht; er sprach über seine Absicht Ipad zu verkaufen, Aneignung +, denn er mind. vorübergehend bei sich zum Verkauf beibehalten musste. Messer ist Waffe iSd § 244 ff, weil bestimmt und geeignet ist, denn die Praxis bei Messern so grenzt ab, wenn Messer 4,5 cm oder mehr ist, ist Waffe, denn die erheblichen Körperverletzungen verursachen kann. 4.5 cm, denn es ist der Abstand zwischen Herzen und Knochen.
Problem. Beweisverbot, kein Verbot nach meiner Lösung.
III. HA. Verletzung
§ 211,22,23 Habgier und Verdeckung -, keine Absicht;
§ 224 I Nr.2 StGB P: Waffe oder gef.Werk. ISd § 224 ist ein gef. Werkzeug, denn Waffe muss nur für die Verursachung der erh.Kv. bestimmt sein.
§ 252 StGB. +
IV-. HA. Keller
§ 242, 243, 22,23 + kein Rücktritt, denn der Versuch ist m.E. fehlgeschlagen.
§ 303, 303c was die Vase angeht.
08.04.2022, 22:45
(08.04.2022, 21:37)Gast schrieb: Hat jemand beim versuchten mord eine Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit vorgenommen? Stand im Fischer bei hemmschwelle zu Tötungsdelikten was zu
Ja. Fehlte hier bereits an der objektiv besonders gefährlichen Handlung. Somit konnte auch nicht auf eine innere Billigung (voluntatives Element) geschlossen werden.
08.04.2022, 23:06
(08.04.2022, 22:07)Salvatorische Klausel schrieb: Meine Lösung (GPA Bezirk, ohne Gewähr)
I.HA.
§ 263 zum Nachteil JC. P: Täuschung: konkludente Erklärung über seinen zum Zeitpunkt der Täuschung bestehenden Zahlungswillen. Schaden + als wie bei Subventionsbetrug, Zweckverfehlung etc.
§ 263 zum Nachteil des Vermieters. P: Schaden + Schadensgleiche Vermögensgefährdung. Diese 2000 waren nur die Vertiefung der Schäden.
Hier könnte man auch Dreiecksbetrug problematisieren, aber es liegt m.E. nicht, zumal die Schäden sowohl beim JC als auch beim Vermieter entstanden.
II. HA. Diebstahl
§244 Abs.1 Nr.1 a StGB. P: Zueignungsabsicht; er sprach über seine Absicht Ipad zu verkaufen, Aneignung +, denn er mind. vorübergehend bei sich zum Verkauf beibehalten musste. Messer ist Waffe iSd § 244 ff, weil bestimmt und geeignet ist, denn die Praxis bei Messern so grenzt ab, wenn Messer 4,5 cm oder mehr ist, ist Waffe, denn die erheblichen Körperverletzungen verursachen kann. 4.5 cm, denn es ist der Abstand zwischen Herzen und Knochen.
Problem. Beweisverbot, kein Verbot nach meiner Lösung.
III. HA. Verletzung
§ 211,22,23 Habgier und Verdeckung -, keine Absicht;
§ 224 I Nr.2 StGB P: Waffe oder gef.Werk. ISd § 224 ist ein gef. Werkzeug, denn Waffe muss nur für die Verursachung der erh.Kv. bestimmt sein.
§ 252 StGB. +
IV-. HA. Keller
§ 242, 243, 22,23 + kein Rücktritt, denn der Versuch ist m.E. fehlgeschlagen.
§ 303, 303c was die Vase angeht.
Das klingt gut. Habe Rücktritt beim 3. TK tatsächlich durchgehen lassen und 303 nur hinsichtlich des Fensters bejaht. Er wusste ja nicht, dass die Vase da stand.
Im zweiten TK habe ich leider nur 244 Nr. 2.
08.04.2022, 23:22
(08.04.2022, 23:06)Reformatio in peius schrieb:(08.04.2022, 22:07)Salvatorische Klausel schrieb: Meine Lösung (GPA Bezirk, ohne Gewähr)
I.HA.
§ 263 zum Nachteil JC. P: Täuschung: konkludente Erklärung über seinen zum Zeitpunkt der Täuschung bestehenden Zahlungswillen. Schaden + als wie bei Subventionsbetrug, Zweckverfehlung etc.
§ 263 zum Nachteil des Vermieters. P: Schaden + Schadensgleiche Vermögensgefährdung. Diese 2000 waren nur die Vertiefung der Schäden.
Hier könnte man auch Dreiecksbetrug problematisieren, aber es liegt m.E. nicht, zumal die Schäden sowohl beim JC als auch beim Vermieter entstanden.
II. HA. Diebstahl
§244 Abs.1 Nr.1 a StGB. P: Zueignungsabsicht; er sprach über seine Absicht Ipad zu verkaufen, Aneignung +, denn er mind. vorübergehend bei sich zum Verkauf beibehalten musste. Messer ist Waffe iSd § 244 ff, weil bestimmt und geeignet ist, denn die Praxis bei Messern so grenzt ab, wenn Messer 4,5 cm oder mehr ist, ist Waffe, denn die erheblichen Körperverletzungen verursachen kann. 4.5 cm, denn es ist der Abstand zwischen Herzen und Knochen.
Problem. Beweisverbot, kein Verbot nach meiner Lösung.
III. HA. Verletzung
§ 211,22,23 Habgier und Verdeckung -, keine Absicht;
§ 224 I Nr.2 StGB P: Waffe oder gef.Werk. ISd § 224 ist ein gef. Werkzeug, denn Waffe muss nur für die Verursachung der erh.Kv. bestimmt sein.
§ 252 StGB. +
IV-. HA. Keller
§ 242, 243, 22,23 + kein Rücktritt, denn der Versuch ist m.E. fehlgeschlagen.
§ 303, 303c was die Vase angeht.
Das klingt gut. Habe Rücktritt beim 3. TK tatsächlich durchgehen lassen und 303 nur hinsichtlich des Fensters bejaht. Er wusste ja nicht, dass die Vase da stand.
Im zweiten TK habe ich leider nur 244 Nr. 2.
Ich finde die Aufspaltung in zwei Abschnitte bzgl des Geschehens im Saturn irgendwie unpassend. Keine Kritik, ist mit Sicherheit alles vertretbar. Aber ist alles zeitlich und räumlich extrem eng miteinander verwoben, was ja eig schon die einschlägigkeit von 252 belegt. Es ist in jedem Fall eine prozessuale Tat und von einer zeitlichen Zäsur zwischen einstecken des iPads und verlassen des Marktes kann man nur schwer ausgehen, finde ich. Ich hab den Diebstahl zb auch komplett inzident im 252, 250 als Vortat durchgeprüft