07.04.2022, 17:00
(07.04.2022, 16:58)NdsRef schrieb: Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
07.04.2022, 17:02
(07.04.2022, 17:00)Gast schrieb:(07.04.2022, 16:58)NdsRef schrieb: Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
* schaden
07.04.2022, 17:03
Fand Niedersachsen auch
07.04.2022, 17:27
(07.04.2022, 17:02)Gast schrieb:Im Wesentlich habe ich mich auf § 839 I,III BGB iVm § Art 34 GG fokussiert und auf das Verhalten des Angestellten Örtlich (?) abgestellt.(07.04.2022, 17:00)Gast schrieb:(07.04.2022, 16:58)NdsRef schrieb: Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
* schaden
1. O = Beamter?
Hier dürfte etwas zum Unterschied von beamten im Status- und im haftungsrechtlichen Sinne zu schreiben gewesen sein.
2. Amtspflichtverletzung?
Beamte sind zum Gesetzmäßigen verhalten verpflichtet, also Prüfung von § 10 Ib 1 Corona-VO
3. Drittrichtung der Amtspflicht
War wahrscheinlich zu diskutieren, da im SV irgendwo so etwas stand, wie Betriebsschließung erfolgt zum Schutz der Allgemeinheit
4. Verschulden
Fehlerhafte Rechtsauslegung? bei Palandt unter Rn 53 zu § 839 kommentiert.
5. Schaden
=Umsatz-Staatshilfen
6. Ausschluss nach § 839 III BGB
Grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft, aber verfristet. Weiterhin Problem, dass lt SV Dauer eines Klageverfahrens regelmäßig 18 Monate. Schaden hätte also durch eine AK nicht verhindert werden können (Bei Palandt unter dem Stichwort Schadenszusammenhang kommentiert). Allerdings wäre ein Antrag nach § 80 V VwGO möglich gewesen. Dieser braucht regelmäßig nur 2 Monate. Da bei einem solchen Antrag – unterstellt er geht durch – nur von Mitte Januar bis Mitte März in jedem fall ein Schaden eingetreten wäre, ist auch nur dieser ersatzfähig.
Ich kann mir vorstellen, dass auch erwartet wurde, dass man Worte zu § 823, Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff, etc. verliert. Hierfür fehlte allerdings die Zeit.
Wo man die Zusicherung des Abgeordneten und der komischen Marketingorganisation einbauen sollte, kA. zielte vlt. auf § 38 VwVfG ab.
Alle Angaben ohne Gewähr ;)
07.04.2022, 17:33
(07.04.2022, 17:27)NdsRef schrieb:(07.04.2022, 17:02)Gast schrieb:Im Wesentlich habe ich mich auf § 839 I,III BGB iVm § Art 34 GG fokussiert und auf das Verhalten des Angestellten Örtlich (?) abgestellt.(07.04.2022, 17:00)Gast schrieb:(07.04.2022, 16:58)NdsRef schrieb: Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
* schaden
1. O = Beamter?
Hier dürfte etwas zum Unterschied von beamten im Status- und im haftungsrechtlichen Sinne zu schreiben gewesen sein.
2. Amtspflichtverletzung?
Beamte sind zum Gesetzmäßigen verhalten verpflichtet, also Prüfung von § 10 Ib 1 Corona-VO
3. Drittrichtung der Amtspflicht
War wahrscheinlich zu diskutieren, da im SV irgendwo so etwas stand, wie Betriebsschließung erfolgt zum Schutz der Allgemeinheit
4. Verschulden
Fehlerhafte Rechtsauslegung? bei Palandt unter Rn 53 zu § 839 kommentiert.
5. Schaden
=Umsatz-Staatshilfen
6. Ausschluss nach § 839 III BGB
Grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft, aber verfristet. Weiterhin Problem, dass lt SV Dauer eines Klageverfahrens regelmäßig 18 Monate. Schaden hätte also durch eine AK nicht verhindert werden können (Bei Palandt unter dem Stichwort Schadenszusammenhang kommentiert). Allerdings wäre ein Antrag nach § 80 V VwGO möglich gewesen. Dieser braucht regelmäßig nur 2 Monate. Da bei einem solchen Antrag – unterstellt er geht durch – nur von Mitte Januar bis Mitte März in jedem fall ein Schaden eingetreten wäre, ist auch nur dieser ersatzfähig.
Ich kann mir vorstellen, dass auch erwartet wurde, dass man Worte zu § 823, Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff, etc. verliert. Hierfür fehlte allerdings die Zeit.
Wo man die Zusicherung des Abgeordneten und der komischen Marketingorganisation einbauen sollte, kA. zielte vlt. auf § 38 VwVfG ab.
Alle Angaben ohne Gewähr ;)
Habe ich auch so, habe nur keine Abgrenzung der Beamtenbegriffe. Die drittbeteiffebheut nicht diskutiert und auch nicht inzident die Verordnung, dafür sehr viel zum verschulden und zum Schaden. Und habe noch auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt (Wortlaut sehr einseitig)
Habe den Schaden dann auch begrenzt auf 2 Monate (irgendwas komisches berechnet ) und dann noch die Bindung des Urteils aus Bayern angesprochen und verneint, da dort schon anderer Begriff „laden“ und nicht „Verkaufsstelle“.
Crazy Klausur.
07.04.2022, 17:35
(07.04.2022, 17:33)Gast schrieb:(07.04.2022, 17:27)NdsRef schrieb:(07.04.2022, 17:02)Gast schrieb:Im Wesentlich habe ich mich auf § 839 I,III BGB iVm § Art 34 GG fokussiert und auf das Verhalten des Angestellten Örtlich (?) abgestellt.(07.04.2022, 17:00)Gast schrieb:(07.04.2022, 16:58)NdsRef schrieb: Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
* schaden
1. O = Beamter?
Hier dürfte etwas zum Unterschied von beamten im Status- und im haftungsrechtlichen Sinne zu schreiben gewesen sein.
2. Amtspflichtverletzung?
Beamte sind zum Gesetzmäßigen verhalten verpflichtet, also Prüfung von § 10 Ib 1 Corona-VO
3. Drittrichtung der Amtspflicht
War wahrscheinlich zu diskutieren, da im SV irgendwo so etwas stand, wie Betriebsschließung erfolgt zum Schutz der Allgemeinheit
4. Verschulden
Fehlerhafte Rechtsauslegung? bei Palandt unter Rn 53 zu § 839 kommentiert.
5. Schaden
=Umsatz-Staatshilfen
6. Ausschluss nach § 839 III BGB
Grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft, aber verfristet. Weiterhin Problem, dass lt SV Dauer eines Klageverfahrens regelmäßig 18 Monate. Schaden hätte also durch eine AK nicht verhindert werden können (Bei Palandt unter dem Stichwort Schadenszusammenhang kommentiert). Allerdings wäre ein Antrag nach § 80 V VwGO möglich gewesen. Dieser braucht regelmäßig nur 2 Monate. Da bei einem solchen Antrag – unterstellt er geht durch – nur von Mitte Januar bis Mitte März in jedem fall ein Schaden eingetreten wäre, ist auch nur dieser ersatzfähig.
Ich kann mir vorstellen, dass auch erwartet wurde, dass man Worte zu § 823, Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff, etc. verliert. Hierfür fehlte allerdings die Zeit.
Wo man die Zusicherung des Abgeordneten und der komischen Marketingorganisation einbauen sollte, kA. zielte vlt. auf § 38 VwVfG ab.
Alle Angaben ohne Gewähr ;)
Habe ich auch so, habe nur keine Abgrenzung der Beamtenbegriffe. Die drittbeteiffebheut nicht diskutiert und auch nicht inzident die Verordnung, dafür sehr viel zum verschulden und zum Schaden. Und habe noch auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt (Wortlaut sehr einseitig)
Habe den Schaden dann auch begrenzt auf 2 Monate (irgendwas komisches berechnet ) und dann noch die Bindung des Urteils aus Bayern angesprochen und verneint, da dort schon anderer Begriff „laden“ und nicht „Verkaufsstelle“.
Crazy Klausur.
Insgesamt zu viel überlegt und daher eher oberflächlich an der ein oder anderen stelle.in der ZMK auch nichts besonderes erwähnt
07.04.2022, 17:36
(07.04.2022, 17:35)Gast schrieb:(07.04.2022, 17:33)Gast schrieb:(07.04.2022, 17:27)NdsRef schrieb:(07.04.2022, 17:02)Gast schrieb:Im Wesentlich habe ich mich auf § 839 I,III BGB iVm § Art 34 GG fokussiert und auf das Verhalten des Angestellten Örtlich (?) abgestellt.(07.04.2022, 17:00)Gast schrieb: Dachte bin im falschen Film!!
Hast du 10 inzident geprüft? Und was hast du mit den 82.000 Schafen gemacht?
bei mir in der AG alles dabei an Lösungen
* schaden
1. O = Beamter?
Hier dürfte etwas zum Unterschied von beamten im Status- und im haftungsrechtlichen Sinne zu schreiben gewesen sein.
2. Amtspflichtverletzung?
Beamte sind zum Gesetzmäßigen verhalten verpflichtet, also Prüfung von § 10 Ib 1 Corona-VO
3. Drittrichtung der Amtspflicht
War wahrscheinlich zu diskutieren, da im SV irgendwo so etwas stand, wie Betriebsschließung erfolgt zum Schutz der Allgemeinheit
4. Verschulden
Fehlerhafte Rechtsauslegung? bei Palandt unter Rn 53 zu § 839 kommentiert.
5. Schaden
=Umsatz-Staatshilfen
6. Ausschluss nach § 839 III BGB
Grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft, aber verfristet. Weiterhin Problem, dass lt SV Dauer eines Klageverfahrens regelmäßig 18 Monate. Schaden hätte also durch eine AK nicht verhindert werden können (Bei Palandt unter dem Stichwort Schadenszusammenhang kommentiert). Allerdings wäre ein Antrag nach § 80 V VwGO möglich gewesen. Dieser braucht regelmäßig nur 2 Monate. Da bei einem solchen Antrag – unterstellt er geht durch – nur von Mitte Januar bis Mitte März in jedem fall ein Schaden eingetreten wäre, ist auch nur dieser ersatzfähig.
Ich kann mir vorstellen, dass auch erwartet wurde, dass man Worte zu § 823, Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff, etc. verliert. Hierfür fehlte allerdings die Zeit.
Wo man die Zusicherung des Abgeordneten und der komischen Marketingorganisation einbauen sollte, kA. zielte vlt. auf § 38 VwVfG ab.
Alle Angaben ohne Gewähr ;)
Habe ich auch so, habe nur keine Abgrenzung der Beamtenbegriffe. Die drittbeteiffebheut nicht diskutiert und auch nicht inzident die Verordnung, dafür sehr viel zum verschulden und zum Schaden. Und habe noch auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt (Wortlaut sehr einseitig)
Habe den Schaden dann auch begrenzt auf 2 Monate (irgendwas komisches berechnet ) und dann noch die Bindung des Urteils aus Bayern angesprochen und verneint, da dort schon anderer Begriff „laden“ und nicht „Verkaufsstelle“.
Crazy Klausur.
Insgesamt zu viel überlegt und daher eher oberflächlich an der ein oder anderen stelle.in der ZMK auch nichts besonderes erwähnt
Habe die Schäden erst ab Februar - meint ihr das ist schlimm? Habe es zu mindest versucht ausführlich darzustellen warum der Schaden der Höhe nach zu begrenzen ist
07.04.2022, 17:37
(07.04.2022, 16:43)Gast schrieb: Möglicherweise war der Sachverhalt in NRW leicht abgewandelt:
Mandant hat sich kritisch über "muslimische Masseneinwanderung" auf Facebook ggeäußert.onkret sagt er sinngemäß in seinem Facebook-Post, dass Juden, Homosexuelle und Frauen deswegen Angst haben müssten. Facebook sperrt seinen Post. Auf Nachfrage von Facebook sagt er dazu, das dürfe man ja wohl noch sagen. Daraufhin sperrt Facebook sein Konto dauerhaft.
Landgericht Düsseldorf weist Klage des Mandanten gegen Sperrung erstinstanzlich an. Mandant will Prüfung, ob er mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vorgehen kann.
1. Berufung war zulässig
(P) Beginn der Einlegungsfrist: Erstinstanzliches Urteil war zunächst dem vorherigen RA zugestellt worden, allerdings in einer Fassung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (deshalb unwirksam).
Dann hat Mandant ggü Gericht schriftlich mitgeteilt, dass vorheriger RA nicht mehr mandatiert ist und jetzt unmittelbar mit Mandanten korrespondiert werden soll (m.E. unwirksam, da Mandant vor dem Landgericht für diese Prozesshandlung nicht postulationsfähig war) Dann stellt das Gericht an den Mandanten selbst zu, dieses Mal ein vollständiges Urteil. Diese Zustellung ist unwirksam, weil Widerruf der Bestellung des ersten RA nicht wirksam war (s.o.) und deshalb der erste RA als bestellter Prozessbevollmächtiger der einzige richtige Zustellungsadressat war (172 ZPO). Auch keine Heilung des Zustellungsmangels (189 ZPO) durch Zustellung an Mandanten, weil dem Gesetz gemäß (Vgl. 172 ZPO) die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten gerichtet werden durfte. Beginn der Berufungsfrist deshalb fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (517 ZPO). Ablauf einen Monat später, also nach dem Bearbeitungszeitpunkt.
2. Klage war zulässig
(P) Internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Klägers: Dazu waren Normen aus einer einschlägigen EU-VO abgedruckt, unter deren Wortlaut subsumiert werden musste.
3. Klage begründet
Erfüllungsanspruch aus 611 Abs. 1 BGB
a) Dienstvertrag, nicht Werkvertrag (133, 157 BGB)
b) Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (626 BGB)
aa) AGB-Kontrolle der einschlägigen Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsrichtlinien, gegen die der Post verstoßen soll (Mittelbare Drittwirkung, Meinungsfreiheit abstrakt abwägen gegen kommerzielle Interessen von Facebook)
bb) Wichtiger Grund zur Kündigung
aaa) Verstoß gegen Gemeinschaftsrichtlinien ist gegeben
bbb) Schwerpunkt: Konkrete Abwägung, insb. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Geschäftliche Vermarktungsinteressen von Facebook (Art. 12 GG) abzuwägen gegen Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) (Keine Schmähkritik. Marktbeherrschende Stellung von Facebook, große Nutzerbasis) und allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) (hat alle seine Fotos, Freunde bei Facebook, deshalb kaum Alternativen dazu). Zudem zwar Wiederholungsgefahr. Andererseits aber erstmaliger, einmaliger Verstoß.
cc) Sperrung unverhältnismäßig
c) Ordentliche Kündigung durch Facebook konkludent abbedungen (133, 157 BGB). Sonst würde Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gewährleistet
4. Schriftsatz: Berufungseinlegung und -begründung (Wer das noch geschafft hat)
GPA: Habe es genauso. GGf. wäre aber der über BGH vorgeschlagene Weg über § 280 I § 249 sinnvoller.
07.04.2022, 17:38
Habe es auch ähnlich.. allerdings auch einige Auslassungen mangels Zeit
38 vwvfg dachte ich auch erst, aber passt auch nicht so.. es ist ja kein VA durch diese Tante von der Marketingabteilung ergangen
38 vwvfg dachte ich auch erst, aber passt auch nicht so.. es ist ja kein VA durch diese Tante von der Marketingabteilung ergangen
08.04.2022, 15:25
RLP heute: Strafurteil, 2 TK - Missbrauch einer gefundenen EC-Karte & Zahlung per NFC (OLG Hamm); + Schlag mit Fahrradschloss auf 2 Personen, wobei nur eine Person getroffen wird (und auch nur das wohl beabsichtigt sein dürfte). Dazu Verwertungsprobleme.
20 Seiten SV
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