07.04.2022, 15:02
(07.04.2022, 14:55)Gast schrieb: Wie immer ohne Gewähr und bestimmt aA vertretbar:
Berufung gegen vollständig abweisendes erstinstanzliches Urteil
A1: Wiederherstellung Facebookkonto
A2: Wiederherstellung Facebookposting, das zum Inhalt hatte, dass alle Frauen, Juden und Homosexuelle Angst haben müssen wegen Masseneinwanderung von Muslimen nach Deutschland
A. MandB. (Sachbericht, habe ich nicht geschrieben)
B. Rechtsbehelfsstation
- Berufung statthaft
C. Gutachten
I. Zulässigkeit der Berufung
1. Beschwer + und > 600€
2. BerufeinlegungsFrist
Kurzfassung wegen § 174 I ZPO, keine Frist
3. Berufungsbegründungsfrist
Gleich Grund wie 2
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Klage
a) Örtlich zuständig nach Art 17,18 Ia-VO (Stand noch gut im Putzo)
b) Sachlich § 71 oder 72 und 119 I GVG was
260 ZPO
2. Begründetet
a) A1
aa) Deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 I Lit b)
bb) P: Atypischer Vertrag
Schwerpunkt § 611
cc) Entstanden
dd) P: Wirksame Kündigung nach § 314 I, II 1 BGB (weil § 627 nicht anwendbar) durch Facebook?
aaa) Einbeziehung AGB und Wirksamkeit AGB +
bbb) Kündigung aus wichtigem Grund
Verstoß Nutzungsbedingungen weitere Arg. aus SV
ccc) Aber § 314 II 1 Abmahnung die Kündigung erwarten lässt (-)
Kp ob es wirklich daran scheitern sollte...
A2) Anspruch (-)
> Weder vertraglich, weil die VS der Nutzungsbedingung nicht vorliegen (Hier P: Art. 5 und Art 2/12 iVm Art 19 III GG der Parteien)
> 1004 (-)
> 823 (-)
> §§ 280, 241 II (-)
D. Zweckmäßigkeit: Rat, Streitverkündung, Beschränkung der Berufung, Anzeige neuer Anwalt beim Gericht, §§ 707, 719, Klageänderung habe ich verneint, weil Antrag durchging...kp ich glaube ich hatte noch mehr... aber bin etwas fertig
E. Berufungsschriftsatz
Hab’s ähnlich nur nicht sauber differenziert zwischen den beiden Anträgen und bei der Begründung im Schriftsatz nur nach oben verwiesen. Hoffe es hat gereicht
07.04.2022, 15:07
Bestimmt! Hauptsache fertig geworden!
07.04.2022, 15:51
(07.04.2022, 14:55)Gast schrieb: Wie immer ohne Gewähr und bestimmt aA vertretbar:Andere Lösungen?
Berufung gegen vollständig abweisendes erstinstanzliches Urteil
A1: Wiederherstellung Facebookkonto
A2: Wiederherstellung Facebookposting, das zum Inhalt hatte, dass alle Frauen, Juden und Homosexuelle Angst haben müssen wegen Masseneinwanderung von Muslimen nach Deutschland
A. MandB. (Sachbericht, habe ich nicht geschrieben)
B. Rechtsbehelfsstation
- Berufung statthaft
C. Gutachten
I. Zulässigkeit der Berufung
1. Beschwer + und > 600€
2. BerufeinlegungsFrist
Kurzfassung wegen § 174 I ZPO, keine Frist
3. Berufungsbegründungsfrist
Gleich Grund wie 2
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Klage
a) Örtlich zuständig nach Art 17,18 Ia-VO (Stand noch gut im Putzo)
b) Sachlich § 71 oder 72 und 119 I GVG was
260 ZPO
2. Begründetet
a) A1
aa) Deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 I Lit b)
bb) P: Atypischer Vertrag
Schwerpunkt § 611
cc) Entstanden
dd) P: Wirksame Kündigung nach § 314 I, II 1 BGB (weil § 627 nicht anwendbar) durch Facebook?
aaa) Einbeziehung AGB und Wirksamkeit AGB +
bbb) Kündigung aus wichtigem Grund
Verstoß Nutzungsbedingungen weitere Arg. aus SV
ccc) Aber § 314 II 1 Abmahnung die Kündigung erwarten lässt (-)
Kp ob es wirklich daran scheitern sollte...
A2) Anspruch (-)
> Weder vertraglich, weil die VS der Nutzungsbedingung nicht vorliegen (Hier P: Art. 5 und Art 2/12 iVm Art 19 III GG der Parteien)
> 1004 (-)
> 823 (-)
> §§ 280, 241 II (-)
D. Zweckmäßigkeit: Rat, Streitverkündung, Beschränkung der Berufung, Anzeige neuer Anwalt beim Gericht, §§ 707, 719, Klageänderung habe ich verneint, weil Antrag durchging...kp ich glaube ich hatte noch mehr... aber bin etwas fertig
E. Berufungsschriftsatz
07.04.2022, 16:01
(07.04.2022, 15:51)Gast schrieb:(07.04.2022, 14:55)Gast schrieb: Wie immer ohne Gewähr und bestimmt aA vertretbar:Andere Lösungen?
Berufung gegen vollständig abweisendes erstinstanzliches Urteil
A1: Wiederherstellung Facebookkonto
A2: Wiederherstellung Facebookposting, das zum Inhalt hatte, dass alle Frauen, Juden und Homosexuelle Angst haben müssen wegen Masseneinwanderung von Muslimen nach Deutschland
A. MandB. (Sachbericht, habe ich nicht geschrieben)
B. Rechtsbehelfsstation
- Berufung statthaft
C. Gutachten
I. Zulässigkeit der Berufung
1. Beschwer + und > 600€
2. BerufeinlegungsFrist
Kurzfassung wegen § 174 I ZPO, keine Frist
3. Berufungsbegründungsfrist
Gleich Grund wie 2
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Klage
a) Örtlich zuständig nach Art 17,18 Ia-VO (Stand noch gut im Putzo)
b) Sachlich § 71 oder 72 und 119 I GVG was
260 ZPO
2. Begründetet
a) A1
aa) Deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 I Lit b)
bb) P: Atypischer Vertrag
Schwerpunkt § 611
cc) Entstanden
dd) P: Wirksame Kündigung nach § 314 I, II 1 BGB (weil § 627 nicht anwendbar) durch Facebook?
aaa) Einbeziehung AGB und Wirksamkeit AGB +
bbb) Kündigung aus wichtigem Grund
Verstoß Nutzungsbedingungen weitere Arg. aus SV
ccc) Aber § 314 II 1 Abmahnung die Kündigung erwarten lässt (-)
Kp ob es wirklich daran scheitern sollte...
A2) Anspruch (-)
> Weder vertraglich, weil die VS der Nutzungsbedingung nicht vorliegen (Hier P: Art. 5 und Art 2/12 iVm Art 19 III GG der Parteien)
> 1004 (-)
> 823 (-)
> §§ 280, 241 II (-)
D. Zweckmäßigkeit: Rat, Streitverkündung, Beschränkung der Berufung, Anzeige neuer Anwalt beim Gericht, §§ 707, 719, Klageänderung habe ich verneint, weil Antrag durchging...kp ich glaube ich hatte noch mehr... aber bin etwas fertig
E. Berufungsschriftsatz
Habe beide Anträge über 280 I, 241 II geprüft und im Rahmen dessen die Klausel + Abwägung etc.. Habe bei Antrag 1 dann eher auf die Deaktivierung und nicht auf die Kündigung.
Hier ist das Urteil: BGH v. 29.07.2021 - III ZR 179/20
07.04.2022, 16:01
Hab noch als Verfahrensfehler problematisiert, ob sich das erstinstanzliche Gericht überhaupt darauf beschränken durfte das irische Recht wegen übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht vertieft zu prüfen. Gericht muss ja eigentlich alles rechtliche von Amts wegen prüfen. Das war für sich genommen aber zulässig, stand im putzo bei 293. Der Punkt kam mir extrem komisch vor beim lesen, deswegen dachte ich, dass man dazu vllt was schreiben musste.
07.04.2022, 16:12
Schon wieder Berufung? Das läuft ja mittlw jeden Durchgang!!!
07.04.2022, 16:12
Dachte auch nur an § 314 weil der Sachverhalt da im Beklagtenvortrag so hindeutete.
07.04.2022, 16:43
Möglicherweise war der Sachverhalt in NRW leicht abgewandelt:
Mandant hat sich kritisch über "muslimische Masseneinwanderung" auf Facebook ggeäußert.onkret sagt er sinngemäß in seinem Facebook-Post, dass Juden, Homosexuelle und Frauen deswegen Angst haben müssten. Facebook sperrt seinen Post. Auf Nachfrage von Facebook sagt er dazu, das dürfe man ja wohl noch sagen. Daraufhin sperrt Facebook sein Konto dauerhaft.
Landgericht Düsseldorf weist Klage des Mandanten gegen Sperrung erstinstanzlich an. Mandant will Prüfung, ob er mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vorgehen kann.
1. Berufung war zulässig
(P) Beginn der Einlegungsfrist: Erstinstanzliches Urteil war zunächst dem vorherigen RA zugestellt worden, allerdings in einer Fassung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (deshalb unwirksam).
Dann hat Mandant ggü Gericht schriftlich mitgeteilt, dass vorheriger RA nicht mehr mandatiert ist und jetzt unmittelbar mit Mandanten korrespondiert werden soll (m.E. unwirksam, da Mandant vor dem Landgericht für diese Prozesshandlung nicht postulationsfähig war) Dann stellt das Gericht an den Mandanten selbst zu, dieses Mal ein vollständiges Urteil. Diese Zustellung ist unwirksam, weil Widerruf der Bestellung des ersten RA nicht wirksam war (s.o.) und deshalb der erste RA als bestellter Prozessbevollmächtiger der einzige richtige Zustellungsadressat war (172 ZPO). Auch keine Heilung des Zustellungsmangels (189 ZPO) durch Zustellung an Mandanten, weil dem Gesetz gemäß (Vgl. 172 ZPO) die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten gerichtet werden durfte. Beginn der Berufungsfrist deshalb fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (517 ZPO). Ablauf einen Monat später, also nach dem Bearbeitungszeitpunkt.
2. Klage war zulässig
(P) Internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Klägers: Dazu waren Normen aus einer einschlägigen EU-VO abgedruckt, unter deren Wortlaut subsumiert werden musste.
3. Klage begründet
Erfüllungsanspruch aus 611 Abs. 1 BGB
a) Dienstvertrag, nicht Werkvertrag (133, 157 BGB)
b) Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (626 BGB)
aa) AGB-Kontrolle der einschlägigen Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsrichtlinien, gegen die der Post verstoßen soll (Mittelbare Drittwirkung, Meinungsfreiheit abstrakt abwägen gegen kommerzielle Interessen von Facebook)
bb) Wichtiger Grund zur Kündigung
aaa) Verstoß gegen Gemeinschaftsrichtlinien ist gegeben
bbb) Schwerpunkt: Konkrete Abwägung, insb. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Geschäftliche Vermarktungsinteressen von Facebook (Art. 12 GG) abzuwägen gegen Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) (Keine Schmähkritik. Marktbeherrschende Stellung von Facebook, große Nutzerbasis) und allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) (hat alle seine Fotos, Freunde bei Facebook, deshalb kaum Alternativen dazu). Zudem zwar Wiederholungsgefahr. Andererseits aber erstmaliger, einmaliger Verstoß.
cc) Sperrung unverhältnismäßig
c) Ordentliche Kündigung durch Facebook konkludent abbedungen (133, 157 BGB). Sonst würde Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gewährleistet
4. Schriftsatz: Berufungseinlegung und -begründung (Wer das noch geschafft hat)
Mandant hat sich kritisch über "muslimische Masseneinwanderung" auf Facebook ggeäußert.onkret sagt er sinngemäß in seinem Facebook-Post, dass Juden, Homosexuelle und Frauen deswegen Angst haben müssten. Facebook sperrt seinen Post. Auf Nachfrage von Facebook sagt er dazu, das dürfe man ja wohl noch sagen. Daraufhin sperrt Facebook sein Konto dauerhaft.
Landgericht Düsseldorf weist Klage des Mandanten gegen Sperrung erstinstanzlich an. Mandant will Prüfung, ob er mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vorgehen kann.
1. Berufung war zulässig
(P) Beginn der Einlegungsfrist: Erstinstanzliches Urteil war zunächst dem vorherigen RA zugestellt worden, allerdings in einer Fassung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (deshalb unwirksam).
Dann hat Mandant ggü Gericht schriftlich mitgeteilt, dass vorheriger RA nicht mehr mandatiert ist und jetzt unmittelbar mit Mandanten korrespondiert werden soll (m.E. unwirksam, da Mandant vor dem Landgericht für diese Prozesshandlung nicht postulationsfähig war) Dann stellt das Gericht an den Mandanten selbst zu, dieses Mal ein vollständiges Urteil. Diese Zustellung ist unwirksam, weil Widerruf der Bestellung des ersten RA nicht wirksam war (s.o.) und deshalb der erste RA als bestellter Prozessbevollmächtiger der einzige richtige Zustellungsadressat war (172 ZPO). Auch keine Heilung des Zustellungsmangels (189 ZPO) durch Zustellung an Mandanten, weil dem Gesetz gemäß (Vgl. 172 ZPO) die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten gerichtet werden durfte. Beginn der Berufungsfrist deshalb fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (517 ZPO). Ablauf einen Monat später, also nach dem Bearbeitungszeitpunkt.
2. Klage war zulässig
(P) Internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Klägers: Dazu waren Normen aus einer einschlägigen EU-VO abgedruckt, unter deren Wortlaut subsumiert werden musste.
3. Klage begründet
Erfüllungsanspruch aus 611 Abs. 1 BGB
a) Dienstvertrag, nicht Werkvertrag (133, 157 BGB)
b) Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (626 BGB)
aa) AGB-Kontrolle der einschlägigen Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsrichtlinien, gegen die der Post verstoßen soll (Mittelbare Drittwirkung, Meinungsfreiheit abstrakt abwägen gegen kommerzielle Interessen von Facebook)
bb) Wichtiger Grund zur Kündigung
aaa) Verstoß gegen Gemeinschaftsrichtlinien ist gegeben
bbb) Schwerpunkt: Konkrete Abwägung, insb. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Geschäftliche Vermarktungsinteressen von Facebook (Art. 12 GG) abzuwägen gegen Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) (Keine Schmähkritik. Marktbeherrschende Stellung von Facebook, große Nutzerbasis) und allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) (hat alle seine Fotos, Freunde bei Facebook, deshalb kaum Alternativen dazu). Zudem zwar Wiederholungsgefahr. Andererseits aber erstmaliger, einmaliger Verstoß.
cc) Sperrung unverhältnismäßig
c) Ordentliche Kündigung durch Facebook konkludent abbedungen (133, 157 BGB). Sonst würde Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gewährleistet
4. Schriftsatz: Berufungseinlegung und -begründung (Wer das noch geschafft hat)
07.04.2022, 16:58
Niedersachsen hat heute nen richtigen Bock geschossen (Anwaltsklausur ZivR):
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
Staatshaftungsrecht wegen Betriebsschließumg aufgrundlage von von § 10 Abs 1b Satz1 Niedersachsäsche-Corona-Verordnung
07.04.2022, 16:59
Ich hatte die Anwendbarkeit von § 626 BGB abgelehnt, da Facebookvertrag sui generis, aber gleichzeitig gesagt dass die Dienstvorschriften anwendbar sind Naja. Was genau anwendbar ist § 626 oder § 314 BGB ist wohl noch nicht geklärt. Bei § 626 wäre ich nur schwer zu dem Problem gekommen, dass ihm nicht klar war, dass demnächst sein Account deaktiviert wird.