04.04.2022, 18:11
(04.04.2022, 17:22)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:16)Gast schrieb:Kaiser predigt seit Jahren, dass auch in Nds ab und zu zvr kommt.(04.04.2022, 16:52)Gast schrieb: Was noch krasser ist, ist dass in Nds in der Z 1 KLausur die Zwangsvollstreckungsklausur aus dem Dezember lief. Ich kenne einige Kollegen, denen in den AGs in Nds gesagt wurde, dass dort kein ZVR läuft. Was sich wiederholt schon als falsch herausgestellt hat.
Einschließlich mir. Ich glaube für die aus nds war das am Freitag echt heavy :-(
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt ZVR in NDS zu 70% nicht dran. Hatte mir notiert wohl max. 1 mal im Jahr
04.04.2022, 18:22
Kann jemand berichten, was heute in NRW lief?
04.04.2022, 18:29
(04.04.2022, 18:11)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:22)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:16)Gast schrieb:Kaiser predigt seit Jahren, dass auch in Nds ab und zu zvr kommt.(04.04.2022, 16:52)Gast schrieb: Was noch krasser ist, ist dass in Nds in der Z 1 KLausur die Zwangsvollstreckungsklausur aus dem Dezember lief. Ich kenne einige Kollegen, denen in den AGs in Nds gesagt wurde, dass dort kein ZVR läuft. Was sich wiederholt schon als falsch herausgestellt hat.
Einschließlich mir. Ich glaube für die aus nds war das am Freitag echt heavy :-(
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt ZVR in NDS zu 70% nicht dran. Hatte mir notiert wohl max. 1 mal im Jahr
Habe alle Klausuren der letzten 1,5 Jahre im Klausurenkurs geschrieben, kein ZVG im Ansatz.. aber ist nunmal so. Hatte nicht mal auf Lücke gelernt sondern es mir angeguckt aber in der Klausur konnte ich trotzdem wenig damit anfangen. Vielleicht sind 4 P drin weil ich die klagen wenigstens erkannt habe *prayforme*
04.04.2022, 18:38
(04.04.2022, 18:29)Gast schrieb:Klausurenkurs bildet ja ohnehin nicht die Statistik des Examens wieder. War aber wohl Vollstreckungsabwehverklage und 771, beides eigentlich Klassiker.(04.04.2022, 18:11)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:22)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:16)Gast schrieb:Kaiser predigt seit Jahren, dass auch in Nds ab und zu zvr kommt.(04.04.2022, 16:52)Gast schrieb: Was noch krasser ist, ist dass in Nds in der Z 1 KLausur die Zwangsvollstreckungsklausur aus dem Dezember lief. Ich kenne einige Kollegen, denen in den AGs in Nds gesagt wurde, dass dort kein ZVR läuft. Was sich wiederholt schon als falsch herausgestellt hat.
Einschließlich mir. Ich glaube für die aus nds war das am Freitag echt heavy :-(
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt ZVR in NDS zu 70% nicht dran. Hatte mir notiert wohl max. 1 mal im Jahr
Habe alle Klausuren der letzten 1,5 Jahre im Klausurenkurs geschrieben, kein ZVG im Ansatz.. aber ist nunmal so. Hatte nicht mal auf Lücke gelernt sondern es mir angeguckt aber in der Klausur konnte ich trotzdem wenig damit anfangen. Vielleicht sind 4 P drin weil ich die klagen wenigstens erkannt habe *prayforme*
04.04.2022, 18:39
(04.04.2022, 18:11)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:22)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:16)Gast schrieb:Kaiser predigt seit Jahren, dass auch in Nds ab und zu zvr kommt.(04.04.2022, 16:52)Gast schrieb: Was noch krasser ist, ist dass in Nds in der Z 1 KLausur die Zwangsvollstreckungsklausur aus dem Dezember lief. Ich kenne einige Kollegen, denen in den AGs in Nds gesagt wurde, dass dort kein ZVR läuft. Was sich wiederholt schon als falsch herausgestellt hat.
Einschließlich mir. Ich glaube für die aus nds war das am Freitag echt heavy :-(
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt ZVR in NDS zu 70% nicht dran. Hatte mir notiert wohl max. 1 mal im Jahr
30 % reicht ja, damit man’s lernen sollte. Werkrecht kommt ihr auch nur ab und zu mal vor, trotzdem guckt sich das jeder an. Ich verstehe nicht, warum die AG – Leiter in Niedersachsen wohl oft so ein Mist erzählen
04.04.2022, 18:48
(04.04.2022, 18:39)Gast schrieb:(04.04.2022, 18:11)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:22)Gast schrieb:(04.04.2022, 17:16)Gast schrieb:Kaiser predigt seit Jahren, dass auch in Nds ab und zu zvr kommt.(04.04.2022, 16:52)Gast schrieb: Was noch krasser ist, ist dass in Nds in der Z 1 KLausur die Zwangsvollstreckungsklausur aus dem Dezember lief. Ich kenne einige Kollegen, denen in den AGs in Nds gesagt wurde, dass dort kein ZVR läuft. Was sich wiederholt schon als falsch herausgestellt hat.
Einschließlich mir. Ich glaube für die aus nds war das am Freitag echt heavy :-(
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt ZVR in NDS zu 70% nicht dran. Hatte mir notiert wohl max. 1 mal im Jahr
30 % reicht ja, damit man’s lernen sollte. Werkrecht kommt ihr auch nur ab und zu mal vor, trotzdem guckt sich das jeder an. Ich verstehe nicht, warum die AG – Leiter in Niedersachsen wohl oft so ein Mist erzählen
die Ag Leiter erzählen generell sehr viel Mist. Gerne auch sich widersprechenden Mist....dann ist die Verwirrung perfekt
04.04.2022, 18:50
(04.04.2022, 18:22)Gast schrieb: Kann jemand berichten, was heute in NRW lief?
Ähnlich wie in den anderen Bundesländern.
Zwei Teile:
1. Teil: Auskunftsanspruch über Bestand des Vermögens einer Ehegatteninnengesellschaft + Vorlage v. Steuerbescheiden etc.; Ehefrau war steuerrechtlich und gewerberechtlich alleinige Inhaberin, de facto war der Ehemann aber über den Arbeitsvertrag (Minijob-Basis) an der Gesellschaft beteiligt. M. E. musste man hier sehr ausführlich prüfen, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt oder eben nicht. Als mögliche Ansprüche habe ich u.a. § 716 BGB iVm § 666 BGB und § 242 BGB (iVm § 738 I 2 BGB) geprüft.
2. Teil: Mandantin wollte nun Gesellschaft mit neuem Partner gründen, wollte unter Berücksichtigung ihrer Wünsche wissen, welche Gesellschaftsform am passendsten ist und dann begehrte sie noch die Erarbeitung von 3 Klauseln bzgl. Einlage, Geschäftsführung + Vertretung sowie der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Eine weitere Klausel betreffend der Kündigung der Gesellschaft sollte überprüft werden.
Ich habe leider nur GbR, oHG und GmbH voneinander abgegrenzt. Im Nachhinein scheint mir das Vorliegen einer atypischen Stillen Gesellschaft am Richtigsten, die ich natürlich mit keinem Wort erwähnt habe. Habe mich für eine GbR entschieden und hoffe, dass das nicht allzu fehlerhaft ist.
Im praktischen Teil waren zwei Schriftsätze an die Mandantin zu verfassen.
Mir lag die Klausur leider nicht, was daran liegt, dass ich im Gesellschaftsrecht nicht "zu Hause" bin und mir in den ganzen Probeklausuren Gesellschaftsrecht auch nicht mehr untergekommen ist, sodass ich gefühlte stundenlang im Kommentar lesen musste, was angesichts des Umfangs dann doch zeitraubend war.
04.04.2022, 18:52
(04.04.2022, 18:50)Gast schrieb:(04.04.2022, 18:22)Gast schrieb: Kann jemand berichten, was heute in NRW lief?
Ähnlich wie in den anderen Bundesländern.
Zwei Teile:
1. Teil: Auskunftsanspruch über Bestand des Vermögens einer Ehegatteninnengesellschaft + Vorlage v. Steuerbescheiden etc.; Ehefrau war steuerrechtlich und gewerberechtlich alleinige Inhaberin, de facto war der Ehemann aber über den Arbeitsvertrag (Minijob-Basis) an der Gesellschaft beteiligt. M. E. musste man hier sehr ausführlich prüfen, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt oder eben nicht. Als mögliche Ansprüche habe ich u.a. § 716 BGB iVm § 666 BGB und § 242 BGB (iVm § 738 I 2 BGB) geprüft.
2. Teil: Mandantin wollte nun Gesellschaft mit neuem Partner gründen, wollte unter Berücksichtigung ihrer Wünsche wissen, welche Gesellschaftsform am passendsten ist und dann begehrte sie noch die Erarbeitung von 3 Klauseln bzgl. Einlage, Geschäftsführung + Vertretung sowie der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Eine weitere Klausel betreffend der Kündigung der Gesellschaft sollte überprüft werden.
Ich habe leider nur GbR, oHG und GmbH voneinander abgegrenzt. Im Nachhinein scheint mir das Vorliegen einer atypischen Stillen Gesellschaft am Richtigsten, die ich natürlich mit keinem Wort erwähnt habe. Habe mich für eine GbR entschieden und hoffe, dass das nicht allzu fehlerhaft ist.
Im praktischen Teil waren zwei Schriftsätze an die Mandantin zu verfassen.
Mir lag die Klausur leider nicht, was daran liegt, dass ich im Gesellschaftsrecht nicht "zu Hause" bin und mir in den ganzen Probeklausuren Gesellschaftsrecht auch nicht mehr untergekommen ist, sodass ich gefühlte stundenlang im Kommentar lesen musste, was angesichts des Umfangs dann doch zeitraubend war.
Ich meinte "über den Arbeitsvertrag hinaus".
04.04.2022, 20:27
(04.04.2022, 18:52)Gast schrieb:(04.04.2022, 18:50)Gast schrieb:(04.04.2022, 18:22)Gast schrieb: Kann jemand berichten, was heute in NRW lief?
Ähnlich wie in den anderen Bundesländern.
Zwei Teile:
1. Teil: Auskunftsanspruch über Bestand des Vermögens einer Ehegatteninnengesellschaft + Vorlage v. Steuerbescheiden etc.; Ehefrau war steuerrechtlich und gewerberechtlich alleinige Inhaberin, de facto war der Ehemann aber über den Arbeitsvertrag (Minijob-Basis) an der Gesellschaft beteiligt. M. E. musste man hier sehr ausführlich prüfen, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt oder eben nicht. Als mögliche Ansprüche habe ich u.a. § 716 BGB iVm § 666 BGB und § 242 BGB (iVm § 738 I 2 BGB) geprüft.
2. Teil: Mandantin wollte nun Gesellschaft mit neuem Partner gründen, wollte unter Berücksichtigung ihrer Wünsche wissen, welche Gesellschaftsform am passendsten ist und dann begehrte sie noch die Erarbeitung von 3 Klauseln bzgl. Einlage, Geschäftsführung + Vertretung sowie der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Eine weitere Klausel betreffend der Kündigung der Gesellschaft sollte überprüft werden.
Ich habe leider nur GbR, oHG und GmbH voneinander abgegrenzt. Im Nachhinein scheint mir das Vorliegen einer atypischen Stillen Gesellschaft am Richtigsten, die ich natürlich mit keinem Wort erwähnt habe. Habe mich für eine GbR entschieden und hoffe, dass das nicht allzu fehlerhaft ist.
Im praktischen Teil waren zwei Schriftsätze an die Mandantin zu verfassen.
Mir lag die Klausur leider nicht, was daran liegt, dass ich im Gesellschaftsrecht nicht "zu Hause" bin und mir in den ganzen Probeklausuren Gesellschaftsrecht auch nicht mehr untergekommen ist, sodass ich gefühlte stundenlang im Kommentar lesen musste, was angesichts des Umfangs dann doch zeitraubend war.
Ich meinte "über den Arbeitsvertrag hinaus".
Ich danke Dir!
04.04.2022, 20:49
In RLP sollte man wohl zu einer KG raten, weil eine Kapitalgesellschaft der Mandantin zu kompliziert ist, zugleich der neue Vertragspartner aber nicht persönlich haften wollte.
Damit war die Kündigungsklausel tot, weil Fortsetzung mit nur einer Person nicht möglich.
Einlagen können nach Wunsch der Mandantin gestaltet werden.
Geschäftsführung kann dem Kommanditisten eingeräumt werden (163,164 HGB).
Vertretung dagegen nicht (170 HGB, auch nicht unabdingbar, deshalb zu Prokura raten).
Wettebewerbsverbot (Palandt bei 138 abschreiben, für Komplementär gilt 112, 113 HGB).
Hätte ich 163 HGB nicht übersehen und bezüglich der Geschäftsführung gefreestylt, wäre das machbar gewesen
Damit war die Kündigungsklausel tot, weil Fortsetzung mit nur einer Person nicht möglich.
Einlagen können nach Wunsch der Mandantin gestaltet werden.
Geschäftsführung kann dem Kommanditisten eingeräumt werden (163,164 HGB).
Vertretung dagegen nicht (170 HGB, auch nicht unabdingbar, deshalb zu Prokura raten).
Wettebewerbsverbot (Palandt bei 138 abschreiben, für Komplementär gilt 112, 113 HGB).
Hätte ich 163 HGB nicht übersehen und bezüglich der Geschäftsführung gefreestylt, wäre das machbar gewesen