01.04.2022, 18:27
(01.04.2022, 18:24)Reformatio in peius schrieb:(01.04.2022, 18:23)Reformatio in peius schrieb:(01.04.2022, 18:18)Salvatorische Klausel schrieb:(01.04.2022, 16:33)Reformatio in peius schrieb: Was habt ihr genau als Loslösungsrechte geprüft und was ist euer Ergebnis?Sittenwidrigkeit gem. § 138 -. Argument, RO erkennt § 656 an.
Widerruf gem § 312g -, weil die Frist gem. § 355 BGB nicht eingehalten wurde.
Anfechtung gem § 119 I, AG +, da ein Gegenstandsirrtum, Kl dachte dass andere Leistung im Rahmen des Vertrages erbracht wird. Bezug auf das Versprechen der Zeugin. Erklärung +, sie bezieht sich an den Irrtum, die Frist gem §121 BGB versäumt. Daher -
Anfechting gem. § 123 I, Grund die Täuschung, wieder Versprechen, die Zeugin ist kein Dritter gem. § 123 II. Allerdings die Erklärung m.E. fehlt. Daher -
Kündigung gem § 626 ist nicht ausgeschlossen, die Frist aber verpasst.
Kündigung gem § 627 BGB ist wirksam, denn die AGB gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Ohne Anspruch auf die Richtigkeit.
Habe es ähnlich. Mein Problem war, dass ich 627 zwar habe durchgehen lassen, aber dann mit der Folge, dass trotzdem iE nichts zu erstatten war, da Beklagte alle Hauptpflichten erfüllt hat und die Klägerin diese ja vollumfänglich in Anspruch genommen hat (entgehen BGH mit dem Hauptzweck). ,,HOLGER 63‘‘ hat mich verwirrt. Dachte irgendwie, dass es zu absurd wäre der Klage stattzugeben.
Anfechtung ging nicht durch, da nicht unverzüglich.
Hast du meine Ausführungen bis ende gelesen? Anfechtung geht nicht durch. Ich hab dir schematische Prüfung dargelegt, denn § 119 und § 123 aus unterschiedlichen Gründen sind weg.
01.04.2022, 18:28
Ich wünsche Euch allen gutes Wochenende und so gutes Leben, damit niemand einen Partnervermittlungsvertrag abschließen muss
01.04.2022, 18:30
Ich hätte ja gerne einen Alufoliengriller…
01.04.2022, 18:35
Kann aber jemand nochmal das Problem um die Widerrufsfrist erläutern?
01.04.2022, 18:42
02.04.2022, 12:13
HH: Mich hat es auch so geärgert, dass man nichts zum Vier-Augen-Gespräch sagen konnte, da die Klägerin nicht persönlich angehört oder vernommen worden war. Oder musste man das doch iwie einbringen? Anscheinend gab es keine Beweisproblematik...
02.04.2022, 14:08
(02.04.2022, 12:13)Gast schrieb: HH: Mich hat es auch so geärgert, dass man nichts zum Vier-Augen-Gespräch sagen konnte, da die Klägerin nicht persönlich angehört oder vernommen worden war. Oder musste man das doch iwie einbringen? Anscheinend gab es keine Beweisproblematik...
M.E. war es zum § 123 I BGB, dass die Zeugin kein Dritter ist und ihre Täuschung - nämlich Versprechen - der Beklagten zuzumuten ist.
02.04.2022, 15:00
Weiß einer von euch, wofür der Kalender in der Klausur nötig war und was war der Hinweis des Gerichts, der aus Klausurgründen nicht abgedruckt wurde?
Ich brauchte beides nicht für meine Lösung... Wobei meine Lösung auch nicht korrekt sein wird ?
Ich brauchte beides nicht für meine Lösung... Wobei meine Lösung auch nicht korrekt sein wird ?
04.04.2022, 14:54
HH: Anwalts/Kautelarklausur Auskunftsanspruch aus ehegatteninnengesellschaft bürgerlichen Rechts. Und erstellen von Klauseln für einen Gesellschaftsvertrag.
04.04.2022, 14:55