09.10.2018, 15:14
anklage und revision
09.10.2018, 15:20
Hey Leute,
nachdem ich meine Mütze voll Schlaf genommen habe, hier meine kleine Zusammenfassung zur heutigen VR-Klausur:
Referendar Buschmann befindet sich bei der BPol. Diese hat in 01/2107 eine Dienstanweisung heraus gebracht, dass die Beamten vor dem Betanken der dienstlichen Fahrzeuge einen Blick in die Fahrzeugpapiere werfen mögen, damit das Fahrzeug mit den richtigen Kraftstoff befüllt wird.
Weiterhin hat die BPol Rahmenvertrage mit zwei Autowerkstätten (eine in Hannover und die andere in Hildesheim) geschlossen, welche ausrücken, wenn ein Dienstfahrzeug liegen bleibt und sodann die Reparatur durchführen.
Es kam wie es kommen muss!
Eine Pol-Streife befindet sich auf einem Autobahnrastplatz in der Nähe von Hildesheim. Die Polizisten fährt und der Polizist (Kläger) ist Beifahrer. Es wird die erste Tanksäule angefahren, der Beifahrer steigt aus und möchte tanken. Stellt für sich fest, dass man nur Super 95 E 10 an der Tanksäule tanken kann und nicht Super 95.
Es wird die zweite Tanksäule angefahren und der Beifahrer betankt das Dienstfahrzeug mit Super 95.
Der Aufenthalt auf der Raststätte wird sogleich zum Anlass genommen, dass die beiden Polizisten eine Pause machen. Pause ist vorbei und der Streifenwagen fährt nicht mehr.
Man stellt fest, dass der Streifenwagen mit Diesel hätte betankt werden müssen.
In der Folge hört der Dienstherr seinen Beamten an (§ 28 VwVfG) und erlässt am 04.05.2018 einen Leistungsbescheid, in der er ihn auffordert, den Schaden von 420 € zu begleichen.
P Der Dienstwagen musste so oder so wieder aufgetankt werden. In der Folge wurden 50,42 € zuviel von der BPol angefordert.
Der legt frist- und formgemäß Widerspruch ein. Die BPol bleibt gleichwohl über Monate (mehr als 3) untätig.
Der Polizist geht zu einer Anwältin und die erhebt Klage, dass der Leistungsbescheid aufgehoben werden soll. RA trägt vor, dass die Autowerkstatt in HI 50 € weniger gekostet hätte. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch gegen die BR Deutschland (rechtskräftiges Urteil) von 150 € mit dem er hilfsweise aufrechnet.
Was habe ich gemacht?
1) Gutachten
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Verwaltungsrechtsweg
(+) § 126 BBG
II. Zuständiges Gericht
VG Hannover, § 45 und § 52 Nr. 4 VwGO iVm § 73 I Nr. 3 NJG
III. Statthafte Klageart
Aufhebung des VA = AK, § 42 I Fall 2 VwGO
IV. Vorverfahren
(+) 126 II BBG, form und fristgrechter Widerspruch (+), Untätigkeit der Behörde gemß § 75 VwGO (+)
V. Klagegegner
Bund, § 78 I Nr. 1 VwGO
Begründetheit
I. RGL
§ 76 BBG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
(+), weil Bearbeitervermerk
2. Verfahren
(+), Anhörung gegeben
3. Form
Kein Problem
III. Materielle Rechtmäßigkeit des § 76 I BBG
P Hat der Polizist grob fahrlässig gehandelt?
Habe ich bejaht
P Schaden
Hier jetzt die 50,42 € angebracht (s. o.)
P Mitverschulden
a) durch die Kollegin - völlig abwegig
b) durch die BPol, weil die Autowerkstatt in H und nicht in HI beauftragt wurde?
Habe ich bejaht
nachdem ich meine Mütze voll Schlaf genommen habe, hier meine kleine Zusammenfassung zur heutigen VR-Klausur:
Referendar Buschmann befindet sich bei der BPol. Diese hat in 01/2107 eine Dienstanweisung heraus gebracht, dass die Beamten vor dem Betanken der dienstlichen Fahrzeuge einen Blick in die Fahrzeugpapiere werfen mögen, damit das Fahrzeug mit den richtigen Kraftstoff befüllt wird.
Weiterhin hat die BPol Rahmenvertrage mit zwei Autowerkstätten (eine in Hannover und die andere in Hildesheim) geschlossen, welche ausrücken, wenn ein Dienstfahrzeug liegen bleibt und sodann die Reparatur durchführen.
Es kam wie es kommen muss!
Eine Pol-Streife befindet sich auf einem Autobahnrastplatz in der Nähe von Hildesheim. Die Polizisten fährt und der Polizist (Kläger) ist Beifahrer. Es wird die erste Tanksäule angefahren, der Beifahrer steigt aus und möchte tanken. Stellt für sich fest, dass man nur Super 95 E 10 an der Tanksäule tanken kann und nicht Super 95.
Es wird die zweite Tanksäule angefahren und der Beifahrer betankt das Dienstfahrzeug mit Super 95.
Der Aufenthalt auf der Raststätte wird sogleich zum Anlass genommen, dass die beiden Polizisten eine Pause machen. Pause ist vorbei und der Streifenwagen fährt nicht mehr.
Man stellt fest, dass der Streifenwagen mit Diesel hätte betankt werden müssen.
In der Folge hört der Dienstherr seinen Beamten an (§ 28 VwVfG) und erlässt am 04.05.2018 einen Leistungsbescheid, in der er ihn auffordert, den Schaden von 420 € zu begleichen.
P Der Dienstwagen musste so oder so wieder aufgetankt werden. In der Folge wurden 50,42 € zuviel von der BPol angefordert.
Der legt frist- und formgemäß Widerspruch ein. Die BPol bleibt gleichwohl über Monate (mehr als 3) untätig.
Der Polizist geht zu einer Anwältin und die erhebt Klage, dass der Leistungsbescheid aufgehoben werden soll. RA trägt vor, dass die Autowerkstatt in HI 50 € weniger gekostet hätte. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch gegen die BR Deutschland (rechtskräftiges Urteil) von 150 € mit dem er hilfsweise aufrechnet.
Was habe ich gemacht?
1) Gutachten
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Verwaltungsrechtsweg
(+) § 126 BBG
II. Zuständiges Gericht
VG Hannover, § 45 und § 52 Nr. 4 VwGO iVm § 73 I Nr. 3 NJG
III. Statthafte Klageart
Aufhebung des VA = AK, § 42 I Fall 2 VwGO
IV. Vorverfahren
(+) 126 II BBG, form und fristgrechter Widerspruch (+), Untätigkeit der Behörde gemß § 75 VwGO (+)
V. Klagegegner
Bund, § 78 I Nr. 1 VwGO
Begründetheit
I. RGL
§ 76 BBG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
(+), weil Bearbeitervermerk
2. Verfahren
(+), Anhörung gegeben
3. Form
Kein Problem
III. Materielle Rechtmäßigkeit des § 76 I BBG
P Hat der Polizist grob fahrlässig gehandelt?
Habe ich bejaht
P Schaden
Hier jetzt die 50,42 € angebracht (s. o.)
P Mitverschulden
a) durch die Kollegin - völlig abwegig
b) durch die BPol, weil die Autowerkstatt in H und nicht in HI beauftragt wurde?
Habe ich bejaht
09.10.2018, 15:27
Krass, die lief haargenau so in meinem Durchgang. Hatte das so wie du, nur dass die Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung auch durchging. Das war meine beste Klausur, gratuliere dir also ?
09.10.2018, 15:37
Schreibt ihr in NDS 7 oder 8 Klausuren?
09.10.2018, 15:43
Eure Lösungen?
09.10.2018, 16:01
Deine Lösung?
09.10.2018, 16:02
vllt erstmal der Sachverhalt zur Revision?!
09.10.2018, 16:05
Hallo NRWler,
Was habt ihr heute mit der Revision gemacht? Wo habt ihr überall Fehler gesehen?
Wie sahen eure Anträge aus?
Fand die Klausur fair, aber es war viel. Heute wenigstens knapp fertig geworden obwohl ich unfassbar lange für die Zulässigkeit (bzgl Revisionsbegründungsfrist) gebraucht habe...
Was habt ihr heute mit der Revision gemacht? Wo habt ihr überall Fehler gesehen?
Wie sahen eure Anträge aus?
Fand die Klausur fair, aber es war viel. Heute wenigstens knapp fertig geworden obwohl ich unfassbar lange für die Zulässigkeit (bzgl Revisionsbegründungsfrist) gebraucht habe...
09.10.2018, 16:11
Juni nrwler
Hab es auch so gemacht! Was hattest du, wenn ich fragen darf. Damit ich wenigstens etwas beruhigt bin.
Lg
Hab es auch so gemacht! Was hattest du, wenn ich fragen darf. Damit ich wenigstens etwas beruhigt bin.
Lg
09.10.2018, 17:00
NRW Revision mein Lösungsvorschlag
A. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit §§ 333, 335 StPO
--> Sprungrevision
2. Rechtsmittelberechtigung § 296 StPO
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Einlegung § 341
5. Ordnungsgemäße Begründung §§ 344, 345
--> Frist § 345 I S.2 StPO
--> § 37 II StPO iVm § 189 ZPO Zustellung ab Kenntniserlangung
6. Kein Rechtsmittelverzicht § 302
B. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse (v.A.w. zu prüfen)
a. Sachliche Zuständigkeit
--> Schöffengericht (Straferwartung 2 bis 4 Jahre)
b. Verjährung § 78 I StGB
--> Diebstahl war im Mai 2013 --> Verfolgungsverjährung (zu jeder Zeit im Verfahren)
--> Urkundenfälschung erst 2018 beschlossen
2. Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen
a. Absolute Revisionsgründe
--> Nr. 6 iVm §§ 169 I GVG (Öffentlichkeit)
--> Es wurde nur ein Beschluss getroffen und dann beim zweiten Mal auf diesen Verwiesen (Hier erste Argumentation = con: Förmelei, pro: Wortlaut Norm gibt Ausweitung nicht her)
b. Relative Revisionsgründe
i. Rechtsverletzung
--> §337 I iVm § 250/§ 261 (Grundsatz der Mündlichkeit, Grundsatz der Unmittelbarkeit)
--> dem Zeugen wurde das Protokoll nochmal vorgelesen, er sagte stimmt so weil ich unterschrieben habe
--> das erfüllt nicht die Anforderungen an § 250 oder § 261. Das ginge nur wenn er sich Inhaltlich damit auseinandersetzt und sagt: das was da drin steht stimmt (weil es so gewesen ist)
--> es gab noch einen anderen Hinweis im SV, an den kann ich mich aber jetzt nicht mehr erinnern (ich wusste nicht was ich damit machen soll)
ii. Rechtskreis betroffen
iii. Beruhen
3. Sachlich-rechtliche Gesetzesverletzungen
- Darstellungsprüfung (ok)
- Beweiswürdigung (ok)
- Gesetzesanwendung
--> § 242 I (neben Verjährungsproblem)
--> Keine Verwirklichung Regelbeispiel
--> Rücktritt (Keine Beendigung weil Geld die ganze Zeit in der Tasche gehabt, keine Beutesicherung; Goldene Brücke) --> 2 Argumentationsschwerpunkt
--> §§ 223, 224
--> RWK Einwilligung
--> System Einwilligung bei ärztlichem Eingriff --> hier (-) weil kein Arzt
--> Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 I analog --> 3. Argumentationsschwerpunkt
--> Rspr. Tatbestandslösung
--> rechtsfolgenverweisende eingschränkte Schuldtheorie
= beide selbes Ergebnis = Fahrlässigkeitstat
= Fahrlässige Körperverletzung
- Rechtsfolgenausspruch (ok)
A. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit §§ 333, 335 StPO
--> Sprungrevision
2. Rechtsmittelberechtigung § 296 StPO
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Einlegung § 341
5. Ordnungsgemäße Begründung §§ 344, 345
--> Frist § 345 I S.2 StPO
--> § 37 II StPO iVm § 189 ZPO Zustellung ab Kenntniserlangung
6. Kein Rechtsmittelverzicht § 302
B. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse (v.A.w. zu prüfen)
a. Sachliche Zuständigkeit
--> Schöffengericht (Straferwartung 2 bis 4 Jahre)
b. Verjährung § 78 I StGB
--> Diebstahl war im Mai 2013 --> Verfolgungsverjährung (zu jeder Zeit im Verfahren)
--> Urkundenfälschung erst 2018 beschlossen
2. Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen
a. Absolute Revisionsgründe
--> Nr. 6 iVm §§ 169 I GVG (Öffentlichkeit)
--> Es wurde nur ein Beschluss getroffen und dann beim zweiten Mal auf diesen Verwiesen (Hier erste Argumentation = con: Förmelei, pro: Wortlaut Norm gibt Ausweitung nicht her)
b. Relative Revisionsgründe
i. Rechtsverletzung
--> §337 I iVm § 250/§ 261 (Grundsatz der Mündlichkeit, Grundsatz der Unmittelbarkeit)
--> dem Zeugen wurde das Protokoll nochmal vorgelesen, er sagte stimmt so weil ich unterschrieben habe
--> das erfüllt nicht die Anforderungen an § 250 oder § 261. Das ginge nur wenn er sich Inhaltlich damit auseinandersetzt und sagt: das was da drin steht stimmt (weil es so gewesen ist)
--> es gab noch einen anderen Hinweis im SV, an den kann ich mich aber jetzt nicht mehr erinnern (ich wusste nicht was ich damit machen soll)
ii. Rechtskreis betroffen
iii. Beruhen
3. Sachlich-rechtliche Gesetzesverletzungen
- Darstellungsprüfung (ok)
- Beweiswürdigung (ok)
- Gesetzesanwendung
--> § 242 I (neben Verjährungsproblem)
--> Keine Verwirklichung Regelbeispiel
--> Rücktritt (Keine Beendigung weil Geld die ganze Zeit in der Tasche gehabt, keine Beutesicherung; Goldene Brücke) --> 2 Argumentationsschwerpunkt
--> §§ 223, 224
--> RWK Einwilligung
--> System Einwilligung bei ärztlichem Eingriff --> hier (-) weil kein Arzt
--> Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 I analog --> 3. Argumentationsschwerpunkt
--> Rspr. Tatbestandslösung
--> rechtsfolgenverweisende eingschränkte Schuldtheorie
= beide selbes Ergebnis = Fahrlässigkeitstat
= Fahrlässige Körperverletzung
- Rechtsfolgenausspruch (ok)