01.04.2022, 18:05
Also 38 ZPO und 771 Abs. 3 ZPO erschließt sich mir irgendwie nicht. Es wurde doch kein Wort zu einer Gerichtsstandsvereinbsrung verloren, zumal beide Parteien auch keine Kaufleute waren
01.04.2022, 18:14
38 und 771 Abs. 3 würde ich aber auch ausschließen.
Habt ihr den gutgläubigen Erwerb des Max bejaht oder verneint?
Habt ihr den gutgläubigen Erwerb des Max bejaht oder verneint?
01.04.2022, 18:15
Die Sache war sicth abhanden gekommen, so what.
01.04.2022, 18:15
Bejaht ?
01.04.2022, 18:18
(01.04.2022, 16:33)Reformatio in peius schrieb: Was habt ihr genau als Loslösungsrechte geprüft und was ist euer Ergebnis?Sittenwidrigkeit gem. § 138 -. Argument, RO erkennt § 656 an.
Widerruf gem § 312g -, weil die Frist gem. § 355 BGB nicht eingehalten wurde.
Anfechtung gem § 119 I, AG +, da ein Gegenstandsirrtum, Kl dachte dass andere Leistung im Rahmen des Vertrages erbracht wird. Bezug auf das Versprechen der Zeugin. Erklärung +, sie bezieht sich an den Irrtum, die Frist gem §121 BGB versäumt. Daher -
Anfechting gem. § 123 I, Grund die Täuschung, wieder Versprechen, die Zeugin ist kein Dritter gem. § 123 II. Allerdings die Erklärung m.E. fehlt. Daher -
Kündigung gem § 626 ist nicht ausgeschlossen, die Frist aber verpasst.
Kündigung gem § 627 BGB ist wirksam, weil die AGB gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Ohne Anspruch auf die Richtigkeit.
01.04.2022, 18:19
01.04.2022, 18:19
(01.04.2022, 18:19)Reformatio in peius schrieb:(01.04.2022, 17:48)Anticrustlaw schrieb: Es gab nur den Hinweis dass die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist bei der Zusatzvereinbarung.
Yes. Habt ihr dann nach BGH Klage durchgehen lassen?
Ich habe leider Klage abgewiesen und widerklage durchgehen lassen…
Same
01.04.2022, 18:23
(01.04.2022, 18:18)Salvatorische Klausel schrieb:(01.04.2022, 16:33)Reformatio in peius schrieb: Was habt ihr genau als Loslösungsrechte geprüft und was ist euer Ergebnis?Sittenwidrigkeit gem. § 138 -. Argument, RO erkennt § 656 an.
Widerruf gem § 312g -, weil die Frist gem. § 355 BGB nicht eingehalten wurde.
Anfechtung gem § 119 I, AG +, da ein Gegenstandsirrtum, Kl dachte dass andere Leistung im Rahmen des Vertrages erbracht wird. Bezug auf das Versprechen der Zeugin. Erklärung +, sie bezieht sich an den Irrtum, die Frist gem §121 BGB versäumt. Daher -
Anfechting gem. § 123 I, Grund die Täuschung, wieder Versprechen, die Zeugin ist kein Dritter gem. § 123 II. Allerdings die Erklärung m.E. fehlt. Daher -
Kündigung gem § 626 ist nicht ausgeschlossen, die Frist aber verpasst.
Kündigung gem § 627 BGB ist wirksam, denn die AGB gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Ohne Anspruch auf die Richtigkeit.
Habe es ähnlich. Mein Problem war, dass ich 627 zwar habe durchgehen lassen, aber dann mit der Folge, dass trotzdem iE nichts zu erstatten war, da Beklagte alle Hauptpflichten erfüllt hat und die Klägerin diese ja vollumfänglich in Anspruch genommen hat (entgehen BGH mit dem Hauptzweck). ,,HOLGER 63‘‘ hat mich verwirrt. Dachte irgendwie, dass es zu absurd wäre der Klage stattzugeben.
01.04.2022, 18:24
(01.04.2022, 18:23)Reformatio in peius schrieb:(01.04.2022, 18:18)Salvatorische Klausel schrieb:(01.04.2022, 16:33)Reformatio in peius schrieb: Was habt ihr genau als Loslösungsrechte geprüft und was ist euer Ergebnis?Sittenwidrigkeit gem. § 138 -. Argument, RO erkennt § 656 an.
Widerruf gem § 312g -, weil die Frist gem. § 355 BGB nicht eingehalten wurde.
Anfechtung gem § 119 I, AG +, da ein Gegenstandsirrtum, Kl dachte dass andere Leistung im Rahmen des Vertrages erbracht wird. Bezug auf das Versprechen der Zeugin. Erklärung +, sie bezieht sich an den Irrtum, die Frist gem §121 BGB versäumt. Daher -
Anfechting gem. § 123 I, Grund die Täuschung, wieder Versprechen, die Zeugin ist kein Dritter gem. § 123 II. Allerdings die Erklärung m.E. fehlt. Daher -
Kündigung gem § 626 ist nicht ausgeschlossen, die Frist aber verpasst.
Kündigung gem § 627 BGB ist wirksam, denn die AGB gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Ohne Anspruch auf die Richtigkeit.
Habe es ähnlich. Mein Problem war, dass ich 627 zwar habe durchgehen lassen, aber dann mit der Folge, dass trotzdem iE nichts zu erstatten war, da Beklagte alle Hauptpflichten erfüllt hat und die Klägerin diese ja vollumfänglich in Anspruch genommen hat (entgehen BGH mit dem Hauptzweck). ,,HOLGER 63‘‘ hat mich verwirrt. Dachte irgendwie, dass es zu absurd wäre der Klage stattzugeben.
Anfechtung ging nicht durch, da nicht unverzüglich.
01.04.2022, 18:27
Der SV hat mich leider verwirrt. Rein von der Perspektive des Klausurerstellers, hatte ich mir gedacht, dass kein Loslösungsrecht durchgehen müsste. Fand aber schon dass die Zusatzvereinbarung AGB ist und kein 305b… Naja hab’s diskutiert.