01.04.2022, 14:17
In Niedersachsen komplett auseinander genommen worden ?
01.04.2022, 15:28
HH: Klage: Loslösung vom partnerschaftsvermittlungsvertrag durch 138, 123, 627 (305b), 355 und widerklage auf abmahnkodten wegen Ra Kosten aus 290 286 inzident beim schuldverhältnis 1004 wegen Verletzung apr
01.04.2022, 15:34
BGH vom 06.05.2021 - Az. III ZR 169/20
01.04.2022, 15:35
RLP: Ebenfalls Partnerschaftsvermittlungsvertrag, allerdings als Berufungsurteil. Ähnliche Problematik wie in HH, dazu noch prozessuale Probleme beim Berufungsschriftsatz (beA-Einreichung eines nicht unterschriebenen SS, dazu Einreichung durch zweiten RA form- und fristgemäß). Weggefallen ist zu HH allerdings die Widerklage usw. Dazu noch 531 II Nr. 3 ZPO.
01.04.2022, 16:06
01.04.2022, 16:33
Was habt ihr genau als Loslösungsrechte geprüft und was ist euer Ergebnis?
01.04.2022, 16:50
(01.04.2022, 15:28)Anticrustlaw schrieb: HH: Klage: Loslösung vom partnerschaftsvermittlungsvertrag durch 138, 123, 627 (305b), 355 und widerklage auf abmahnkodten wegen Ra Kosten aus 290 286 inzident beim schuldverhältnis 1004 wegen Verletzung apr
Ich habe die vorgerichtlichen RA-Kosten über den materiellen Kostenerstattungsanspruch nach § 823 iVm APR gelöst
01.04.2022, 16:56
(01.04.2022, 16:50)Gast schrieb:(01.04.2022, 15:28)Anticrustlaw schrieb: HH: Klage: Loslösung vom partnerschaftsvermittlungsvertrag durch 138, 123, 627 (305b), 355 und widerklage auf abmahnkodten wegen Ra Kosten aus 290 286 inzident beim schuldverhältnis 1004 wegen Verletzung apr
Ich habe die vorgerichtlichen RA-Kosten über den materiellen Kostenerstattungsanspruch nach § 823 iVm APR gelöst
Dito.
Habt ihr den Fehler bei der Belehrung gefunden? Habe Widerruf nicht durchgehen lassen (entgegen BGH) ?
01.04.2022, 16:58
01.04.2022, 17:03
Was habt ihr in Nds geprüft?
Klage 767 zpo, Widerklage 771 zpo
Und beide zulässig oder unzulässig? Also konnte ein rügeloses einlassen des Beklagten trotz 802 zpo angenommen werden, da wir ja eine notarielle Unterwerfungsurkunde nach 794 I Nr. 5 zpo haben und da eigentlich die allgemeinen Regeln gelten?
Klage 767 zpo, Widerklage 771 zpo
Und beide zulässig oder unzulässig? Also konnte ein rügeloses einlassen des Beklagten trotz 802 zpo angenommen werden, da wir ja eine notarielle Unterwerfungsurkunde nach 794 I Nr. 5 zpo haben und da eigentlich die allgemeinen Regeln gelten?