17.03.2022, 16:56
(17.03.2022, 16:44)Referendarella schrieb:(17.03.2022, 16:38)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:34)Wiederholungstäterin schrieb:(17.03.2022, 16:31)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:29)Referendarella schrieb: Habe ich auch so gemacht und das angekreuzte "Geschäftsräume" als unschädlich angesehen, weil es auf den Schutzzweck ankommt und der bei Wohnung oder Geachäftsräumen gleich ist, der Empfänger macht deutlich Post empfangen zu wollen
Mist. :D Wenn mein 102 nicht ging, hilft vielleicht auch die Argumentation, dass zwar auf der PZU Geschäftsraum angegeben war, aber das Haus nur 2. Wohnungen hatte und davon auszugehen ist, dass es im richtigen Briefkasten gelandet ist. ?
ich hab den 102 für die zwei Wochenfrist genommen. Und die Zustellung dann über ZPO geregelt.
Ja, aber anscheinend ist das nicht korrekt, laut Referendarella. Ich hatte aber auch nicht die Zeit da sonderlich noch in der ZPO zu wühlen. Vielleicht ist der Korrektor gnädig, dass man es ja immerhin thematisiert hat
102 gibt zwei Wochen Frist ab Zustellung 03.03.21. Nach 57 II VwGo 222 ZPO 187 BGB beginnt die Frist somit am 04.03.21 um Null Uhr (Der Tag selber wird zur Frist nicht mitgerechnet) und ENDET gemäß 57 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs 2 BGB heute dem 17.02.21 (str. Ob um 23:59 oder wie viel genau, deswegen sagt man mit "Ende des Tages") das heißt aber leider, dass heute morgen die zwei Wochen noch nicht abgelaufen waren, sondern erst morgen früh das Urteil hätte ergehen dürfen.
Aber ich kenne 3 Leute persönlich, die das nicht gesehen haben, du wirst in guter Gesellschaft sein :D wird nicht schlimm sein
Ergo: es kam nicht auf den 03.03. sondern auf den 28.02. (Tag der Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten) an. Es handelte sich also um eine wirksame Zustellung.
17.03.2022, 16:59
(17.03.2022, 16:44)Referendarella schrieb:(17.03.2022, 16:38)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:34)Wiederholungstäterin schrieb:(17.03.2022, 16:31)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:29)Referendarella schrieb: Habe ich auch so gemacht und das angekreuzte "Geschäftsräume" als unschädlich angesehen, weil es auf den Schutzzweck ankommt und der bei Wohnung oder Geachäftsräumen gleich ist, der Empfänger macht deutlich Post empfangen zu wollen
Mist. :D Wenn mein 102 nicht ging, hilft vielleicht auch die Argumentation, dass zwar auf der PZU Geschäftsraum angegeben war, aber das Haus nur 2. Wohnungen hatte und davon auszugehen ist, dass es im richtigen Briefkasten gelandet ist. ?
ich hab den 102 für die zwei Wochenfrist genommen. Und die Zustellung dann über ZPO geregelt.
Ja, aber anscheinend ist das nicht korrekt, laut Referendarella. Ich hatte aber auch nicht die Zeit da sonderlich noch in der ZPO zu wühlen. Vielleicht ist der Korrektor gnädig, dass man es ja immerhin thematisiert hat
102 gibt zwei Wochen Frist ab Zustellung 03.03.21. Nach 57 II VwGo 222 ZPO 187 BGB beginnt die Frist somit am 04.03.21 um Null Uhr (Der Tag selber wird zur Frist nicht mitgerechnet) und ENDET gemäß 57 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs 2 BGB heute dem 17.02.21 (str. Ob um 23:59 oder wie viel genau, deswegen sagt man mit "Ende des Tages") das heißt aber leider, dass heute morgen die zwei Wochen noch nicht abgelaufen waren, sondern erst morgen früh das Urteil hätte ergehen dürfen.
Aber ich kenne 3 Leute persönlich, die das nicht gesehen haben, du wirst in guter Gesellschaft sein :D wird nicht schlimm sein
aus reinem interesse: wie würde man das methodisch lösen, wenn heute der begutachtungszeitpunkt ist, mit morgigem tage aber erst eine entscheidungsbefugnis eintritt?
17.03.2022, 17:03
Ist doch schnurz, wenn ich die Kommentierung zu § 102 Rn 13 (K/S 2018) richtig verstehe. Der Typ wurde nicht im Recht auf Gehör verletzt, da er nicht aufgrund der verkürzten Ladungsfrist fern geblieben ist und sogar einen Verlängerungsantrag gestellt hat?
17.03.2022, 17:04
War in der heutigen V1 Klausur in NRW die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen?
17.03.2022, 17:05
(17.03.2022, 17:03)NRWli schrieb: Ist doch schnurz, wenn ich die Kommentierung zu § 102 Rn 13 (K/S 2018) richtig verstehe. Der Typ wurde nicht im Recht auf Gehör verletzt, da er nicht aufgrund der verkürzten Ladungsfrist fern geblieben ist und sogar einen Verlängerungsantrag gestellt hat?
Plus einfache AU reicht als Nachweis eines erheblichen Grundes wegen dem er fern geblieben ist nicht aus (steht auch im Kommentar) und er wurde gemäß § 102 II VwGO belehrt, dass auch ohne ihn verhandelt wird.
17.03.2022, 17:05
17.03.2022, 17:13
(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb:(17.03.2022, 15:54)NRWprüfling schrieb: Wie habt ihr das mit der Prozessvollmacht gelöst im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung und der Einhaltung der Ladungsfrist?
Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
17.03.2022, 17:17
(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb:(17.03.2022, 15:54)NRWprüfling schrieb: Wie habt ihr das mit der Prozessvollmacht gelöst im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung und der Einhaltung der Ladungsfrist?
Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Richtig, das VwZG gilt nur für behördliche Zustellungen. Hier ging es ja um eine gerichtliche Verfügung.
17.03.2022, 17:19
(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb:(17.03.2022, 15:54)NRWprüfling schrieb: Wie habt ihr das mit der Prozessvollmacht gelöst im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung und der Einhaltung der Ladungsfrist?
Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Die Verweisungsnorm in die ZPO müsste aber der 57 II VwGO sein, nicht der § 173
17.03.2022, 17:19
Lief in NRW jetzt der SV mit dem Arzt oder dem Polizeibeamten?