15.03.2022, 17:32
(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:10)Gast schrieb: Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Oh man..
ärgerlich....habs auch nicht gesehn. sowohl begründung als auch einlegung damit unwirksam. ich gratuliere mir schonmal selber
15.03.2022, 17:34
(15.03.2022, 17:17)Gast schrieb:(15.03.2022, 17:16)Hessen22 schrieb: Hat jemand noch die Revisionseinlegung mit der Äußerung des Mandanten nach der Urteilsformel begründet "das ist doch Quatsch" (oder so ähnlich, was er da auch immer widersprechendes gesagt hat, bevor er rausgeflogen ist? Und dann über § 8 RPflG wg. Protokoll?
What?
Der Mandant hat schriftlich kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann die Revision zulässig sein, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle beachtet sind. Auch dies ist nicht erfolgt, da die Protokollführerin in der Hauptverhandlung keine Geschäftsstelle im Sinne von & 153 GVG darstellt. Vorliegend kann darauf abzustellen sein, dass sich die Erklärung des Mandanten (die Unmutsäußerung gegen das Urteil) in einem richterlichen Protokoll wiederfindet. Ein richterliches Protokoll ersetzt generell die Protokollierung durch die Geschaftsstelle. Dies ergibt sich aus § 8 I RPflG, wonach die Wirksamkeit eines Geschäfts dadurch nicht berührt wird, dass es der Richter anstelle eines Rechtspflegers vorgenommen hat.
Wobei ich zur Vorsicht zusätzlich auch noch den Weg über den 341 Abs. 2 StPO geprüft habe...
15.03.2022, 17:49
(15.03.2022, 17:34)Hessen22 schrieb:(15.03.2022, 17:17)Gast schrieb:(15.03.2022, 17:16)Hessen22 schrieb: Hat jemand noch die Revisionseinlegung mit der Äußerung des Mandanten nach der Urteilsformel begründet "das ist doch Quatsch" (oder so ähnlich, was er da auch immer widersprechendes gesagt hat, bevor er rausgeflogen ist? Und dann über § 8 RPflG wg. Protokoll?
What?
Der Mandant hat schriftlich kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann die Revision zulässig sein, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle beachtet sind. Auch dies ist nicht erfolgt, da die Protokollführerin in der Hauptverhandlung keine Geschäftsstelle im Sinne von & 153 GVG darstellt. Vorliegend kann darauf abzustellen sein, dass sich die Erklärung des Mandanten (die Unmutsäußerung gegen das Urteil) in einem richterlichen Protokoll wiederfindet. Ein richterliches Protokoll ersetzt generell die Protokollierung durch die Geschaftsstelle. Dies ergibt sich aus § 8 I RPflG, wonach die Wirksamkeit eines Geschäfts dadurch nicht berührt wird, dass es der Richter anstelle eines Rechtspflegers vorgenommen hat.
Wobei ich zur Vorsicht zusätzlich auch noch den Weg über den 341 Abs. 2 StPO geprüft habe...
Das ist aber ziemlich weit her geholt, glaube ich zumindest. Ob man in "das ist doch Quatsch" eine Rechtsmitteleinlegung deuten kann. Hm ...
15.03.2022, 18:10
(15.03.2022, 17:34)Hessen22 schrieb:(15.03.2022, 17:17)Gast schrieb:(15.03.2022, 17:16)Hessen22 schrieb: Hat jemand noch die Revisionseinlegung mit der Äußerung des Mandanten nach der Urteilsformel begründet "das ist doch Quatsch" (oder so ähnlich, was er da auch immer widersprechendes gesagt hat, bevor er rausgeflogen ist? Und dann über § 8 RPflG wg. Protokoll?
What?
Der Mandant hat schriftlich kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann die Revision zulässig sein, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle beachtet sind. Auch dies ist nicht erfolgt, da die Protokollführerin in der Hauptverhandlung keine Geschäftsstelle im Sinne von & 153 GVG darstellt. Vorliegend kann darauf abzustellen sein, dass sich die Erklärung des Mandanten (die Unmutsäußerung gegen das Urteil) in einem richterlichen Protokoll wiederfindet. Ein richterliches Protokoll ersetzt generell die Protokollierung durch die Geschaftsstelle. Dies ergibt sich aus § 8 I RPflG, wonach die Wirksamkeit eines Geschäfts dadurch nicht berührt wird, dass es der Richter anstelle eines Rechtspflegers vorgenommen hat.
Wobei ich zur Vorsicht zusätzlich auch noch den Weg über den 341 Abs. 2 StPO geprüft habe...
Dürfte abwegig sein…
15.03.2022, 18:19
(15.03.2022, 17:34)Hessen22 schrieb:(15.03.2022, 17:17)Gast schrieb:(15.03.2022, 17:16)Hessen22 schrieb: Hat jemand noch die Revisionseinlegung mit der Äußerung des Mandanten nach der Urteilsformel begründet "das ist doch Quatsch" (oder so ähnlich, was er da auch immer widersprechendes gesagt hat, bevor er rausgeflogen ist? Und dann über § 8 RPflG wg. Protokoll?
What?
Der Mandant hat schriftlich kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann die Revision zulässig sein, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle beachtet sind. Auch dies ist nicht erfolgt, da die Protokollführerin in der Hauptverhandlung keine Geschäftsstelle im Sinne von & 153 GVG darstellt. Vorliegend kann darauf abzustellen sein, dass sich die Erklärung des Mandanten (die Unmutsäußerung gegen das Urteil) in einem richterlichen Protokoll wiederfindet. Ein richterliches Protokoll ersetzt generell die Protokollierung durch die Geschaftsstelle. Dies ergibt sich aus § 8 I RPflG, wonach die Wirksamkeit eines Geschäfts dadurch nicht berührt wird, dass es der Richter anstelle eines Rechtspflegers vorgenommen hat.
Wobei ich zur Vorsicht zusätzlich auch noch den Weg über den 341 Abs. 2 StPO geprüft habe...
Finde es ziemlich gekünstelt.
15.03.2022, 18:27
(15.03.2022, 17:32)BerlinerMädel schrieb:(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:10)Gast schrieb: Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Oh man..
ärgerlich....habs auch nicht gesehn. sowohl begründung als auch einlegung damit unwirksam. ich gratuliere mir schonmal selber
Ist der überhaupt schon in der 186. EGL drinnen?
15.03.2022, 18:29
(15.03.2022, 18:27)Hessin22 schrieb:(15.03.2022, 17:32)BerlinerMädel schrieb:(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb: In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Oh man..
ärgerlich....habs auch nicht gesehn. sowohl begründung als auch einlegung damit unwirksam. ich gratuliere mir schonmal selber
Ist der überhaupt schon in der 186. EGL drinnen?
Yes Mit dem Hinweis, dass er erst ab 01.01.22 gültig ist.
15.03.2022, 18:32
(15.03.2022, 18:29)Gast schrieb:(15.03.2022, 18:27)Hessin22 schrieb:(15.03.2022, 17:32)BerlinerMädel schrieb:(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb: Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Oh man..
ärgerlich....habs auch nicht gesehn. sowohl begründung als auch einlegung damit unwirksam. ich gratuliere mir schonmal selber
Ist der überhaupt schon in der 186. EGL drinnen?
Yes Mit dem Hinweis, dass er erst ab 01.01.22 gültig ist.
Naja, wette den haben über 50 Prozent nicht gesehen. Wahrscheinlich kennen den die meisten alten Korrekoren nicht mal selbst :D
15.03.2022, 18:46
(15.03.2022, 17:34)Hessen22 schrieb:(15.03.2022, 17:17)Gast schrieb:(15.03.2022, 17:16)Hessen22 schrieb: Hat jemand noch die Revisionseinlegung mit der Äußerung des Mandanten nach der Urteilsformel begründet "das ist doch Quatsch" (oder so ähnlich, was er da auch immer widersprechendes gesagt hat, bevor er rausgeflogen ist? Und dann über § 8 RPflG wg. Protokoll?
What?
Der Mandant hat schriftlich kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann die Revision zulässig sein, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle beachtet sind. Auch dies ist nicht erfolgt, da die Protokollführerin in der Hauptverhandlung keine Geschäftsstelle im Sinne von & 153 GVG darstellt. Vorliegend kann darauf abzustellen sein, dass sich die Erklärung des Mandanten (die Unmutsäußerung gegen das Urteil) in einem richterlichen Protokoll wiederfindet. Ein richterliches Protokoll ersetzt generell die Protokollierung durch die Geschaftsstelle. Dies ergibt sich aus § 8 I RPflG, wonach die Wirksamkeit eines Geschäfts dadurch nicht berührt wird, dass es der Richter anstelle eines Rechtspflegers vorgenommen hat.
Wobei ich zur Vorsicht zusätzlich auch noch den Weg über den 341 Abs. 2 StPO geprüft habe...
Dass er noch keine eingelegt hat, wäre halt für die prozessualen Erwägungen relevant. Wo man sicherlich im Idealfall auf 32d eingeht. Aber das, was du da geschrieben hast, wäre im schlimmsten Fall irrelevant bzw. obsolet und hätte etwas Zeit gekostet, die dann woanders gefehlt hat.
15.03.2022, 19:38
(15.03.2022, 18:32)Hessin22 schrieb:(15.03.2022, 18:29)Gast schrieb:(15.03.2022, 18:27)Hessin22 schrieb:(15.03.2022, 17:32)BerlinerMädel schrieb:(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb: Oh man..
ärgerlich....habs auch nicht gesehn. sowohl begründung als auch einlegung damit unwirksam. ich gratuliere mir schonmal selber
Ist der überhaupt schon in der 186. EGL drinnen?
Yes Mit dem Hinweis, dass er erst ab 01.01.22 gültig ist.
Naja, wette den haben über 50 Prozent nicht gesehen. Wahrscheinlich kennen den die meisten alten Korrekoren nicht mal selbst :D
In den Ö-Klausuren an 55d Vwgo denken !! (:
Nachdem elektronische Form jetzt sowohl in Z als auch S kam, kommt es bestimmt auch im Örecht.