15.03.2022, 16:10
Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
15.03.2022, 16:24
15.03.2022, 16:33
(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:10)Gast schrieb: Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
15.03.2022, 16:46
(15.03.2022, 15:54)Gast schrieb:(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
Die meisten der u.g. Tatbestände waren bei uns in Hessen nicht zu prüfen.
Irgendwo stand, dass die mündliche Urteilsbegründung auch wesentlicher Bestandteil ist, wenn ich mich nicht irre. Hat jemand da mit 231b oder so argumentiert? Daher hatte ich den fehlenden Beschluss/fehlende Unterrichtung doch unter Nr. 5 gepackt :/
Was ist mit der Unterbrechung gewesen? Hatte das am Ende gar nicht mehr gebracht, weil keine Zeit war, aber die Verhandlung wurde ja unterbrochen. Hat irgendwie nach Fehler gerochen.
Ansonsten bzgl. 1 Tat:
Die Strafbarkeit wurde ja nur darauf gestützt, dass die Erklärung verlesen wurde. Erst durch die Erklärung war aber das mit dem Zaun in die Verhandlung hinein getragen worden. Wenn das th. nicht verlesen werden darf, ist dann die Annahme von 243 nicht (-)?
Bzgl. der 2. Tat
Hatte im Urteil gemerkt, dass „nun bemerkte der Angeklagte den Laptop“, „erst jetzt nahm er..“ + keinerlei Angaben zu dem Laptop und ob sie den bei dem Angeklagten aufgefunden haben. Keine Beschlagnahme, keine Durchsuchung? Ist da nicht entweder noch nicht ausreichend geklärter SV anzunehmen, sodass in dubio pro reo der Angeklagte es nicht war? Sehr schwammig, dieser Passus.
15.03.2022, 16:48
(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:10)Gast schrieb: Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Lache mich schlapp. Vor nicht mal einer Woche kam der schon in einer Z Klausur, aber dieser S. 2, den lese ich heute ehrlich zum ersten Mal. Was das Hirn alles aussiebt ….
15.03.2022, 17:00
(15.03.2022, 16:46)qwertzHESS schrieb:(15.03.2022, 15:54)Gast schrieb:(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
Die meisten der u.g. Tatbestände waren bei uns in Hessen nicht zu prüfen.
Irgendwo stand, dass die mündliche Urteilsbegründung auch wesentlicher Bestandteil ist, wenn ich mich nicht irre. Hat jemand da mit 231b oder so argumentiert? Daher hatte ich den fehlenden Beschluss/fehlende Unterrichtung doch unter Nr. 5 gepackt :/
Was ist mit der Unterbrechung gewesen? Hatte das am Ende gar nicht mehr gebracht, weil keine Zeit war, aber die Verhandlung wurde ja unterbrochen. Hat irgendwie nach Fehler gerochen.
Ansonsten bzgl. 1 Tat:
Die Strafbarkeit wurde ja nur darauf gestützt, dass die Erklärung verlesen wurde. Erst durch die Erklärung war aber das mit dem Zaun in die Verhandlung hinein getragen worden. Wenn das th. nicht verlesen werden darf, ist dann die Annahme von 243 nicht (-)?
Bzgl. der 2. Tat
Hatte im Urteil gemerkt, dass „nun bemerkte der Angeklagte den Laptop“, „erst jetzt nahm er..“ + keinerlei Angaben zu dem Laptop und ob sie den bei dem Angeklagten aufgefunden haben. Keine Beschlagnahme, keine Durchsuchung? Ist da nicht entweder noch nicht ausreichend geklärter SV anzunehmen, sodass in dubio pro reo der Angeklagte es nicht war? Sehr schwammig, dieser Passus.
Du vermischst ganz hart die prozessualen Fragen mit den sachenrechtlichen. Du hast den festgestellten Sachverhalt zu nehmen wie er ist und dann zu subsumieren. So wie im 1. Examen.
15.03.2022, 17:00
(15.03.2022, 16:33)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:10)Gast schrieb: Sagt mir bitte, dass ich nicht die einzige bin, die §32d S. 2 noch nie gesehen hat ....mega bitter
Hoffentlich gibts dafür nicht zu viele Abzüge :(
In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Macht das einen Unterschied? 32d ist doch seit 1.1.2022 Teil der StPO und die ist Bundesrecht.
Oh man..
15.03.2022, 17:04
(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:46)qwertzHESS schrieb:(15.03.2022, 15:54)Gast schrieb:(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
Die meisten der u.g. Tatbestände waren bei uns in Hessen nicht zu prüfen.
Irgendwo stand, dass die mündliche Urteilsbegründung auch wesentlicher Bestandteil ist, wenn ich mich nicht irre. Hat jemand da mit 231b oder so argumentiert? Daher hatte ich den fehlenden Beschluss/fehlende Unterrichtung doch unter Nr. 5 gepackt :/
Was ist mit der Unterbrechung gewesen? Hatte das am Ende gar nicht mehr gebracht, weil keine Zeit war, aber die Verhandlung wurde ja unterbrochen. Hat irgendwie nach Fehler gerochen.
Ansonsten bzgl. 1 Tat:
Die Strafbarkeit wurde ja nur darauf gestützt, dass die Erklärung verlesen wurde. Erst durch die Erklärung war aber das mit dem Zaun in die Verhandlung hinein getragen worden. Wenn das th. nicht verlesen werden darf, ist dann die Annahme von 243 nicht (-)?
Bzgl. der 2. Tat
Hatte im Urteil gemerkt, dass „nun bemerkte der Angeklagte den Laptop“, „erst jetzt nahm er..“ + keinerlei Angaben zu dem Laptop und ob sie den bei dem Angeklagten aufgefunden haben. Keine Beschlagnahme, keine Durchsuchung? Ist da nicht entweder noch nicht ausreichend geklärter SV anzunehmen, sodass in dubio pro reo der Angeklagte es nicht war? Sehr schwammig, dieser Passus.
Du vermischst ganz hart die prozessualen Fragen mit den sachenrechtlichen. Du hast den festgestellten Sachverhalt zu nehmen wie er ist und dann zu subsumieren. So wie im 1. Examen.
Richtig. Der festgestellte SV ist: kein Schwein weiß, was mit dem Laptop passiert ist, denn es steht nirgends was dazu? Deswegen frage ich mich jetzt, ob nicht dann 249/242 etc. schon ausgeschlossen ist?
15.03.2022, 17:06
(15.03.2022, 17:04)qwertzHESS schrieb:(15.03.2022, 17:00)Gast schrieb:(15.03.2022, 16:46)qwertzHESS schrieb:(15.03.2022, 15:54)Gast schrieb:(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
Die meisten der u.g. Tatbestände waren bei uns in Hessen nicht zu prüfen.
Irgendwo stand, dass die mündliche Urteilsbegründung auch wesentlicher Bestandteil ist, wenn ich mich nicht irre. Hat jemand da mit 231b oder so argumentiert? Daher hatte ich den fehlenden Beschluss/fehlende Unterrichtung doch unter Nr. 5 gepackt :/
Was ist mit der Unterbrechung gewesen? Hatte das am Ende gar nicht mehr gebracht, weil keine Zeit war, aber die Verhandlung wurde ja unterbrochen. Hat irgendwie nach Fehler gerochen.
Ansonsten bzgl. 1 Tat:
Die Strafbarkeit wurde ja nur darauf gestützt, dass die Erklärung verlesen wurde. Erst durch die Erklärung war aber das mit dem Zaun in die Verhandlung hinein getragen worden. Wenn das th. nicht verlesen werden darf, ist dann die Annahme von 243 nicht (-)?
Bzgl. der 2. Tat
Hatte im Urteil gemerkt, dass „nun bemerkte der Angeklagte den Laptop“, „erst jetzt nahm er..“ + keinerlei Angaben zu dem Laptop und ob sie den bei dem Angeklagten aufgefunden haben. Keine Beschlagnahme, keine Durchsuchung? Ist da nicht entweder noch nicht ausreichend geklärter SV anzunehmen, sodass in dubio pro reo der Angeklagte es nicht war? Sehr schwammig, dieser Passus.
Du vermischst ganz hart die prozessualen Fragen mit den sachenrechtlichen. Du hast den festgestellten Sachverhalt zu nehmen wie er ist und dann zu subsumieren. So wie im 1. Examen.
Richtig. Der festgestellte SV ist: kein Schwein weiß, was mit dem Laptop passiert ist, denn es steht nirgends was dazu? Deswegen frage ich mich jetzt, ob nicht dann 249/242 etc. schon ausgeschlossen ist?
in berlin stand: "er nahm den laptop mit der laptoptasche und rannte davon"
15.03.2022, 17:09
(15.03.2022, 15:54)Gast schrieb:(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
In Hessen waren mehrere Vorschriften ausgeschlossen im BV. So ua §§ 123, 140, 146, 221, ...
Hat wer die Unterbrechung der HV und Fortsetzung 3 Tage später angesprochen, da Vorsitzende darüber entschied?
Den Schneidezahn gab es in Hessen nicht oder ich habe ihn überlesen.