14.03.2022, 19:25
(14.03.2022, 19:14)Berlinale schrieb: - hab im ersten Komplex den ring als gefährliches werkzeug angenommen, kann man so oder so machen, deswegen aber kein strafantrag diesbezüglich erforderlich
- bei beleidigung strafantrag geprüft, reicht das aus bei online wache, + / - hab mich dagegen entschieden, kann man bestimmt beides machen
- nötigung beim schubsen, aber im prinzip nicht relevant
- beweis hie 251 Nr. 2 + aussage der freundin? so dass das puzzle sinn machte
-------------
zweiter komplex:
- erst zu der beweisfrage:
erste vernehmung § 136a III
zweite vernehmunng qualifizierte Belehrung erforderlich + / - hab mich gegen verwertungsverbot entschieden
- wegen der durchsuchung war ja gefühlt alles rechtswidrig, da habe ich ein verwertungsverbot angenommen. betrifft ja nur die geldbörse
=> wegen der verwertung der aussage des B habe ich dann alles (!) in Mittäterschaft geprüft.
1. 241 I + ggü o und p
2. 223 224 Nr.4 +
3. 241 I + nur ggü o
4. 227, 223, 224, 22, 23 +
unmittelbares ansetzen problematisch
dann: zusammenhang problematisch: entscheidung + / -, ich habs angenommen
5. 242, 25 II sukzessive mittäterschaft hingerotzt +
6. 266b ein satz -
7. 263a zwei sätze betrugsspeziefische auslegung, danach -
---------
dritter komplex:
185 - kein antrag
223 - ekel reicht nicht
113 - gewalt: spucken reicht aus. (weil aus stationserfahrung bei der sta in berlin es wohl ausreicht, wenn man den kleinen finger hebt) dann aber keine rechtmäßige maßnahme??? => keine zeit noch zu prüfen, ob es reciht, wenn die maßnahme nach anderer EGL bspw 127 auch getragen werden könnte
114 - tätliche gewalt + (weil in Berlin ein feindseeliger Blick auch ausreicht ;-)), da aber das gleiche
---------------
Fazit:
krass viel zu prüfen: so wie ich die ganzen Kommentare aus den anderen Bundesländern lese, wurde da ordentlich im Sachverhalt rumgerührt und viel vermurkst: Warum?
Ich hatte keinen plan, wo ich die Durchsuchung eigentlich einbauen soll. Weil wenn ich 136a III StPO die Fernwirkung nicht annehme, habe ich ja eigentlich genug beweise. Die Durchsuchung wäre dann vll logisch bei 113 / 114 bei der rechtmäßikeit zu prüfen gewesen. das habe ich aber erst gemerkt , als ich da angekommen bin.
während dem schreiben hatte ich das gefühl, dass sowohl alles aus der durchsuchung und der der vernehmung erlangte nicht verwertet werden sollte. dass hätte dazu geführt, dass die mittäterschaft von c entfiele und der praktisch straffrei rausgeht. anders kann ich mir nicht erklären, warum in berlin (ich hoffe ich habe nichts übersehen) dem O keine wahllichtbildvorlage gezeigt wurde. was ja lebensfremd war, dass ihm der C nicht einfach mal vorgeführt wird. dann wäre der ganze beweiskram nämlich nicht mehr so wichtig und die mittäterschaft klar. deswegen wirkte das alles sehr konstruiert, schlecht konstruiert. auch weil gegen c nichts mit Haft oder so bisher angeordnet worden ist, gegen den B aber schon. alles sehr merkwürdig. hätte die anklageschrift schlanker gemacht. auffällig war auch, dass B und C ja auch immer synchron geschrien haben, sie machen se fertig....
naja. war nicht so schlimm wie am Freitag :D
Bei euch in Berlin war es ja wirklich sehr umfangreich. Bei uns in Hessen war Nötigung auch ausgeschlossen. Ich hatte mit unseren SV schon zeitlich ziemlich zu tun
14.03.2022, 19:29
Ich denke man brauchte die Durchsuchung, um die Mittäterschaft an dem 242, 243 nr.6 oder die Begünstigung zu beweisen. Auf Grund der Unverwertbarkwit der einlassung des B konnte man aus den objektiven Umständen sonst keine Rückschlüsse auf die Beteiligung des B an der Wegnahme des C ziehen.
Habe die Durchsuchung aber auch mangels Gefahr im Verzug für rechtswidrig erachtet und dann nach Abwägung einer Verwertung widersprochen.
Habe die Durchsuchung aber auch mangels Gefahr im Verzug für rechtswidrig erachtet und dann nach Abwägung einer Verwertung widersprochen.
14.03.2022, 19:30
(14.03.2022, 19:14)Berlinale schrieb: - hab im ersten Komplex den ring als gefährliches werkzeug angenommen, kann man so oder so machen, deswegen aber kein strafantrag diesbezüglich erforderlich
- bei beleidigung strafantrag geprüft, reicht das aus bei online wache, + / - hab mich dagegen entschieden, kann man bestimmt beides machen
- nötigung beim schubsen, aber im prinzip nicht relevant
- beweis hie 251 Nr. 2 + aussage der freundin? so dass das puzzle sinn machte
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zweiter komplex:
- erst zu der beweisfrage:
erste vernehmung § 136a III
zweite vernehmunng qualifizierte Belehrung erforderlich + / - hab mich gegen verwertungsverbot entschieden
- wegen der durchsuchung war ja gefühlt alles rechtswidrig, da habe ich ein verwertungsverbot angenommen. betrifft ja nur die geldbörse
=> wegen der verwertung der aussage des B habe ich dann alles (!) in Mittäterschaft geprüft.
1. 241 I + ggü o und p
2. 223 224 Nr.4 +
3. 241 I + nur ggü o
4. 227, 223, 224, 22, 23 +
unmittelbares ansetzen problematisch
dann: zusammenhang problematisch: entscheidung + / -, ich habs angenommen
5. 242, 25 II sukzessive mittäterschaft hingerotzt +
6. 266b ein satz -
7. 263a zwei sätze betrugsspeziefische auslegung, danach -
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dritter komplex:
185 - kein antrag
223 - ekel reicht nicht
113 - gewalt: spucken reicht aus. (weil aus stationserfahrung bei der sta in berlin es wohl ausreicht, wenn man den kleinen finger hebt) dann aber keine rechtmäßige maßnahme??? => keine zeit noch zu prüfen, ob es reciht, wenn die maßnahme nach anderer EGL bspw 127 auch getragen werden könnte
114 - tätliche gewalt + (weil in Berlin ein feindseeliger Blick auch ausreicht ;-)), da aber das gleiche
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Fazit:
krass viel zu prüfen: so wie ich die ganzen Kommentare aus den anderen Bundesländern lese, wurde da ordentlich im Sachverhalt rumgerührt und viel vermurkst: Warum?
Ich hatte keinen plan, wo ich die Durchsuchung eigentlich einbauen soll. Weil wenn ich 136a III StPO die Fernwirkung nicht annehme, habe ich ja eigentlich genug beweise. Die Durchsuchung wäre dann vll logisch bei 113 / 114 bei der rechtmäßikeit zu prüfen gewesen. das habe ich aber erst gemerkt , als ich da angekommen bin.
während dem schreiben hatte ich das gefühl, dass sowohl alles aus der durchsuchung und der der vernehmung erlangte nicht verwertet werden sollte. dass hätte dazu geführt, dass die mittäterschaft von c entfiele und der praktisch straffrei rausgeht. anders kann ich mir nicht erklären, warum in berlin (ich hoffe ich habe nichts übersehen) dem O keine wahllichtbildvorlage gezeigt wurde. was ja lebensfremd war, dass ihm der C nicht einfach mal vorgeführt wird. dann wäre der ganze beweiskram nämlich nicht mehr so wichtig und die mittäterschaft klar. deswegen wirkte das alles sehr konstruiert, schlecht konstruiert. auch weil gegen c nichts mit Haft oder so bisher angeordnet worden ist, gegen den B aber schon. alles sehr merkwürdig. hätte die anklageschrift schlanker gemacht. auffällig war auch, dass B und C ja auch immer synchron geschrien haben, sie machen se fertig....
naja. war nicht so schlimm wie am Freitag :D
Worin hast du die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gesehen? Ich hab sie als RM angesehen. Aber evtl. war euer SV auch anders dargestellt. In Hessen stand im BV, dass die Regelung des richterlichen Bereitschaftsdiensts von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr rechtmäßig erfolgte. Somit durfte die StA die Durchsuchung AO. Das kein Zeuge anwesend war begründete ich damit, dass es ja zur Nachtzeit und damit nicht zumutbar war. Die Gefahr im Verzug begründete ich dann damit, dass die ja die Geldbörse veräußern wollten.
14.03.2022, 19:33
Ich denke das Problem mit der Durchsuchung war, dass die um 4 Uhr nachts (zumindest in Hessen) stattfand...
14.03.2022, 19:35
Wieso erfolgsqualifizierter Versuch? P erlitt bei dem Sturz einen Schädelbruch. Wenn das keine KV ist, dann weiß ich es auch nicht.
Denkt man sich den Tod weg, wäre es nach der Logik eines erfolgsqualifizierten Versuchs eine versuchte Körperverletzung mit Körperverletzungsfolge. Oder nicht? Wenn man den Sturz also zurechnet, dann ergibt das eine Körperverletzung mit Todesfolge. Aber who knows.
Denkt man sich den Tod weg, wäre es nach der Logik eines erfolgsqualifizierten Versuchs eine versuchte Körperverletzung mit Körperverletzungsfolge. Oder nicht? Wenn man den Sturz also zurechnet, dann ergibt das eine Körperverletzung mit Todesfolge. Aber who knows.
14.03.2022, 19:36
(14.03.2022, 19:24)ToniBerlin schrieb: Hab bei C MIttäterschaft angenommen, B hat ja gegen ihn Ausgesagt, und die AUssage ist nach der Rechtskreistheorie verwertbar. (Hoffe zumindest )
Verstehe nicht wieso hier viele die Durchsuchung als ordnungswidrig verwerfen..
Und wegen morgen, Plädoyer ist auch nicht ganz abwegig oder?
Gefahr im Verzug iRv 105 vllt (+) aber kein Gefahr im Verzug iRv 104. Es liegen keine Anhaltspunkt vor, warum mit der Durchsuchung nicht bis um 06:00 gewartet wird (Durchsuchung fand um 05:00 statt).
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass mit der Unverletzlichkeit der Wohnung in ein hohes Schutzgut eingegriffen wird und der Verdacht lediglich hinsichtlich einer vergleichsweise niedrigen Straftat besteht (242, 243). Aus der Aussage des O ergibt sich meiner Einschätzung nach auch zusätzlich kein dringender TV bzgl des 242.
14.03.2022, 19:49
(14.03.2022, 19:35)BBG-Refin schrieb: Wieso erfolgsqualifizierter Versuch? P erlitt bei dem Sturz einen Schädelbruch. Wenn das keine KV ist, dann weiß ich es auch nicht.
Denkt man sich den Tod weg, wäre es nach der Logik eines erfolgsqualifizierten Versuchs eine versuchte Körperverletzung mit Körperverletzungsfolge. Oder nicht? Wenn man den Sturz also zurechnet, dann ergibt das eine Körperverletzung mit Todesfolge. Aber who knows.
Für eine vollendet KV mit TF hätte sich die psychische Einwirkung physisch auswirken müssen (siehe Gubener-Hetzjagd).
Außerdem wollten B und C die P schlagen und nicht zum stürzen bringen (kein Vorsatz).
14.03.2022, 19:49
(14.03.2022, 19:24)ToniBerlin schrieb: Hab bei C MIttäterschaft angenommen, B hat ja gegen ihn Ausgesagt, und die AUssage ist nach der Rechtskreistheorie verwertbar. (Hoffe zumindest )
Verstehe nicht wieso hier viele die Durchsuchung als ordnungswidrig verwerfen..
Und wegen morgen, Plädoyer ist auch nicht ganz abwegig oder?
rechtskreistheorie gibts aber nur im rahmen von relativen bvv --> 136a III 2 ist ein absolutes bvv da gibts keine abwägung. der witz war ja gerade, dass die aussage bzgl. der schlägerei unverwertbar war und was man nun mit der aussage macht, die bzgl. der kreditkarte nebenbei erwähnt wurde "sie werden es ja eh rausfinden also sag ich gleich was noch so los war".
14.03.2022, 20:16
(14.03.2022, 19:29)Hope04 schrieb: Ich denke man brauchte die Durchsuchung, um die Mittäterschaft an dem 242, 243 nr.6 oder die Begünstigung zu beweisen. Auf Grund der Unverwertbarkwit der einlassung des B konnte man aus den objektiven Umständen sonst keine Rückschlüsse auf die Beteiligung des B an der Wegnahme des C ziehen.
Habe die Durchsuchung aber auch mangels Gefahr im Verzug für rechtswidrig erachtet und dann nach Abwägung einer Verwertung widersprochen.
In Berlin gab es im SV keinen nächtlichen bereitschaftsdienst (witzig bei einem Amtsgericht (Tiergarten) für über drei Millionen Einwohner), durchsuchungszeugen, kein abwarten bis 6 Uhr
14.03.2022, 20:19