14.03.2022, 16:50
mal an alle Berliner:
wer ist der P hinterhergerannt? Beide oder nur B? #verwirrt
wer ist der P hinterhergerannt? Beide oder nur B? #verwirrt
14.03.2022, 16:55
14.03.2022, 16:55
14.03.2022, 17:01
Keiner ist der P hinterhergerannt. Der O ist nur zu ihr gerannt, nachdem sie schon gestürzt ist. Vorher war sie ja noch im Auto.
14.03.2022, 17:10
(14.03.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.03.2022, 16:27)Hessin22 schrieb: Das ist ja echt fies. Bei uns nur die ersten beiden Tatkomplexe und zusätzlich der Hinweis im BV, dass der Online Strafantrag nicht wirksam gestellt wurde...
was? Bist du dir sicher? Ich meine nämlich, dass er wirksam gestellt wurde
Stand auf der letzten Seite. Welches Bundesland bist du denn?
14.03.2022, 17:11
Fand es auch ganz heftig überladen und frag mich, wer es in der Berliner Klausur geschafft hat, alles anzusprechen und noch ne Anklage zu schreiben. Hat noch irgendwer was zum Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch geschrieben? Fand den SV an der Stelle ziemlich dünn und bin mir daher ziemlich unsicher.
14.03.2022, 17:12
Also in Hessen ist auch keiner hinterhergerannt. Allerdings war auf der Rückseite des Bearbeitervermerks eine ganze von Normen angegeben, die ausgeschlossen waren. So u. a. 211, 212, 244, ...
Im BV stand, dass die Anzeige über Online-Wache nicht der elektronischen Form des § ... StPO entspricht und nicht die Identität der Person geprüft wird.
Aber in Berlin ist ja wirklich heftig, wenn dort noch weitere Tatkomplexe eingebaut waren.
Im BV stand, dass die Anzeige über Online-Wache nicht der elektronischen Form des § ... StPO entspricht und nicht die Identität der Person geprüft wird.
Aber in Berlin ist ja wirklich heftig, wenn dort noch weitere Tatkomplexe eingebaut waren.
14.03.2022, 17:13
Ein über eine Onlinewache der Polizei eingereichter Strafantrag genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Auerbach nicht dem Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO.
Die vorliegende Entscheidung widerspricht Stimmen in der Literatur, die einen Strafantrag gegenüber einer „Internetwache“ jedenfalls nicht von vornherein als formunwirksam ansehen, sondern die Wirksamkeit von der Erkennbarkeit des Strafverfolgungsverlangens und der Person des Erklärenden abhängig machen wollen (vgl. z.B. BeckOK-StPO/Goers, § 158 Rn. 46 m.w.N.). Diese Stimmen knüpfen an die ihrerseits sehr einzelfallbezogene Rechtsprechung zum Begriff der Schriftform im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO an (vgl. Goers a.a.O. m.w.N.)
Die vorliegende Entscheidung widerspricht Stimmen in der Literatur, die einen Strafantrag gegenüber einer „Internetwache“ jedenfalls nicht von vornherein als formunwirksam ansehen, sondern die Wirksamkeit von der Erkennbarkeit des Strafverfolgungsverlangens und der Person des Erklärenden abhängig machen wollen (vgl. z.B. BeckOK-StPO/Goers, § 158 Rn. 46 m.w.N.). Diese Stimmen knüpfen an die ihrerseits sehr einzelfallbezogene Rechtsprechung zum Begriff der Schriftform im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO an (vgl. Goers a.a.O. m.w.N.)
14.03.2022, 17:14
Wenn es in Berlin tatsächlich kein Hinweis auf den Ring gab, hätte man wahrscheinlich im TK 1 nur kurz darstellen müssen, dass mangels wirksamen Strafantrages ein Verfahrenshindernis besteht. Das hätte dann natürlich erhebliche Zeit gespart, die man dann in den anderen TKs (insb. mit Kreditkarte) aufbringen konnte.
14.03.2022, 17:15
(14.03.2022, 17:12)Gast schrieb: Also in Hessen ist auch keiner hinterhergerannt. Allerdings war auf der Rückseite des Bearbeitervermerks eine ganze von Normen angegeben, die ausgeschlossen waren. So u. a. 211, 212, 244, ...
Im BV stand, dass die Anzeige über Online-Wache nicht der elektronischen Form des § ... StPO entspricht und nicht die Identität der Person geprüft wird.
Aber in Berlin ist ja wirklich heftig, wenn dort noch weitere Tatkomplexe eingebaut waren.
Heißt das jetzt, dass ein Strafantrag gestellt wurde oder keiner?