04.10.2018, 16:00
Anspruch auf Herausgabe des Titels besteht dann nicht
04.10.2018, 16:02
@Hurz: nein, sofern aus Titel noch vollstreckt werden kann, ist 371 BGB nicht begründet.
04.10.2018, 16:33
Kann man die Versicherung in Anspruch nehmen?wie habt ihr das gelöst?
04.10.2018, 16:51
Ich denke nicht, dass man die Versicherung in Anspruch nehmen konnte.
- Über § 115 VVG klappt es nicht, da die normale Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung i.S.d. § 1 PflVG ist, und auch die übrigen Ausnahmen des § 115 nicht vorliegen.
- § 823 BGB scheidet ersichtlich aus, da keine Handlung der Versicherung zur Rechtsgutverletzung geführt hat
- übrige Anspruchsgrundlagen (Vertrag, etc.) scheiden ebenfalls offensichtlich aus.
Die Klage war damit hinsichtlich der Beklagten zu 2) (nach meiner Auffassung) unschlüssig.
- Über § 115 VVG klappt es nicht, da die normale Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung i.S.d. § 1 PflVG ist, und auch die übrigen Ausnahmen des § 115 nicht vorliegen.
- § 823 BGB scheidet ersichtlich aus, da keine Handlung der Versicherung zur Rechtsgutverletzung geführt hat
- übrige Anspruchsgrundlagen (Vertrag, etc.) scheiden ebenfalls offensichtlich aus.
Die Klage war damit hinsichtlich der Beklagten zu 2) (nach meiner Auffassung) unschlüssig.
04.10.2018, 16:56
In Ergänzung zu @Guestnds hab ich den Fall ungefähr so gelöst:
1. Tatbestand
vgl. @Guestnds
2. Proezssstation
* AG Oldenburg sachlich (§§ 21 Nr. 1 ZPO, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.
* Bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung kein direkter Durchgriff des Klägers auf die Allgemeine Haftpflichtversicherung gem. § 1 PflVG und § 115 I VVG.
*Antrag auf Schmerzensgeld gem. § 253 ZPO bestimmt, da Tatsachen zum
Unfallhergang hinreichend geschildert und die Höhe des Schmerzensgeld ungefähr beziffert wurde (Bearbeitervermerk 1.000 € sind angemessen).
* § 260 ZPO angeführt, obwohl die hier immer im Gerichtsbezirk gepredigt haben, dass man sich diesen Kaisersatz sparen kann.
2. Klägerstation
Schlüssiger Vortrag des Klägers zu §§ 823 I; 823 II iVm §§ 1, 6 StVO; 293, 288, 286, 280 I BGB. Im wesentlichen kein Handzeichen, dass er von der rechten Fahrbahn (Einbahnstraße) auf die linke Seite wechselt und den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet.
Im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestandes ein Mitverschulden des Klägers (keine Pflicht ein Fahrradhelm zu tragen) gem. § 254 BGB verneint. Die nicht gezahlten 19 € MwSt habe ich leider übersehen.
3. Beklagtenstation
Kein erheblicher Vortrag zu § 781 BGB (Kläger hatte nach dem Unfall vor Ort ein Verwarnungsgeld der Stadt Oldenburg iHv 20 € bezahlt).
Aber erheblicher Vortrag, dass der Kläger den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
4. Beweisstation
Auffahren gem. § 4 StVO beinhaltet grds. einen Anscheinsbeweis. Der gilt aber nicht, wenn der Unfallgegner einen atypischen Geschehensablauf geschildert hat. Das war der Fall. Insofern Rückgriff auf die Aussagen von Polizist P und Zeuge W. Diese bestätigen zu dichtes auffahren des Klägers (der fuhr mit dem Fahrrad ungefähr 30 km/h bergauf) und das der B 1) ein Handzeichen gegeben hat.
(Entscheidungsstation)
Habe ich nicht für erforderlich gehalten.
5. Ternorierungsstation
Zur Hauptsache: Klage teilweise unzulässig und unbegründet.
Nebenforderungen: § 91 ZPO
VV: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Fazit: Wieder einmal eine Klausur, bei der man sich den Gang auf die Toilette wirklich verkneifen musste. So ein Toilettengang nimmt gute 10 Min - 15 Min ein. Es kommt hinzu, dass man rechtzeitig fertig werden muss, damit die Blätter der Klausur und das Konzeptpapier vor Abgabe durchnummeriert sind. Das nimmt auch noch mal 5 Min in Anspruch. Reine Schreibzeit sind dann nur noch 4 Std. und 40 Min und es reicht nicht. Aber, wem schreib ich das?
1. Tatbestand
vgl. @Guestnds
2. Proezssstation
* AG Oldenburg sachlich (§§ 21 Nr. 1 ZPO, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.
* Bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung kein direkter Durchgriff des Klägers auf die Allgemeine Haftpflichtversicherung gem. § 1 PflVG und § 115 I VVG.
*Antrag auf Schmerzensgeld gem. § 253 ZPO bestimmt, da Tatsachen zum
Unfallhergang hinreichend geschildert und die Höhe des Schmerzensgeld ungefähr beziffert wurde (Bearbeitervermerk 1.000 € sind angemessen).
* § 260 ZPO angeführt, obwohl die hier immer im Gerichtsbezirk gepredigt haben, dass man sich diesen Kaisersatz sparen kann.
2. Klägerstation
Schlüssiger Vortrag des Klägers zu §§ 823 I; 823 II iVm §§ 1, 6 StVO; 293, 288, 286, 280 I BGB. Im wesentlichen kein Handzeichen, dass er von der rechten Fahrbahn (Einbahnstraße) auf die linke Seite wechselt und den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet.
Im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestandes ein Mitverschulden des Klägers (keine Pflicht ein Fahrradhelm zu tragen) gem. § 254 BGB verneint. Die nicht gezahlten 19 € MwSt habe ich leider übersehen.
3. Beklagtenstation
Kein erheblicher Vortrag zu § 781 BGB (Kläger hatte nach dem Unfall vor Ort ein Verwarnungsgeld der Stadt Oldenburg iHv 20 € bezahlt).
Aber erheblicher Vortrag, dass der Kläger den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
4. Beweisstation
Auffahren gem. § 4 StVO beinhaltet grds. einen Anscheinsbeweis. Der gilt aber nicht, wenn der Unfallgegner einen atypischen Geschehensablauf geschildert hat. Das war der Fall. Insofern Rückgriff auf die Aussagen von Polizist P und Zeuge W. Diese bestätigen zu dichtes auffahren des Klägers (der fuhr mit dem Fahrrad ungefähr 30 km/h bergauf) und das der B 1) ein Handzeichen gegeben hat.
(Entscheidungsstation)
Habe ich nicht für erforderlich gehalten.
5. Ternorierungsstation
Zur Hauptsache: Klage teilweise unzulässig und unbegründet.
Nebenforderungen: § 91 ZPO
VV: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Fazit: Wieder einmal eine Klausur, bei der man sich den Gang auf die Toilette wirklich verkneifen musste. So ein Toilettengang nimmt gute 10 Min - 15 Min ein. Es kommt hinzu, dass man rechtzeitig fertig werden muss, damit die Blätter der Klausur und das Konzeptpapier vor Abgabe durchnummeriert sind. Das nimmt auch noch mal 5 Min in Anspruch. Reine Schreibzeit sind dann nur noch 4 Std. und 40 Min und es reicht nicht. Aber, wem schreib ich das?
04.10.2018, 16:59
Ach du scheisse.
Habe eine Haftung der Versicherung angenommen...
Habe eine Haftung der Versicherung angenommen...
04.10.2018, 17:10
oh man. Ich habe eine Einziehungsklage geprüft
04.10.2018, 17:12
@Gastgastgast
Es ist ja nun nicht gesagt, dass meine Lösung mit dem Lösungsvorschlag des Prüfungsamtes (PA) übereinstimmt.
Sollte an dieser Stelle eine Übereinstimmung zum Lösungsvorschlag vorliegen, so heißt das noch lange nicht, das deine Klausur schlecht ist. Es sind ja nun wirklich mehrere Teilleistungen zu erbringen und man sollte nicht vergessen, dass die Benotung im jur. Examen sehr subjektiv ist. Kann sein, dass ein Prüfer meinen Tatbestand liest und schon gleich über meinen Schreibstil aufregt oder was auch immer ...
Es ist ja nun nicht gesagt, dass meine Lösung mit dem Lösungsvorschlag des Prüfungsamtes (PA) übereinstimmt.
Sollte an dieser Stelle eine Übereinstimmung zum Lösungsvorschlag vorliegen, so heißt das noch lange nicht, das deine Klausur schlecht ist. Es sind ja nun wirklich mehrere Teilleistungen zu erbringen und man sollte nicht vergessen, dass die Benotung im jur. Examen sehr subjektiv ist. Kann sein, dass ein Prüfer meinen Tatbestand liest und schon gleich über meinen Schreibstil aufregt oder was auch immer ...
04.10.2018, 17:16
Kann NRW oder LSA den Fall schildern? Tipps für morgen?
04.10.2018, 17:26
@NDSPayBack: War nicht auch die Frage, ob der Beklagte zu 1) überhaupt ein Handzeichen gegeben hat erheblich? Das habe ich in deiner Zusammenfassung vermisst.
Bin aber (leider gegen Ende etwas holprig) schließlich zum gleichen Ergebnis gekommen und habe die Klage abgewiesen. Das schien mir aus klausurtaktischen Gründen die gewollte Lösung zu sein, da die Nebenentscheidungen nicht erlassen waren, die aber bei einer teilweisen Stattgabe etwas Rechnerei erfordert hätten, insbesondere hinsichtlich der Anwaltskosten. Und das wird einem in der Regel ja nicht zugemutet, da man keinen Taschenrechner zur Verfügung hat. Außerdem wäre dann bei dieser zeitlich ohnehin schon knapp bemessenen Klausur auch noch eine Kostenverteilung mittels der Baumbach'schen Kostenformel hinzugekommen.
Und voll stattgeben ging ja schon nicht wegen der 19 % USt.
Bin aber (leider gegen Ende etwas holprig) schließlich zum gleichen Ergebnis gekommen und habe die Klage abgewiesen. Das schien mir aus klausurtaktischen Gründen die gewollte Lösung zu sein, da die Nebenentscheidungen nicht erlassen waren, die aber bei einer teilweisen Stattgabe etwas Rechnerei erfordert hätten, insbesondere hinsichtlich der Anwaltskosten. Und das wird einem in der Regel ja nicht zugemutet, da man keinen Taschenrechner zur Verfügung hat. Außerdem wäre dann bei dieser zeitlich ohnehin schon knapp bemessenen Klausur auch noch eine Kostenverteilung mittels der Baumbach'schen Kostenformel hinzugekommen.
Und voll stattgeben ging ja schon nicht wegen der 19 % USt.