12.03.2022, 10:31
Ich werfe mal meinen seltsamen Ansatz rein: Täter hinter dem Täter....bin scheinbar der einzige der das gemacht hat^^
12.03.2022, 10:34
(11.03.2022, 16:12)Gast schrieb: Berlin StA, etwas seltsame Konstruktion mit Dreiecksbetrug über 4 statt 3 Leute + Urkundenfälschung / 246 I,II und glaube auch 261 I, VII (wobei der nicht zum Prüfungsstoff gehören sollte jedoch nicht ausgeschlossen war). Zudem Mittelbare Täterschaft (wo ich mir immernoch nicht sicher bin, obs Täter hinterm Täter war, normaler 25 I 2 oder Anstiftung) und sehr viel dankbares Zeug zu Beweisverwertung - hab ich leider nur hingerotzt um ne anständige Anklage hinzubekommen :(
Zu Beweisen:
1. Aussage eines gesondert verfolgten an der Tat Beteiligten --> Beweiswert der Aussage
2. Bankauskunft --> 161 I StPO
3. Postauskunft --> nicht über 161, sondern über 100 I StPO --> hier war ne Eilanordnung der StA, aber auch rückwirkend. Daraus wurde nen Dateisatz mit nem Hinweis zu nem andern Beweis gefunden. Die Anordnung für Vergangenheit war nicht von der Eilkompetenz gedeckt --> unverwertbar--> dadurch Frage der Fernwirkung iRd aufgrund dessen folgenden Beweises (Zeuge)
4. Zeugen (hier Fernwirkung) die aber nur Unterlagen geprüft hat und nicht bezeugen kann, dass es auch der Beschuldigte war, der die eingesendet hat --> daher bloßes Indiz
5. Durchsuchung --> Anordnung wird beantragt vom Urlaubsvertreter des zuständigen StA und vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen(hab da kein Problem gesehen aber roch irgendwie danach). Durchsuchung findet aber nur mit 1 zufällig in der Wohnung befindlichen Zeugen statt. Keine Eilanordnung. Habs das durchgehen lassen, je mehr ich aber darüber nachdenke, desto eher find ichs willkürlich ohne Zeugen.
6. Aussage eines vernommenen Beschuldigten mit ordnungsg. Belehrung --> Im Zweifel Beamte vom Hörensagen = kein Verstoß gegen 250 StPO
Um was für eine Bank handelte es sich? (Privatbank oder öffl.-rechtl. Bank) Für erstere dürfte dann § 161a StPO und für letzte § 161 StPO einschlägig sein.
12.03.2022, 10:34
12.03.2022, 10:35
(12.03.2022, 09:49)Gast schrieb: Tatsächlich....seltsam wie damals scheinbar die meisten automatisch 25 I 2 genommen haben und in unserer Kampagne viele über 25 II gegangen sind.
Hat noch irgendwer thematisiert, dass der Irrtum bzgl. der Liquidität bei einer anderen Mitarbeiterin stattfand, als beim später Verfügenden? Hatte leider keine Zeit im Kommentar zu schauen und hab die einfach als "organisatorische Einheit im Betriebsablauf der Firma" bezeichnet :(
Hab auch gesagt, dass die Zahlungsbereitschaft scheinbar am Anfang noch da war und endgegenstehendes nicht belegt werden kann (der B hat ja die ersten Raten bezahlt und später ist gem. §16 als dolus subsequenz egal) und insofern lediglich auf das Ausfallrisiko bzw. die Schufa-Einträge abgestellt. Irgendwie hab ich nach der Klausur viel gehört, dass die Leute auf die Zahlungen abgestellt haben...
Bei mir auch 25 II. Dass ein anderer Mitarbeiter in einem Unternehmen die Verfügung vornimmt, ist unproblematisch. Das in zwei Sätzen anzusprechen ist aber sicherlich nachvollziehbar.
12.03.2022, 10:42
(12.03.2022, 10:07)Gast schrieb: Die meisten über 25 I 2 gefangen sind? Das ist doch - wenn man da liest - nicht mal zutreffend. Die paar die da geschrieben haben waren sich offenbar auch uneinig. Ob - wie Dienstag - am Sachverhalt geschraubt wurde, ist auch unklar. Gestern wurden einige zusätzliche Hinweise eingebaut, die klar für Mittäterschaft sprechen.
A. Ich habe bei der BMW-GmbH geprüft:
(Betrug alles ggü und zu Lasten der BMW GmbH)
1. § 263 I
(-) keine eigene Handlung des B, weil auf Eingehungsbetrug abgestellt
2. §§ 263 I, 26
(-) weil ich keine Bereicherungsabsicht bei I angenommen habe, und deswegen keine tb, rw vortat
(fand ich plausibel nach Aussage des I und weil der B im Autohaus das Geschäft eigentlich angeleiert hat laut Autohauszeugen (=> hab ich natürlich nicht hingeschrieben, weil keine Zeit mehr)
3. §§ 263 I, 25 I Alt. 2
(-) weil ich bei B keinen Vorsatz / Bereicherungsabsicht gesehen habe. er hat ja die Raten gezahlt, die von seinem ALG II Geld auch gedeckt gewesen sein müssten (kA. ob er Zeitraum abgedeckt gewesen war)
4. § 267 I (herstellen)
(+), keine Zeit das ordentlich zu prüfen oder zu begründen
5. § 267 I, 26 I (gebrauchen)
(+) auch nicht wirklich vertieft geprüft
B. Bei der Audi GmbH:
1. §§ 263 I, II, 22, 23
(+), Eingehungsbetrug. Diesmal mit Bereicherungsabsicht angenommen, weil er vor dem Tatzeitpunkt die Raten für die BMW Karre nicht mehr gezahlt hatte
2. §267 I (herstellen und gebrauchen, gebrauchen tritt zurück weil von anfang an geplant)
C. Autoverkauf an J:
1. § 263 I
(-) weil J nicht gutgläubig
2. § 246 I, II
(+) Anvertraut von I, da er ja davon ausging, die Raten zu bezahlen und das Auto nach 24 Monaten wieder zurückzugeben
D. Beweisprobleme
-> habe ich bei Audi-Betrug eingebaut
=> Anordnung Postbeschlagnahme i.O. aber nicht relevant, weil keine Post gekommen ist
=> Anordnung ggü Post bzgl rückwirkende Auskunft über Zustellungen: Auskunft im Grunde von §99 gedeckt, aber nicht rückwirkend, siehe klarer Wortlaut, Kommentar, Art 10 GG = Verwertungsverbot bzgl Info, dass überhaupt Betrugsfall bei Audi zu Kenntnis gekommen ist? (-), weil keine Fernwirkung
=> Durchsuchung habe ich keine Fehler gesehen, habe das aber auch nur überflogen. Polizei darf auch direkt zu Gericht wegen Anordnung
E. B-Gutachten
- beiordnung (-) weil bereits verteidigerin
- anklage vor strafrichter
- keine u haft
__________________________________________
So:
Ich fand die Klausur eine Katastrophe. Genauso wie Donnerstag. Gestern sollte das eigentlich eine Klausur zur Bestehensgarantie werden. Ich meine, ich hab mir SR extra ausgesucht, weil ich da immer ganz gut abgeschnitten habe. Jetzt bezweifle ich, dass ich mit der überhaupt überm Strich bin. Eher nicht.
So eine Klausur habe ich echt noch nicht erlebt. Diese ganze Leasingscheiße irgendwie auseinander zunehmen. Einfach beknackt. Komplettes Chaos, unübersichtlich und chaotisch geprüft und dann die Sachen, die eigentlich gingen (Beweismittel) schlampig unter Zeitmangel nicht mehr ordentlich hingekriegt. In meinem Konkretum der Anklageschrift steht lediglich: (...)
Mit fallen super viele Sachen ein, die man noch prüfen müsste. Heute um sieben aufgewacht und denke seitdem dass es knapp wird mit bestehen, nach schon zwei ordentlich verkackten Klausuren.
Frage mich, ob das der richtige Weg ist, den die OLG / das KG und die JPA´s gehen. Es gibt immer weniger Leute, die Rechtswissenschaften studieren möchten, immer weniger Leute, die das bis zum Ende durchziehen wollen und das 2. Examen machen. Und ich finde es nur fair, Leuten das alles abzuraten. Der ganze Stress und Druck lohnt sich nicht.
Ich versuch jetzt mit der Klausur abzuschließen. Bringt ja alles nichts.
12.03.2022, 10:42
Ich war mir auch lange nicht sicher, da es Argumente für beide Lösungen gab. Habe mich aber letztlich, wie offenbar die Mehrheit hier, für Mittäterschaft entschieden. Es gab mir da einfach zu viele „Hints“ im Sachverhalt.
Die Anklageschrift habe ich wegen akuten Zeitmangels aber nur hinrotzen können. Da ist weder ein brauchbarer abstrakter noch konkreter Anklagesatz vorhanden.
Die Anklageschrift habe ich wegen akuten Zeitmangels aber nur hinrotzen können. Da ist weder ein brauchbarer abstrakter noch konkreter Anklagesatz vorhanden.
12.03.2022, 10:51
Der sinnvollere Weg war wohl Mittäterschaft, aber es dürfte beides begründbar sein.
Was habt ihr mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges angestellt?
Was habt ihr mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges angestellt?
12.03.2022, 11:26
Nächstes Mal doch Zivilrecht nehmen statt Strafrecht? Irgendwie scheint das doch einfacher zu sein.
12.03.2022, 11:30
Schwer planbar. In unserer Kampagne vllt eher öffentliches Recht. Donnerstag und Freitag fand ich jedenfalls ziemlich happig. Ich frag mich auch, ob es in 5 Jahren dann 40 Seiten Sachverhalt gibt. Was bringt es denn, das immer voller zu packen?
12.03.2022, 11:34
ich finde immernoch SR war die richtige wahl. in der klausur konnte man (leider nicht ich) extrem viele punkte sammeln, indem man die ganzen beweise sauber darstellt. das war nix wildes und alles schnell im kommentar gefunden. alleine durch ne saubere darstellung der beweise sollte man in der klausur ins obere befriedigend kommen. leider habe ich das materielle recht verhauen bzw. zu wenige anspruchsgrundlagen geprüft. mal schaun.