03.10.2018, 10:32
Ich denke schon. Wir sind ja (angeblich) praktisch ausgebildete Referendare. Deshalb ist der praktische Teil wahrscheinlich lebenswichtig. Ich könnte kotzen....
@LSAgast
"Was rauchen die denn da im ljpa bei euch?"
Muahaaa ...
Wir wollen nicht vergessen, dass das Prüfungsamt in Nds. vor kurzem unter einer enormen Rufbeschädigung gelitten hat, weil ein Richter gegen Geld und sexuelle Dienstleistungen die Lösungsvorschläge des Prüfungsamtes herausgegeben hat.
Der Ruf muss selbstverständlich wieder hergestellt werden. Jawohl!
Auf wessen Kosten dürfte auf der Hand liegen ...
"Was rauchen die denn da im ljpa bei euch?"
Muahaaa ...
Wir wollen nicht vergessen, dass das Prüfungsamt in Nds. vor kurzem unter einer enormen Rufbeschädigung gelitten hat, weil ein Richter gegen Geld und sexuelle Dienstleistungen die Lösungsvorschläge des Prüfungsamtes herausgegeben hat.
Der Ruf muss selbstverständlich wieder hergestellt werden. Jawohl!
Auf wessen Kosten dürfte auf der Hand liegen ...
03.10.2018, 14:43
@Grumpycat LJPA Nord
In Nds. soll wohl eine RA´in Dierks-Harms die Kautelarklausuren entwerfen.
Ihre Kollegen im Gerichtsbezirk loben ja immer ihre unglaubliche Nähe zur Praxis.
Die gute Frau hat wohl beispielsweise ein Straßenfest in ihrer Nachbarschaft organisiert und für sich dann festgestellt: "Hui, wir sind ja jetzt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das ist doch gleich etwas für den Referendar mittlerer Art und Güte! Der soll mal eben in einer 5 stündigen Klausur einen Gesellschaftsvertrag entwerfen."
Dieser Klausurtyp hat Grenzen. Damit möchte ich sagen, dass die Möglichkeiten überschaubar sind und sich eigentlich wiederholen. In der Folge kommt das Prüfungamt in 01/2018 zB auf die Idee, in einem Bearbeitungsvermerk zu schreiben, dass die Leute einen Kommissionsvertrag entwerfen sollen, aber die entsprechenden §§ aus dem HGB nicht zu verwenden seien.
In der gestrigen Klausur verhielt es sich dann so, dass die Richtlinie gutachterlich zu prüfen war, die AGB-Klauseln aber nicht. Gleichwohl sollten in dem Mustervertrag in den einzelnen Klauseln entsprechende §§ aufgeführt werden.
Mich überzeugt das alles irgendwie nicht ...
In Nds. soll wohl eine RA´in Dierks-Harms die Kautelarklausuren entwerfen.
Ihre Kollegen im Gerichtsbezirk loben ja immer ihre unglaubliche Nähe zur Praxis.
Die gute Frau hat wohl beispielsweise ein Straßenfest in ihrer Nachbarschaft organisiert und für sich dann festgestellt: "Hui, wir sind ja jetzt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das ist doch gleich etwas für den Referendar mittlerer Art und Güte! Der soll mal eben in einer 5 stündigen Klausur einen Gesellschaftsvertrag entwerfen."
Dieser Klausurtyp hat Grenzen. Damit möchte ich sagen, dass die Möglichkeiten überschaubar sind und sich eigentlich wiederholen. In der Folge kommt das Prüfungamt in 01/2018 zB auf die Idee, in einem Bearbeitungsvermerk zu schreiben, dass die Leute einen Kommissionsvertrag entwerfen sollen, aber die entsprechenden §§ aus dem HGB nicht zu verwenden seien.
In der gestrigen Klausur verhielt es sich dann so, dass die Richtlinie gutachterlich zu prüfen war, die AGB-Klauseln aber nicht. Gleichwohl sollten in dem Mustervertrag in den einzelnen Klauseln entsprechende §§ aufgeführt werden.
Mich überzeugt das alles irgendwie nicht ...
03.10.2018, 16:50
In Nds. wurde zu Beginn des Referendariats eine Broschüre ausgeteilt. Auf Seite 86 wird (Stand 2010) ausgeführt:
"Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten und der praktische Teil (einschließlich prozesstaktischer Erwägungen) im Verhältnis zueinander im Regelfall etwa gleichgewichtig sein werden."
"Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten und der praktische Teil (einschließlich prozesstaktischer Erwägungen) im Verhältnis zueinander im Regelfall etwa gleichgewichtig sein werden."
03.10.2018, 19:32
Tipps für morgen?
ZVR Urteil mit 767 ZPO und zusätzlich Titelgegenklage?
Ich glaube Einziehungsklage kommt nicht. Nur so ein Gefühl
ZVR Urteil mit 767 ZPO und zusätzlich Titelgegenklage?
Ich glaube Einziehungsklage kommt nicht. Nur so ein Gefühl
03.10.2018, 22:23
Also das kam jetzt schon drei oder vier mal dieses Jahr... für diesen Durchgang nicht exotisch genug. Ich tippe auf 805 ZPO.
04.10.2018, 14:22
@Post 80
Der Geschäftsführer kann im Prozess nicht Zeuge sein.
Du kannst dem Mandanten aber raten, den GF vor Beginn der mündlichen Verhandlung abzuberufen. So kann er als Zeuge auftreten. Wichtig ist nur auf die Kosten hinzuweisen, die natürlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Der Geschäftsführer kann im Prozess nicht Zeuge sein.
Du kannst dem Mandanten aber raten, den GF vor Beginn der mündlichen Verhandlung abzuberufen. So kann er als Zeuge auftreten. Wichtig ist nur auf die Kosten hinzuweisen, die natürlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
04.10.2018, 15:40
Was lief heute ? Tipps für morgen?
04.10.2018, 15:57
In NRW 767 ZPO und 371 BGB analog
Erfüllungseinwand (Problem war Zahlungsbestimmung)
Aufrechnung (Rückforderung von Betriebskosten wegen nicht erfolgter Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete)
Mich würde interessieren, ob der Anspruch analog § 371 BGB auch besteht, wenn die Vollstreckung nur teilweise unzulässig erklärt wird?
Erfüllungseinwand (Problem war Zahlungsbestimmung)
Aufrechnung (Rückforderung von Betriebskosten wegen nicht erfolgter Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete)
Mich würde interessieren, ob der Anspruch analog § 371 BGB auch besteht, wenn die Vollstreckung nur teilweise unzulässig erklärt wird?
04.10.2018, 15:57
In NDS. Lief heute eine unfallrelation zwischen zwei Fahrrädern bei einer fahrradveranstaltung.Kläger & bekl. Zu 1 waren nicht Teilnehmer,sondern Ordner und hatten Polizeibeamte abzulösen, wenn diese ein Zeichen geben.
Kläger will Schmerzensgeld ihv 1000 nebst zinsen, Schadensersatz ihv 119€ für sein kaputtes Fahrrad nebst Zinsen (Kostenvoranschlag 100 € netto 19 € Umsatzsteuer) der Kläger hat keine reparatatur durchführen lassen.
Zudem will er vorgerichtliche ra kosten ihv 201.74€ nebst zinsen seit klagezustellung. Das alles will er vom beklagten zu 1 und der allgemeinen Haftpflichtversicherung (beklagte zu 2). Kläger ist dem beklagten der schräg vor dem Kläger fuhr hinten aufs rad gefahren (unstreitig).
Kläger sagt, der beklagte zu 1) hat unverhofft und plötzlich gebremst, der Unfall war für Kläger nicht vermeidbar. Hierzu gab es Zeugenaussage des abzulösenden Polizeibeamten und unfallanzeige. Beklagten sagen, Kläger sei zu dicht aufgefahren und hätte Mindestabstand nicht eingehalten. Zudem hat der Kläger keinen Helm getragen. Seine Kopfverletzungen wären nicht passiert, hätte er einen solchen getragen.
Es gab ne Beweisaufnahme mit Zeugenaussagen vom Polizeibeamten und einem anderen Ordner,die beide den Unfall bzw das verhalten der Parteien beobachtet haben.
So in etwa war der sv.
Kläger will Schmerzensgeld ihv 1000 nebst zinsen, Schadensersatz ihv 119€ für sein kaputtes Fahrrad nebst Zinsen (Kostenvoranschlag 100 € netto 19 € Umsatzsteuer) der Kläger hat keine reparatatur durchführen lassen.
Zudem will er vorgerichtliche ra kosten ihv 201.74€ nebst zinsen seit klagezustellung. Das alles will er vom beklagten zu 1 und der allgemeinen Haftpflichtversicherung (beklagte zu 2). Kläger ist dem beklagten der schräg vor dem Kläger fuhr hinten aufs rad gefahren (unstreitig).
Kläger sagt, der beklagte zu 1) hat unverhofft und plötzlich gebremst, der Unfall war für Kläger nicht vermeidbar. Hierzu gab es Zeugenaussage des abzulösenden Polizeibeamten und unfallanzeige. Beklagten sagen, Kläger sei zu dicht aufgefahren und hätte Mindestabstand nicht eingehalten. Zudem hat der Kläger keinen Helm getragen. Seine Kopfverletzungen wären nicht passiert, hätte er einen solchen getragen.
Es gab ne Beweisaufnahme mit Zeugenaussagen vom Polizeibeamten und einem anderen Ordner,die beide den Unfall bzw das verhalten der Parteien beobachtet haben.
So in etwa war der sv.