10.03.2022, 22:34
(10.03.2022, 21:09)KWesk schrieb: Hat eigentlich irgendjemand die Thematik Weiterfresserschaden eingebaut?
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
11.03.2022, 11:58
OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 1384 war wohl die Vorlage gestern. das mit dem Vorschuss beim Architekten steht auch im Kaiser-Skript bei Rn. 32b.
11.03.2022, 14:31
Was lief ein NRW als Z4 Klausur?
11.03.2022, 15:32
Mandat ist Eigentümer und Halter von kfz, sohn parkt damit am krankenhaus, dach von gitterbox für mülltonnen fliegt drauf. dashcam filmt alles
mandant verlangt kosten für reparatur, gutachten, nutzungsausfall trotz zweitwagen, pauschale für freizeitausfall und abwicklung
Sohn hatte zudem mal falsch geparkt am krankenhaus, wurde abgeschleppt, mandant fragt ob klinik kosten auch von ihm verlangen kann und was tun soll.
mandant verlangt kosten für reparatur, gutachten, nutzungsausfall trotz zweitwagen, pauschale für freizeitausfall und abwicklung
Sohn hatte zudem mal falsch geparkt am krankenhaus, wurde abgeschleppt, mandant fragt ob klinik kosten auch von ihm verlangen kann und was tun soll.
11.03.2022, 15:34
Was lief in Berlin in Strafrecht? StA Klausur oder REV?
11.03.2022, 15:35
StA, war viel zu viel, da sind einige mit der Zeit nicht hingekommen.
11.03.2022, 16:10
Was lief in Hessen AW?
11.03.2022, 16:12
Berlin StA, etwas seltsame Konstruktion mit Dreiecksbetrug über 4 statt 3 Leute + Urkundenfälschung / 246 I,II und glaube auch 261 I, VII (wobei der nicht zum Prüfungsstoff gehören sollte jedoch nicht ausgeschlossen war). Zudem Mittelbare Täterschaft (wo ich mir immernoch nicht sicher bin, obs Täter hinterm Täter war, normaler 25 I 2 oder Anstiftung) und sehr viel dankbares Zeug zu Beweisverwertung - hab ich leider nur hingerotzt um ne anständige Anklage hinzubekommen :(
Zu Beweisen:
1. Aussage eines gesondert verfolgten an der Tat Beteiligten --> Beweiswert der Aussage
2. Bankauskunft --> 161 I StPO
3. Postauskunft --> nicht über 161, sondern über 100 I StPO --> hier war ne Eilanordnung der StA, aber auch rückwirkend. Daraus wurde nen Dateisatz mit nem Hinweis zu nem andern Beweis gefunden. Die Anordnung für Vergangenheit war nicht von der Eilkompetenz gedeckt --> unverwertbar--> dadurch Frage der Fernwirkung iRd aufgrund dessen folgenden Beweises (Zeuge)
4. Zeugen (hier Fernwirkung) die aber nur Unterlagen geprüft hat und nicht bezeugen kann, dass es auch der Beschuldigte war, der die eingesendet hat --> daher bloßes Indiz
5. Durchsuchung --> Anordnung wird beantragt vom Urlaubsvertreter des zuständigen StA und vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen(hab da kein Problem gesehen aber roch irgendwie danach). Durchsuchung findet aber nur mit 1 zufällig in der Wohnung befindlichen Zeugen statt. Keine Eilanordnung. Habs das durchgehen lassen, je mehr ich aber darüber nachdenke, desto eher find ichs willkürlich ohne Zeugen.
6. Aussage eines vernommenen Beschuldigten mit ordnungsg. Belehrung --> Im Zweifel Beamte vom Hörensagen = kein Verstoß gegen 250 StPO
Zu Beweisen:
1. Aussage eines gesondert verfolgten an der Tat Beteiligten --> Beweiswert der Aussage
2. Bankauskunft --> 161 I StPO
3. Postauskunft --> nicht über 161, sondern über 100 I StPO --> hier war ne Eilanordnung der StA, aber auch rückwirkend. Daraus wurde nen Dateisatz mit nem Hinweis zu nem andern Beweis gefunden. Die Anordnung für Vergangenheit war nicht von der Eilkompetenz gedeckt --> unverwertbar--> dadurch Frage der Fernwirkung iRd aufgrund dessen folgenden Beweises (Zeuge)
4. Zeugen (hier Fernwirkung) die aber nur Unterlagen geprüft hat und nicht bezeugen kann, dass es auch der Beschuldigte war, der die eingesendet hat --> daher bloßes Indiz
5. Durchsuchung --> Anordnung wird beantragt vom Urlaubsvertreter des zuständigen StA und vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen(hab da kein Problem gesehen aber roch irgendwie danach). Durchsuchung findet aber nur mit 1 zufällig in der Wohnung befindlichen Zeugen statt. Keine Eilanordnung. Habs das durchgehen lassen, je mehr ich aber darüber nachdenke, desto eher find ichs willkürlich ohne Zeugen.
6. Aussage eines vernommenen Beschuldigten mit ordnungsg. Belehrung --> Im Zweifel Beamte vom Hörensagen = kein Verstoß gegen 250 StPO
11.03.2022, 16:25
(11.03.2022, 15:32)ichentsprechewiderschieden schrieb: Mandat ist Eigentümer und Halter von kfz, sohn parkt damit am krankenhaus, dach von gitterbox für mülltonnen fliegt drauf. dashcam filmt alles
mandant verlangt kosten für reparatur, gutachten, nutzungsausfall trotz zweitwagen, pauschale für freizeitausfall und abwicklung
Sohn hatte zudem mal falsch geparkt am krankenhaus, wurde abgeschleppt, mandant fragt ob klinik kosten auch von ihm verlangen kann und was tun soll.
Was habt ihr geprüft?
Ich habe lange gewurstelt, ob es einen vertraglichen Anspruch gibt und bin dann auf 823; dann Aufrechnung erklären vorprozessual wegen der Forderung der Beklagten aus goa wegen dem abschleppen
11.03.2022, 16:35
leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)