08.03.2022, 19:00
Ich habe letztendlich auch rügelose Einlassung angenommen, mir wurde aber gesagt, wenn man diesen Trumpf zieht (wg. AG Hinweis nach 504) dann hat man das eigentliche Problem nicht erkannt.
08.03.2022, 19:04
Ist es wohl sehr falsch den Schuldschein als Privaturkunde anzusehen?
08.03.2022, 19:05
08.03.2022, 19:56
Ne, die Streitverkündung ist eine Nebelkerze, sofern da niemand beitritt. Die durfte mit keinem Wort erwähnt werden.
08.03.2022, 19:57
(08.03.2022, 19:00)qwertzHESS schrieb: Ich habe letztendlich auch rügelose Einlassung angenommen, mir wurde aber gesagt, wenn man diesen Trumpf zieht (wg. AG Hinweis nach 504) dann hat man das eigentliche Problem nicht erkannt.
Ich habe das über § 29 ZPO gemacht. Geldschuld = qualifizierte Schickschuld, also Wohnort des Schuldners. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Begründung der Verbindlichkeit, zu dem Zeitpunkt hat er noch in Wiesbaden gewohnt.
08.03.2022, 19:58
08.03.2022, 19:59
Hat jemand Zuständigkeit nach §§ 27, 28 ZPO angenommen?
08.03.2022, 19:59
(08.03.2022, 19:04)Köln schrieb: Ist es wohl sehr falsch den Schuldschein als Privaturkunde anzusehen?
Ich denke, darauf käme es nur an, wenn der Beklagte die Richtigkeit oder so bestritten hätte. Ist eigentlich ja eine Frage des Beweises. Hier ging es eher darum materiell-rechtlich auszulegen, was damit gewollt war.. Aber in tatsächlicher Hinsicht war ja eigentlich alles unstreitig.
08.03.2022, 20:03
08.03.2022, 20:05
(08.03.2022, 20:03)Gast schrieb:(08.03.2022, 19:00)qwertzHESS schrieb: Ich habe letztendlich auch rügelose Einlassung angenommen, mir wurde aber gesagt, wenn man diesen Trumpf zieht (wg. AG Hinweis nach 504) dann hat man das eigentliche Problem nicht erkannt.
Na das war ja gestern scheinbar bei einigen hier ähnlich
Von wegen einfach schreiben BGH sagt Zuständigkeit ist gegeben?