02.10.2018, 18:44
Ungefähr so war der SV in NRW auch, ich glaube nur andere Zustellungsdaten, aber Einspruch noch fristgerecht möglich (hoffe ich).
Mahngebühren hatten wir nicht.
Bei uns waren in den AGB zwei Ziffern, bei euch nicht? Ziff. 2 war bei uns das Aufrechnungsverbot, Ziff. 1 dass die AGB für "alles zukünftige" auch gelten.
Ich fande es auch schlimmer als gestern, vor allem vom Umfang.
Mahngebühren hatten wir nicht.
Bei uns waren in den AGB zwei Ziffern, bei euch nicht? Ziff. 2 war bei uns das Aufrechnungsverbot, Ziff. 1 dass die AGB für "alles zukünftige" auch gelten.
Ich fande es auch schlimmer als gestern, vor allem vom Umfang.
02.10.2018, 18:50
Krass, dass das JPA in NRW noch schön der Meinung war, dass die Klausur zu leicht ist und noch 2 Probleme extra reingepackt hat. Die sind doch echt Witzbolde.
Für mich ging es heute, gestern war echt übel.
Für mich ging es heute, gestern war echt übel.
02.10.2018, 19:02
Ich bin leider über das Aufrechnungsverbot nicht hinweggekommen, weil im Palandt bei 309 Nr. 3 BGB stand, dass es bei Unternehmern auch gelte oder so. Da muss ich dann irgendwas übersehen Haben und habe es dann im 307 I,II BGB für gültig erklärt.. Das KBS war für mich auch kein Problem, weil vor Schicken der AGB Vertragsverhandlungen (am Telefon ) stattgefunden haben, deshalb das Schweigen reicht. Deshalb nach ewigem Hin und Her Mandantenschreibe statt Einspruch (der noch fristgemäß möglich war, trotz allem lang geprüft).
Ich fand heute und gestern Katastrophe.
Ich fand heute und gestern Katastrophe.
02.10.2018, 19:23
@LSAgast, in die Falle mit der Zustellung an die Klägeervertreterin bin ich schonmal getappt, komplett übersehen ?
02.10.2018, 19:28
Ich habe das KBS völlig vergessen zu prüfen, habe das einfach unterstellt. Sowas blödes
02.10.2018, 19:46
02.10.2018, 19:49
Das ist doch alles völlig fürn Arsch.
02.10.2018, 20:01
Ich finde, die Klausuren sind überhaupt nicht praxisgerecht, weil es kaum einen Praktiker gibt, der es in 5 Stunden schaffen würde (auch mit anderen Hilfsmitteln) nicht, da eine gute Lösung zu präsentieren. Das ist mehr als unrealistisch.
02.10.2018, 20:24
Hallo Mitstreiter!
Zunächst einmal Respekt an alle, die unmittelbar nach der Klausur in der Lage sind, sich am Computer zu setzen und die Außenwelt über ihre Erfahrungen mit den völlig überflüssigen Prüfungsämtern informieren. Respekt! Ich muss nach der Klausur erst einmal ins Bett und eine Mütze Schlaf nehmen.
Insofern mein Feedback etwas später, aber hoffentlich gleichwohl aufschlussreich für Interessierte.
In Nds. wurde heute die A2-Klausur geschrieben. Insofern ist anfänglich anzumerken, dass die Betreiber dieser Seite zu Beginn eine falsche Auflistung führen. Wir haben ja in Nds gestern ein Urteil schreiben dürfen und dann kann es ja nicht sein, dass die Prüflinge in der Struktur eines Richters kleben und am nächsten Tag sogleich eine Relation für einen Richter (A1) verfassen. Nein, das Prüfungsamt in Nds. möchte geistig bewegliche Prüflinge sehen, welche sich heute geschmeidig in die Rolle eines RA versetzen können.
RA wurde heute von dem Verein für studiertes Kommunizieren e.V. beauftragt, für den Verein eine Richtlinie für die Vereinsmitglieder (VM) zu erstellen.
Der Gedanke dieser Richtlinie sollte eine Art Wertekanon sein. Die VM beraten Menschen in allen erdenklichen schwierigen Lebenslagen (verzogene Kinder, Menschen die kein Stress abkönnen, Menschen die an ihre Kommunikation, Rhetorik oder Didaktik arbeiten möchten, Ehepartner mit Problemen, Esoterik etc.).
Diese Richtlinie sollte den VM GUTACHTERLICH trennscharf verdeutlichen, was sie in Gegensatz zu einem Arzt, Psychologen, Psychotherapeut dürfen und was nicht. Hierfür wurde vom Prüfungsamt im Anhang die ersten §§ der jeweils einschlägigen Gesetze und eine Begriffsbestimmung des BVerwG zur Definition einer ärztlichen Behandlung abgedruckt.
Anfänglich wollten die VM wissen, welchen Vertrag sie denn eigentlich mit ihren Kunden schließen.
Habe hier alle möglichen Verträge geprüft. Zur Verdeutlichung: Ein VM hat zB vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Coach die Geschäftsunterlagen und Betriebsunterlagen seiner Kunden aufbewahrt. Insofern habe ich auch eine Verwahrung nach § 688 BGB angeprüft und letztlich verneint. Schließlich bin ich auf den guten alten § 611 BGB eingegangen und habe diesen bejaht.
Weiterhin wollten die VM in ihrer Richtlinie aufgearbeitet wissen, ob sie ihre Tätigkeiten als "qualifizierte Tätigkeit" (nur sinngemäß, habe die beiden Wörter nicht mehr auf dem Schirm) bewerben können. Zuvor wurde von den VM mitgeteilt, dass sie wüssten, dass sie für ihre Tätigkeiten keine akademischen Abschlüsse, Hochschulabschlüsse, Dr-Titel etc. verwenden dürfen. Sie wussten weiterhin, dass sie zB keine anerkannten beruflichen Qualifikationen verwenden dürfen. Irgendwie wollten sie aber ihre Beratungstätigkeiten aber anprangern. Hierzu gab es den Hinweis auf die §§ 3 ff UWG.
Offensichtlich beherrscht der Student mittlerer Art und Güte mittlerweile auch die Grundzüge des Wettbewerbs- Kartellrechts.
Ich habe dann geschrieben, dass die VM das vielleicht wissen, die anwaltliche Vorsicht es aber gebietet, den Vortrag nicht unreflektiert zu übernehmen. Auf diese Weise bekommt man dann in der Klausur die Kurve und kann diese beiden Wörter letztlich anhand einer Auseinandersetzung mit §§ 3 ff UWG iVm § 132a StGB einordnen, ob sie problemlos von den VM verwendet werden können. Das geht, wobei wie immer - Kontext ist König.
Das war den VM aber nicht genug. Die führen zwar alle unterschiedliche Beratungen aus, sahen es aber gleichwohl als möglich an, dass für ihre Beratungstätigkeit ein Vertragsmuster für Einzelcoaching entworfen wird. 2 bis 3 VM haben dann in ihren Schreiben an den Vereinsvorsitzenden vorgetragen was sie sich vorstellen. Hinweis des Prüfungsamtes, dass die Klauseln für einen Laien verständlich sein sollen, aber natürlich kennen und können diese Laien auch §§.
Klausel für Wettbewerbsverbot (Berater für Kommunikation wollten sich selbständig verpflichten, direkte Wettbewerber der Kunden nicht zu coachen), Vertrag (§ 611 BGB), Vertragsgegenstand, besondere Vertragspflichten (Datenschutz, Aufbewahrung von Unterlagen etc), besondere Vertragspflichten der Kunden der VM (Mitwirkungspflicht), Vergütung, Nebenkosten (Anfahrtskosten, Übernachtungskosten), Beendigung des Vertragsverhältnisses, Gerichtsstand, Schriftform bei Änderungen und Salvatorische Klausel entworfen.
Selbstverständlich nur in Form eines schmalen Bretts!
Für mehr reichte die Zeit einfach nicht, aber wem schreib ich das?
Zunächst einmal Respekt an alle, die unmittelbar nach der Klausur in der Lage sind, sich am Computer zu setzen und die Außenwelt über ihre Erfahrungen mit den völlig überflüssigen Prüfungsämtern informieren. Respekt! Ich muss nach der Klausur erst einmal ins Bett und eine Mütze Schlaf nehmen.
Insofern mein Feedback etwas später, aber hoffentlich gleichwohl aufschlussreich für Interessierte.
In Nds. wurde heute die A2-Klausur geschrieben. Insofern ist anfänglich anzumerken, dass die Betreiber dieser Seite zu Beginn eine falsche Auflistung führen. Wir haben ja in Nds gestern ein Urteil schreiben dürfen und dann kann es ja nicht sein, dass die Prüflinge in der Struktur eines Richters kleben und am nächsten Tag sogleich eine Relation für einen Richter (A1) verfassen. Nein, das Prüfungsamt in Nds. möchte geistig bewegliche Prüflinge sehen, welche sich heute geschmeidig in die Rolle eines RA versetzen können.
RA wurde heute von dem Verein für studiertes Kommunizieren e.V. beauftragt, für den Verein eine Richtlinie für die Vereinsmitglieder (VM) zu erstellen.
Der Gedanke dieser Richtlinie sollte eine Art Wertekanon sein. Die VM beraten Menschen in allen erdenklichen schwierigen Lebenslagen (verzogene Kinder, Menschen die kein Stress abkönnen, Menschen die an ihre Kommunikation, Rhetorik oder Didaktik arbeiten möchten, Ehepartner mit Problemen, Esoterik etc.).
Diese Richtlinie sollte den VM GUTACHTERLICH trennscharf verdeutlichen, was sie in Gegensatz zu einem Arzt, Psychologen, Psychotherapeut dürfen und was nicht. Hierfür wurde vom Prüfungsamt im Anhang die ersten §§ der jeweils einschlägigen Gesetze und eine Begriffsbestimmung des BVerwG zur Definition einer ärztlichen Behandlung abgedruckt.
Anfänglich wollten die VM wissen, welchen Vertrag sie denn eigentlich mit ihren Kunden schließen.
Habe hier alle möglichen Verträge geprüft. Zur Verdeutlichung: Ein VM hat zB vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Coach die Geschäftsunterlagen und Betriebsunterlagen seiner Kunden aufbewahrt. Insofern habe ich auch eine Verwahrung nach § 688 BGB angeprüft und letztlich verneint. Schließlich bin ich auf den guten alten § 611 BGB eingegangen und habe diesen bejaht.
Weiterhin wollten die VM in ihrer Richtlinie aufgearbeitet wissen, ob sie ihre Tätigkeiten als "qualifizierte Tätigkeit" (nur sinngemäß, habe die beiden Wörter nicht mehr auf dem Schirm) bewerben können. Zuvor wurde von den VM mitgeteilt, dass sie wüssten, dass sie für ihre Tätigkeiten keine akademischen Abschlüsse, Hochschulabschlüsse, Dr-Titel etc. verwenden dürfen. Sie wussten weiterhin, dass sie zB keine anerkannten beruflichen Qualifikationen verwenden dürfen. Irgendwie wollten sie aber ihre Beratungstätigkeiten aber anprangern. Hierzu gab es den Hinweis auf die §§ 3 ff UWG.
Offensichtlich beherrscht der Student mittlerer Art und Güte mittlerweile auch die Grundzüge des Wettbewerbs- Kartellrechts.
Ich habe dann geschrieben, dass die VM das vielleicht wissen, die anwaltliche Vorsicht es aber gebietet, den Vortrag nicht unreflektiert zu übernehmen. Auf diese Weise bekommt man dann in der Klausur die Kurve und kann diese beiden Wörter letztlich anhand einer Auseinandersetzung mit §§ 3 ff UWG iVm § 132a StGB einordnen, ob sie problemlos von den VM verwendet werden können. Das geht, wobei wie immer - Kontext ist König.
Das war den VM aber nicht genug. Die führen zwar alle unterschiedliche Beratungen aus, sahen es aber gleichwohl als möglich an, dass für ihre Beratungstätigkeit ein Vertragsmuster für Einzelcoaching entworfen wird. 2 bis 3 VM haben dann in ihren Schreiben an den Vereinsvorsitzenden vorgetragen was sie sich vorstellen. Hinweis des Prüfungsamtes, dass die Klauseln für einen Laien verständlich sein sollen, aber natürlich kennen und können diese Laien auch §§.
Klausel für Wettbewerbsverbot (Berater für Kommunikation wollten sich selbständig verpflichten, direkte Wettbewerber der Kunden nicht zu coachen), Vertrag (§ 611 BGB), Vertragsgegenstand, besondere Vertragspflichten (Datenschutz, Aufbewahrung von Unterlagen etc), besondere Vertragspflichten der Kunden der VM (Mitwirkungspflicht), Vergütung, Nebenkosten (Anfahrtskosten, Übernachtungskosten), Beendigung des Vertragsverhältnisses, Gerichtsstand, Schriftform bei Änderungen und Salvatorische Klausel entworfen.
Selbstverständlich nur in Form eines schmalen Bretts!
Für mehr reichte die Zeit einfach nicht, aber wem schreib ich das?
02.10.2018, 20:35
@NdsPayBack rofl?!
Okay das hört sich abgefahrener an als bei uns anderen :D
Was rauchen die denn da im ljpa bei euch?
Durchhalten. Schon 2 von 8!
Allen weiterhin viel Erfolg und ganz viel Glück. Am Ende ist es wichtig den Scheiß zu überstehen.
Okay das hört sich abgefahrener an als bei uns anderen :D
Was rauchen die denn da im ljpa bei euch?
Durchhalten. Schon 2 von 8!
Allen weiterhin viel Erfolg und ganz viel Glück. Am Ende ist es wichtig den Scheiß zu überstehen.