Hey hey,
im LJPA Bezirk (Bremen, HH, SH) hatte die Beklagte (meine Mandantin) irgendwann im September '17 der Klägerin einen Auftrag iHv 2500€ erteilt, der unstreitig ausgeführt wurde. Die Rechnung der Klägerin vom 11.10 ist der Beklagten am 16.10. zugegangen. In der Rechnung (so wie in allen Rechnungen) steht, dass binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist.
Am 14.11. sollte wegen eines weiteren Auftrags an Fa. Petzold eine Lieferung durch die Klägerin erfolgen - insofern war streitig, ob es diese Lieferungsvereinbarung auch gab. Am 13. hat die Beklagte noch mit der Klägerin telefoniert, wobei ihm die Lieferung für den nächsten Tag nochmals bestätigt wurde. Am Vormittag des 14.11. hat die Beklagte einen Anruf der Klägerin bekommen, dass die Ware nicht ausgeliefert werden würde, obwohl sie schon im LKW auf dem Weg zu Fa. Petzold war, weil die 2500€ von dem September-Auftrag noch nicht eingegangen waren (wohl das ZBR).
Diese 2500 € hat der Beklagte ein paar Tage später gezahlt, als er festgestellt hat, dass er die wohl noch gar nicht überwiesen hatte.
Dann erging irgendwann (weiß ich nicht mehr) ein Urteil ( Petzold gg Beklagten) über irgendwas um die 4000 €. (Laut Bearbeitervermerk in Ordnung)
Dieses Jahr haben die Klägerin und der Beklagte mal wieder einen mE Werkvertrag geschlossen über 50 Alu-Rahmen-Fenster, Werklohn dafür 8000 €.
Auf diese Rechnung hat die Beklagte nur in Abzug der ~ 4000 €, die er Fa. Petzold zahlen musste, geleistet. Daraufhin wurde er angemahnt. Auf die Manhnung hin hat er erklärt, er habe den Anspruch der Fa. Petzold gg die Forderung der Klägerin "verrechnen" wollen. Auf den nunmehr fehlenden Rest hat dann die Klägerin Klage erhoben.
Die Beklagte hat keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Ein VU ist (ohne Antrag) ergangen.
Das VU wurde der Mutter des alleinigen Geschäftsführers der Mandantin in ihren Geschäftsräumen am 13.09. '18 übergeben, die sich dort eigentlich nur zufällig aufgehalten hat (auf jeden Fall keine Angestellte). Die hat es ihm dann am 18.09. überreicht; der Klägerin wurde das VU am 17.09. zugestellt.
In den AGB der Klägerin war ein vollumfängliches Aufrechnungsverbot enthalten. Die AGB hat der Geschäftsführer der Mandantin vorher nie in die Hand genommen, obwohl sie ihm erstens bereits iRd ersten Geschäftskontakts im März 2005 übergeben worden sein sollen (er hält dies für möglich) und zweitens auch ständig (mit jeder Auftragsbestätigung) wieder zugeschickt worden sind und drittens nach dem ersten Geschäftskontakt auch ein KBS der Klägerin dahingehend verfasst wurde, dass die AGB übergeben worden seien, woraufhin die Beklagte nie etwas geantwortet hat.
Mehr weiß ich nicht mehr.
im LJPA Bezirk (Bremen, HH, SH) hatte die Beklagte (meine Mandantin) irgendwann im September '17 der Klägerin einen Auftrag iHv 2500€ erteilt, der unstreitig ausgeführt wurde. Die Rechnung der Klägerin vom 11.10 ist der Beklagten am 16.10. zugegangen. In der Rechnung (so wie in allen Rechnungen) steht, dass binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist.
Am 14.11. sollte wegen eines weiteren Auftrags an Fa. Petzold eine Lieferung durch die Klägerin erfolgen - insofern war streitig, ob es diese Lieferungsvereinbarung auch gab. Am 13. hat die Beklagte noch mit der Klägerin telefoniert, wobei ihm die Lieferung für den nächsten Tag nochmals bestätigt wurde. Am Vormittag des 14.11. hat die Beklagte einen Anruf der Klägerin bekommen, dass die Ware nicht ausgeliefert werden würde, obwohl sie schon im LKW auf dem Weg zu Fa. Petzold war, weil die 2500€ von dem September-Auftrag noch nicht eingegangen waren (wohl das ZBR).
Diese 2500 € hat der Beklagte ein paar Tage später gezahlt, als er festgestellt hat, dass er die wohl noch gar nicht überwiesen hatte.
Dann erging irgendwann (weiß ich nicht mehr) ein Urteil ( Petzold gg Beklagten) über irgendwas um die 4000 €. (Laut Bearbeitervermerk in Ordnung)
Dieses Jahr haben die Klägerin und der Beklagte mal wieder einen mE Werkvertrag geschlossen über 50 Alu-Rahmen-Fenster, Werklohn dafür 8000 €.
Auf diese Rechnung hat die Beklagte nur in Abzug der ~ 4000 €, die er Fa. Petzold zahlen musste, geleistet. Daraufhin wurde er angemahnt. Auf die Manhnung hin hat er erklärt, er habe den Anspruch der Fa. Petzold gg die Forderung der Klägerin "verrechnen" wollen. Auf den nunmehr fehlenden Rest hat dann die Klägerin Klage erhoben.
Die Beklagte hat keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Ein VU ist (ohne Antrag) ergangen.
Das VU wurde der Mutter des alleinigen Geschäftsführers der Mandantin in ihren Geschäftsräumen am 13.09. '18 übergeben, die sich dort eigentlich nur zufällig aufgehalten hat (auf jeden Fall keine Angestellte). Die hat es ihm dann am 18.09. überreicht; der Klägerin wurde das VU am 17.09. zugestellt.
In den AGB der Klägerin war ein vollumfängliches Aufrechnungsverbot enthalten. Die AGB hat der Geschäftsführer der Mandantin vorher nie in die Hand genommen, obwohl sie ihm erstens bereits iRd ersten Geschäftskontakts im März 2005 übergeben worden sein sollen (er hält dies für möglich) und zweitens auch ständig (mit jeder Auftragsbestätigung) wieder zugeschickt worden sind und drittens nach dem ersten Geschäftskontakt auch ein KBS der Klägerin dahingehend verfasst wurde, dass die AGB übergeben worden seien, woraufhin die Beklagte nie etwas geantwortet hat.
Mehr weiß ich nicht mehr.
02.10.2018, 18:20
Ja die Aufrechnungsforderung steht und fällt bei der Lösung nach 286 mit der auch noch nur nachträglich vereinbarten Fälligkeit. Puh. Ich denke aber, die Beweisproblematik mit dem Telefongespräch am 13.11. war da dick und fett angelegt, man hätte wohl die Parteivernehmung unter den Grundsätzen des 4-Augen-Gesprächs bringen müssen, da der Mandant als Geschäftsführer ja als Zeuge ausgeschlossen ist. Habe das aber leider auch nur in einer Randergängzung hässlich hingeschmiert und im praktischen Entwurf 447, 448 ZPO nur benannt. Die Zeitnot war doch auch heute wieder groß. Seufz
Auf die Abgrenzung zu 650 kam es bei mir eigentlich nicht an, da weder 641 (wegen der Fälligkeitsvereinbarung in den Rechnungen) noch 647 hier griffen.
Auf die Abgrenzung zu 650 kam es bei mir eigentlich nicht an, da weder 641 (wegen der Fälligkeitsvereinbarung in den Rechnungen) noch 647 hier griffen.
02.10.2018, 18:22
Fand die Klausur eigentlich ganz fair. Und ärgere mich schon die ganze zeit, weil ich die ganzen schwierigen Probleme ganz gut hinbekommen habe, aber dann für Haupt- und Gegenforderung zwei völlig mistige und AGL genommen habe, weil ich das völlig zerdacht habe (Klägeranspruch aus §§280 I, II, 286, wobei es natürlich der ganz normale Lohnanspruch ist, und Beklagtenanspruch aus §§426 II weil ich die nach dem Vortrag des Mandanten als Gesamtschuldner sehen wollte... ).
Weiß noch jemand welche Normen aus dem HGB vom Bearbeitervermerk ausgenommen waren?
Weiß noch jemand welche Normen aus dem HGB vom Bearbeitervermerk ausgenommen waren?
02.10.2018, 18:24
Habe die 150 € (+) weil im Palandt bei 286 irgendwie stand, dass der alles machen darf, was aus seiner Sicht erforderlich und zweckmäßig ist und dann habe ich gesagt dass es zweckmäßig ist vorher die Bonität zu prüfen mit der Begründung die er im SV gesagt hatte, auch nur sehr schwach begründet
02.10.2018, 18:28
Ja, über die Beweisproblematik bzgl des Telefongesprächs hatte ich auch kurz deinen Gedanken. Hab mir dann aber überlegt, dass er ja nur Geschäftsführer ist und somit auch Zeuge im Prozess sein kann, weil ja die GmbH die Partei ist und nicht er.
wenn also mein Gedanke richtig ist, ist es nicht schlimm, dass du dazu kaum was geschrieben hast ;)
Zum Beweis für das Telefonat konnte man die Mitarbeiterin der Klägerin, die Frau Schneider, und eben den Mandanten selbst benennen, wenn man bis zum Schriftsatz gekommen wäre. Bin ich aber nicht \o/
wenn also mein Gedanke richtig ist, ist es nicht schlimm, dass du dazu kaum was geschrieben hast ;)
Zum Beweis für das Telefonat konnte man die Mitarbeiterin der Klägerin, die Frau Schneider, und eben den Mandanten selbst benennen, wenn man bis zum Schriftsatz gekommen wäre. Bin ich aber nicht \o/
02.10.2018, 18:32
Im Bearbeitervermerk waren 369 und 440 HGB ausgenommen.
02.10.2018, 18:33
Ach ja, und die Zuständigkeit des AG habe ich bejaht und mit § 4 ZPO begründet; zusammen waren es ja 5050 €. Keine Ahnung
Aufrechnungsverbot habe ich (-) und zwar damit, dass Ziff. 1 der AGB unwirksam ist nach § 307, weil unbestimmt, und die AGB damit nur in den ersten Vertrag 2005 einbezogen wurden aber nicht in alle folgenden. Keine Ahnung.
Aufrechnungsverbot habe ich (-) und zwar damit, dass Ziff. 1 der AGB unwirksam ist nach § 307, weil unbestimmt, und die AGB damit nur in den ersten Vertrag 2005 einbezogen wurden aber nicht in alle folgenden. Keine Ahnung.
02.10.2018, 18:39
Und für das Mandantenschreiben hatte ich dann 2 Minuten und so sieht das auch aus.
02.10.2018, 18:39
Also in Lsa lief der Sachverhalt in seinen Grundzügen genauso nur mit einer anderen AGB und mit einem VU im schriftichen Vorverfahren.
Beklagte Mandantin Firma Holzfenster Geschäftsbeziehungen mit Klägerin seit 2005.
Klägerin ummantelt die Holzfenster der Beklagten mit Aluminium und macht daraus schicke Fenster.
Gegen Beklagte ist VU im schriftlichen Vorverfahren ergangen. Das wurde der Mutter des Geschäftsführers der Beklagten Mandantin ausgehändigt (13.09.18) die nix in den Räumen zu suchen hatte und sodann am 17.09.18 dem GF selbst dann zugestellt. Der kommt aber erst nicht zum Anwalt, weil mimi krank und bla und deswegen erst heute am 02.10.18 da.
Kleine Falle des LJPA, denn:
Urteil wurde der Klägervertreterin erst am 20.09.18 (gaaaaanz am Ende im Bearbeitungsvermerk) zugestellt. Da Urteil im schriftlichen Vorverfahren Wirksamkeit erst mit letzter notwendiger Zustellung.
Damit Einspruch fristgerecht auch ohne Einsetzung in den vorigen Stand (+)
Im Übrigen war auch gar kein Antrag der Klägerin zum Erlass eines VU in der Klage also auch Kostenlast - , denn nicht in gesetzesmäßer Weise (oder?)
Dann zur Klageforderung i.h.v. 4900 € + 90 € Mahngebühren für 3 Mahnungen und 150 € Bonitätsauskunft
Basiert auf einer Lieferung vom Januar 2018. Lieferung war Mangelfrei und alles war i.O. aber Beklagte hat auf 8000 € nur 3100 € gezahlt, macht Aufrechnung geltend aus einer anderen Lieferung die zu spät war.
Klägerin hat Beklagte gemahnt und dann Klage erhoben , weil Beklagte gar nicht aufrechnen durfte.
Denn in AGB , die 2005 mit einem KBS zugeschickt wurden steht :
Aufrechnung NUR mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. (Was macht man denn da nun mit § 309 Nr. 4 BGB?, ich habe § 307 II Nr. 1 und ganz viel treu und glaube :D )
Beklagte meint sie könne dennoch aufrechnen, denn im November letzten Jahres hat die Klägerin eine Lieferung nicht wie geplant am 14.11.17 erbracht, obwohl sie genau wusste, dass es für die Beklagte gaaaanz wichtig ist, dass die Lieferung genau an dem Tag erfolgt (Telefonat mit ner Frau von der Firma der Klägerin etc, alles in trockenen Tüchern gewesen)
War das dann ein Fixhandelskauf isv 376 HGB? wer weiß
Klägerin meint sie hat nicht geliefert, weil ZBR. Denn Beklagte hat noch ne andere Forderung i.h.v. 2500 € nicht bezahlt obwohl Rechnung zugeangen und innerhalb 30 Tage zu zahlen war ( Beklagte meint doch via Check aber der ist verloren gegangen und beweisen kann sie es auch nicht)
Naja ich habe im Ergebnis gegen das VU Einspruch eingelegt.
Ne Aufrechnung gegen die Forderung i.H.v. 4900€ geltend gemacht und Klageabweisung im Übrigen beantragt ( 90 € und 150 € sind bei mir auch weggefallen).
Hilfsweise, wenn Gericht dem nicht zustimmt Widerklage i.H.v. 4900 €
Ach ja Klage wurde beim AG erhoben, obwohl Streitwert 5140 €. Habe Zuständigkeit gerügt ,aber gesagt ich werde erstmal keine Verweisung an Handelskammer beantragen. Das soll Klägerin machen.
Ich fand es heute nochmal schwerer als gestern, weil mich das materielle Recht immer raushaut. Ich bin da einfach nicht mehr drin.
Klageanspruch war bei mir aus §§ 631 I, II und die anderen Forderungen aus 280 I, II, 286
Die Aufrechnung habe ich aus § 376, 381 HGB ivm §§ 280 I , II, 286 hergeleitet.
Wie gesagt...schlimm und verwirrend und viel Geschwafel.
Tut mir leid für´s verwirren
Beklagte Mandantin Firma Holzfenster Geschäftsbeziehungen mit Klägerin seit 2005.
Klägerin ummantelt die Holzfenster der Beklagten mit Aluminium und macht daraus schicke Fenster.
Gegen Beklagte ist VU im schriftlichen Vorverfahren ergangen. Das wurde der Mutter des Geschäftsführers der Beklagten Mandantin ausgehändigt (13.09.18) die nix in den Räumen zu suchen hatte und sodann am 17.09.18 dem GF selbst dann zugestellt. Der kommt aber erst nicht zum Anwalt, weil mimi krank und bla und deswegen erst heute am 02.10.18 da.
Kleine Falle des LJPA, denn:
Urteil wurde der Klägervertreterin erst am 20.09.18 (gaaaaanz am Ende im Bearbeitungsvermerk) zugestellt. Da Urteil im schriftlichen Vorverfahren Wirksamkeit erst mit letzter notwendiger Zustellung.
Damit Einspruch fristgerecht auch ohne Einsetzung in den vorigen Stand (+)
Im Übrigen war auch gar kein Antrag der Klägerin zum Erlass eines VU in der Klage also auch Kostenlast - , denn nicht in gesetzesmäßer Weise (oder?)
Dann zur Klageforderung i.h.v. 4900 € + 90 € Mahngebühren für 3 Mahnungen und 150 € Bonitätsauskunft
Basiert auf einer Lieferung vom Januar 2018. Lieferung war Mangelfrei und alles war i.O. aber Beklagte hat auf 8000 € nur 3100 € gezahlt, macht Aufrechnung geltend aus einer anderen Lieferung die zu spät war.
Klägerin hat Beklagte gemahnt und dann Klage erhoben , weil Beklagte gar nicht aufrechnen durfte.
Denn in AGB , die 2005 mit einem KBS zugeschickt wurden steht :
Aufrechnung NUR mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. (Was macht man denn da nun mit § 309 Nr. 4 BGB?, ich habe § 307 II Nr. 1 und ganz viel treu und glaube :D )
Beklagte meint sie könne dennoch aufrechnen, denn im November letzten Jahres hat die Klägerin eine Lieferung nicht wie geplant am 14.11.17 erbracht, obwohl sie genau wusste, dass es für die Beklagte gaaaanz wichtig ist, dass die Lieferung genau an dem Tag erfolgt (Telefonat mit ner Frau von der Firma der Klägerin etc, alles in trockenen Tüchern gewesen)
War das dann ein Fixhandelskauf isv 376 HGB? wer weiß
Klägerin meint sie hat nicht geliefert, weil ZBR. Denn Beklagte hat noch ne andere Forderung i.h.v. 2500 € nicht bezahlt obwohl Rechnung zugeangen und innerhalb 30 Tage zu zahlen war ( Beklagte meint doch via Check aber der ist verloren gegangen und beweisen kann sie es auch nicht)
Naja ich habe im Ergebnis gegen das VU Einspruch eingelegt.
Ne Aufrechnung gegen die Forderung i.H.v. 4900€ geltend gemacht und Klageabweisung im Übrigen beantragt ( 90 € und 150 € sind bei mir auch weggefallen).
Hilfsweise, wenn Gericht dem nicht zustimmt Widerklage i.H.v. 4900 €
Ach ja Klage wurde beim AG erhoben, obwohl Streitwert 5140 €. Habe Zuständigkeit gerügt ,aber gesagt ich werde erstmal keine Verweisung an Handelskammer beantragen. Das soll Klägerin machen.
Ich fand es heute nochmal schwerer als gestern, weil mich das materielle Recht immer raushaut. Ich bin da einfach nicht mehr drin.
Klageanspruch war bei mir aus §§ 631 I, II und die anderen Forderungen aus 280 I, II, 286
Die Aufrechnung habe ich aus § 376, 381 HGB ivm §§ 280 I , II, 286 hergeleitet.
Wie gesagt...schlimm und verwirrend und viel Geschwafel.
Tut mir leid für´s verwirren
02.10.2018, 18:42
Ich glaube, der amtierende Geschäftsführer darf nach BGH nicht Zeuge sein. Steht aber so nicht im T/P. Kann man aber daraus schließen, dass er die Partei nach 51 ZPO im Prozess vertritt.
Naja. Nach der Schlacht ist jeder General.
Naja. Nach der Schlacht ist jeder General.