22.09.2018, 22:23
Hi Leute
Bin am verzweifeln.. hab eine Akte zur Bearbeitung von meinem Ausbilder erhalten u bin sehr verwirrt. Falls es jmd gibt der gerne hilft wäre ich sehr dankbar !! Geht um ein urteil im zivilrecht
Bin am verzweifeln.. hab eine Akte zur Bearbeitung von meinem Ausbilder erhalten u bin sehr verwirrt. Falls es jmd gibt der gerne hilft wäre ich sehr dankbar !! Geht um ein urteil im zivilrecht
22.09.2018, 22:45
Und deine Frage ist jetzt was?
23.09.2018, 07:38
Ob sich jmd mit mir zusammen setzen kann da ich viele Fragen habe wenn ich das hier alles aufschreibe versteht das kein Mensch.
23.09.2018, 10:41
Liebe Sabrina,
bei der Beweislast musst immer unterscheiden, wer worauf klagt oder sich wogegen verteidtigt. Das kann manchmal verwirrend sein, aber grundsätzlich gilt.
1. Klage des WU auf Werklohn
--> WU hat Beweislast für Entstehen WV, Höhe der vereinbarten Vergütung (da ist in der Praxis bisweilen viel Musik) und Abnahme oder Abnahmefiktion
--> B hat Beweislast für die tatsächlichen Umstände seiner Einreden, z.B. Mangelhaftigkeit des Werkes
2. Klage des B wegen Mängel(beseitigung)
--> B hat Beweislast für Entstehen WV und Mangelhaftigkeit des Werkes und die besonderen TB seines Anspruchs
--> WU hat Beweislast für die tatsächlichen Umstände seiner Einreden,
Wo drückt denn konkret der Schuh? Selbstvornahme?
bei der Beweislast musst immer unterscheiden, wer worauf klagt oder sich wogegen verteidtigt. Das kann manchmal verwirrend sein, aber grundsätzlich gilt.
1. Klage des WU auf Werklohn
--> WU hat Beweislast für Entstehen WV, Höhe der vereinbarten Vergütung (da ist in der Praxis bisweilen viel Musik) und Abnahme oder Abnahmefiktion
--> B hat Beweislast für die tatsächlichen Umstände seiner Einreden, z.B. Mangelhaftigkeit des Werkes
2. Klage des B wegen Mängel(beseitigung)
--> B hat Beweislast für Entstehen WV und Mangelhaftigkeit des Werkes und die besonderen TB seines Anspruchs
--> WU hat Beweislast für die tatsächlichen Umstände seiner Einreden,
Wo drückt denn konkret der Schuh? Selbstvornahme?
23.09.2018, 11:13
Es geht darum das der Kläger Besteller vom Beklagten Rückzahlung einer Vergütung verlangt wg Mängel ( Beklagte sollte was hier strittig ist eine dämmung installieren am Haus des Klägers) Der Beklagte hingegen verneint überhaupt einen werkvertrag abgeschlossen zu haben. Der Kläger trägt vor man habe sich vor seinem Haus getroffen und war sich einig über den Bau der dämmung bzgl Details würde dann später telefoniert. Der Beklagte meint aber er wäre nur für den Bau von Fenstern beauftragt worden u Lieferung von Materialien. Später in der Verhandlung hat der Beklagte aber dem Kläger dann vorgeschlagen er könne die Wand auch machen zusätzlich aber dafür würde er eine Firma beauftragen bzgl der Firma hat der Kläger aber nix gesagt. Die Firma hat dann die arbeiten ausgeführt zu 90 Prozent da sie zurück nach Polen müsste..Der Beklagte hat dann die Wand verklebt aus Sicherheits gründen wie er meint. Ist also alles irgwie schwammig. Der Kläger widerspricht sich dann auch oh man bin echt verzweifelt:( wenn und helfen könnte kann er mir gerne eine Mail schicken oder evtl telefonieren :?
23.09.2018, 11:27
Also jetzt ohne dir zu Nahe treten zu wollen, aber hast du mal in den Palandt geguckt? Da steht hinten bei 631 ziemlich viel zur Beweislast.
Ich weiß auch nicht, inwiefern es dir helfen würde, wenn jetzt jemand telefonisch die Akte mit dir macht. Du musst es ja lernen und im Examen hilft dir auch niemand. Klingt hart, aber der Sachverhalt, den du jetzt beschreibst, ist ja nicht wahnsinnig kompliziert. Mach dir einen Aktenauszug, guck genau, wer wann was bestritten hat und schnapp dir den Palandt. Dann wird das auch :)
Ich weiß auch nicht, inwiefern es dir helfen würde, wenn jetzt jemand telefonisch die Akte mit dir macht. Du musst es ja lernen und im Examen hilft dir auch niemand. Klingt hart, aber der Sachverhalt, den du jetzt beschreibst, ist ja nicht wahnsinnig kompliziert. Mach dir einen Aktenauszug, guck genau, wer wann was bestritten hat und schnapp dir den Palandt. Dann wird das auch :)
23.09.2018, 11:50
Ja wollte nur wissen ob ich auf der richtigen Spur bin mit meinen Ideen. In den palandt hab ich natürlich auch geschaut aber der sv irritiert mich sodass ich nicjt genau weiß wer jetzt was schlüssig vorträgt..
23.09.2018, 13:20
Hi Sabrina,
dein K muss beweisen, dass ein WV über die Dämmliestung geschlossen worden ist,
dabei kommen nach seinem Vortrag verschiedene Zeitpunkte in Betracht
1. Treffen vor dem Haus (da ist jedenfalls die Frage ob schon eine Einigung über sätliche Essentialia negotii zu Stande gekommen ist)
das kann aber dahinstehen, wenn
2. Jedenfalls später in der Verhandlung eine entsprechende Einigung zwischen K und B erzielt worden ist (Frage hier: welche "Verhandlung" ist denn bei Dir gemeint? Vertragsverhandlung oder einfach späterer Zeitpunkt der Baumaßnahmen? TIPP: Versuche allgemein an Deiner Terminologie zu arbeiten -das ist für Juristen allgemein und erst recht Klausuren im Assessorexamen super wichtig ;-)
Da der B ja offensichlich sogar einen Subunternehmer beauftragt hat, klingt das mE (ohne Aktenkenntnis versteht sich ;-) schon sehr danach, dass es wohl eine vertragliche Einigung gab. Denn ansonsten mach es ja keinen Sinn einen Subunternehmer zu bestellen
Im Übrigen kennt das WV-Recht anders als das Dienstvertragsrecht gerade keine Pflicht der höchstpersönlichen Leistungserbringung, so dass es egal ist, wenn der B dem K von den Subunternehmern vorher nichts erzählt hat
Dann muss der B sich aber an der mangelhaften Leistung seiner Subunternehmer festhalten lassen, d.h er haftet für deren Mist nach § 278 BGB
dein K muss beweisen, dass ein WV über die Dämmliestung geschlossen worden ist,
dabei kommen nach seinem Vortrag verschiedene Zeitpunkte in Betracht
1. Treffen vor dem Haus (da ist jedenfalls die Frage ob schon eine Einigung über sätliche Essentialia negotii zu Stande gekommen ist)
das kann aber dahinstehen, wenn
2. Jedenfalls später in der Verhandlung eine entsprechende Einigung zwischen K und B erzielt worden ist (Frage hier: welche "Verhandlung" ist denn bei Dir gemeint? Vertragsverhandlung oder einfach späterer Zeitpunkt der Baumaßnahmen? TIPP: Versuche allgemein an Deiner Terminologie zu arbeiten -das ist für Juristen allgemein und erst recht Klausuren im Assessorexamen super wichtig ;-)
Da der B ja offensichlich sogar einen Subunternehmer beauftragt hat, klingt das mE (ohne Aktenkenntnis versteht sich ;-) schon sehr danach, dass es wohl eine vertragliche Einigung gab. Denn ansonsten mach es ja keinen Sinn einen Subunternehmer zu bestellen
Im Übrigen kennt das WV-Recht anders als das Dienstvertragsrecht gerade keine Pflicht der höchstpersönlichen Leistungserbringung, so dass es egal ist, wenn der B dem K von den Subunternehmern vorher nichts erzählt hat
Dann muss der B sich aber an der mangelhaften Leistung seiner Subunternehmer festhalten lassen, d.h er haftet für deren Mist nach § 278 BGB
23.09.2018, 14:19
Super vielen dank ja ich weiß ich Versuch meine Terminologie zu verbessern. Danke für den Ratschlag.
Ja hab das nun auch so gesehen das ein Vertrag letztenendes zu bejahen ist ( letzte mdl Verhandlung meinte ich )
Bin nur mit den Normen etw verwirrt.
Hab nun für die Rückzahlung des kostenvorschusses an den 323, 346 gedacht da der Kläger ja das Werk nicht wirklich angenommen hat sondern bereits vorher den Gutachter bestellt hat zur Mängel Feststellung. Das bed doch das WerkV Normen ird 634 Fr bgb nicht in Betracht komme oder liege ich da falsch :?
Bzgl der privaten Gutachter kostenhab ich an 280 I gedacht Ruf ivm 634 nr 4 aber da war ich mir unsicher da keine Abnahme erfolgte. :?
Bzgl der Aufwendungen des rückbaus der arbeiten wg Der Mängel hab ich an ssl gedacht 280 I III 281 :?
Oder lieg ich da falsch
Ja hab das nun auch so gesehen das ein Vertrag letztenendes zu bejahen ist ( letzte mdl Verhandlung meinte ich )
Bin nur mit den Normen etw verwirrt.
Hab nun für die Rückzahlung des kostenvorschusses an den 323, 346 gedacht da der Kläger ja das Werk nicht wirklich angenommen hat sondern bereits vorher den Gutachter bestellt hat zur Mängel Feststellung. Das bed doch das WerkV Normen ird 634 Fr bgb nicht in Betracht komme oder liege ich da falsch :?
Bzgl der privaten Gutachter kostenhab ich an 280 I gedacht Ruf ivm 634 nr 4 aber da war ich mir unsicher da keine Abnahme erfolgte. :?
Bzgl der Aufwendungen des rückbaus der arbeiten wg Der Mängel hab ich an ssl gedacht 280 I III 281 :?
Oder lieg ich da falsch
23.09.2018, 15:23
Hi,
wenn es keine Abnahme gab kommt noch das SchuldR AT zur Anwendung. Du darfst dann auf gar keinen Fall auf 634 abstellen wenn noch keine Abnahme erfolgt ist, das wäre ein Kardinalfehler.
Mit SchuldR AT gilt Folgendes:
Primäranspruch auf Erfüllung besteht fort bis
Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis (wegen Vorliegen Rücktritts-VS + Rücktrittserklärung)
dann ist die AGL 346, 323 für die Rückzahlung des Vorschusses
die Gutachterkosten sind i.d.R. wie die Kosten für einen vorgerichtlichen Rechtsanwalt zu behandeln, d.h. entweder einfacher SE oder Verzögerungschaden, soweit adäquat-kausal verursacht (das kannst Du gut googeln ;-)
Bei der Beseitigung bin ich mir nicht sicher, was Du mit Aufwendungsersatz meinst? Das hört sich für mich eher "krank" an, denn Aufwendungsersatz ist in § 284 BGB geregelt, als etwas, dass Du als freiwillige Ausgabe im Vertrauen auf die Leistung tätigst.
Darum geht es Dir nach Deinem Vortrag eher nicht, sondern eher um einen "echten" Schadensersatz
und zitier 346 Abs. 4 BGB
Viel Glück
wenn es keine Abnahme gab kommt noch das SchuldR AT zur Anwendung. Du darfst dann auf gar keinen Fall auf 634 abstellen wenn noch keine Abnahme erfolgt ist, das wäre ein Kardinalfehler.
Mit SchuldR AT gilt Folgendes:
Primäranspruch auf Erfüllung besteht fort bis
Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis (wegen Vorliegen Rücktritts-VS + Rücktrittserklärung)
dann ist die AGL 346, 323 für die Rückzahlung des Vorschusses
die Gutachterkosten sind i.d.R. wie die Kosten für einen vorgerichtlichen Rechtsanwalt zu behandeln, d.h. entweder einfacher SE oder Verzögerungschaden, soweit adäquat-kausal verursacht (das kannst Du gut googeln ;-)
Bei der Beseitigung bin ich mir nicht sicher, was Du mit Aufwendungsersatz meinst? Das hört sich für mich eher "krank" an, denn Aufwendungsersatz ist in § 284 BGB geregelt, als etwas, dass Du als freiwillige Ausgabe im Vertrauen auf die Leistung tätigst.
Darum geht es Dir nach Deinem Vortrag eher nicht, sondern eher um einen "echten" Schadensersatz
und zitier 346 Abs. 4 BGB
Viel Glück