14.09.2018, 16:23
Lief auch hier in Berlin / Brandenburg!
14.09.2018, 17:26
An alle aus Hessen
VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
14.09.2018, 19:15
Habt ihr die Klage zugelassen. Ich war der Meinung, dass die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der 2 Wochen nachgeholt wurde. Dabei habe ich auf das Gerichtsschreiben und den Antrag abgestellt und beides abgelehnt. Auch in dem Schreiben, wo der Mandant wegen seiner Mutter nicht erreichbar war, habe ich für den Anwalt ein Verschulden angenommen. Was meint ihr?
15.09.2018, 00:35
Die Frist war tatsächlich abgelaufen. Allerdings konnte man das Problem dadurch lösen, dass man eine Wiedereinsetzung von Amts wegen annimmt.
Hat jemand den Entschädigungsanspruch nach 48 III VwVfg abgelehnt wegen dem fehlendem schutzwürdigen Vertrauen?
Hat jemand den Entschädigungsanspruch nach 48 III VwVfg abgelehnt wegen dem fehlendem schutzwürdigen Vertrauen?
16.09.2018, 11:45
warum soll der Wiedereinsetzungsantrag verfristet sein?
Er hat durch das Gerichtsschreiben, das ihm am 27.6. zugegangen ist, davon erfahren, dass die Klagezustellung Ende April wohl nicht geklappt hat. Damit ist das Hindernis nach § 60 weggefallen. gemäß § 187 I beginnt die frist am 28.6. und endet laut 188 II mit Ablauf des 11.7.
Der WE antrag ging am 11.7. bei gericht ein.
Ich weiß auch nicht, ob man da einfach ne Wiedereinsetzung von amts wegen annehmen dürfte. 60 II s. 4 ist ne kann-vorschrift. Und das Gericht hat sich noch gar nicht zum antrag verhalten. Die richterin kann ja auch einfach die wiedereinsetzung unterlassen und dann gemütlich die klage wegen unzulässigkeit abweisen. Dann hat sie weniger arbeit.
Ich hab ne frage wegen der Revisionsklausur vom Dienstag. Kann mir bitte ein BERLINER/Brandenburger sagen, ob bei uns im Sachverhalt der Angeklagte das letzte Wort hatte? (Bitte nur Berliner/brandenburger antworten) Kann mich da null da dran erinnern .....
Er hat durch das Gerichtsschreiben, das ihm am 27.6. zugegangen ist, davon erfahren, dass die Klagezustellung Ende April wohl nicht geklappt hat. Damit ist das Hindernis nach § 60 weggefallen. gemäß § 187 I beginnt die frist am 28.6. und endet laut 188 II mit Ablauf des 11.7.
Der WE antrag ging am 11.7. bei gericht ein.
Ich weiß auch nicht, ob man da einfach ne Wiedereinsetzung von amts wegen annehmen dürfte. 60 II s. 4 ist ne kann-vorschrift. Und das Gericht hat sich noch gar nicht zum antrag verhalten. Die richterin kann ja auch einfach die wiedereinsetzung unterlassen und dann gemütlich die klage wegen unzulässigkeit abweisen. Dann hat sie weniger arbeit.
Ich hab ne frage wegen der Revisionsklausur vom Dienstag. Kann mir bitte ein BERLINER/Brandenburger sagen, ob bei uns im Sachverhalt der Angeklagte das letzte Wort hatte? (Bitte nur Berliner/brandenburger antworten) Kann mich da null da dran erinnern .....
16.09.2018, 12:04
In Hessen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 20.07 dem Gericht zugegangen.
Im Kopp/Schenke steht, dass es entgegen des Wortlauts keine Ermessensentscheidung sei. Sobald die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müsse Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden.
Im Kopp/Schenke steht, dass es entgegen des Wortlauts keine Ermessensentscheidung sei. Sobald die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müsse Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden.
16.09.2018, 12:09
Habt ihr die materielle RMK der Baugenehmigung vollständig durchgeprüft? Oder sie nur auf den Teil hstl. des Sonn- und Feiertagsverbots beschränkt?
16.09.2018, 12:19
Davon ausgehend, dass man zu dem Ergebnis kam, dass die Klage zulässig und begründet ist, war dann im praktischen Teil eine Klagebegründung anzufertigen? Klage wurde ja bereits durch den vorherigen RA eingereicht...
16.09.2018, 15:09
In Berlin hatte zuerst der Angeklagte und dann der Anwalt das letzte Wort.
17.09.2018, 06:36
Hat irgendjemand ebenfalls eine Mandantenschreiben gefertigt? Ich habe das Gefühl, dass ich der Einzige bin, der die Klage als unbegründet angesehen hat. :(