10.09.2018, 17:29
Ich habe noch § 242 und 248b am Auto diskutiert, aber abgelehnt mangels Strafantrags.
Den schweren Raub hab ich an der Zueignungsabsicht scheitern lassen. §§ 253, 255, 250 II an der fehlenden Bereicherungsabsicht.
§ 239a und § 239b StGB mangelt es an der stabilen Bemächtigungslage.
Hab dann § 240 und § 223, 224 StGB bejaht, aber hinter den Mord zurücktreten lassen (k.A.).
Beim Verkehr habe ich noch § 315b III iVm § 315 diskutiert, aber scheitern lassen am fehlenden externen Eingriff (keine Pervertierung).
§ 315c bejaht (auch Vorsatz auf Gefährdung)
Den schweren Raub hab ich an der Zueignungsabsicht scheitern lassen. §§ 253, 255, 250 II an der fehlenden Bereicherungsabsicht.
§ 239a und § 239b StGB mangelt es an der stabilen Bemächtigungslage.
Hab dann § 240 und § 223, 224 StGB bejaht, aber hinter den Mord zurücktreten lassen (k.A.).
Beim Verkehr habe ich noch § 315b III iVm § 315 diskutiert, aber scheitern lassen am fehlenden externen Eingriff (keine Pervertierung).
§ 315c bejaht (auch Vorsatz auf Gefährdung)
10.09.2018, 17:29
Hat irgendwer von euch 141 III 4 StPO gesehen? Und wieso Unfallflucht?
10.09.2018, 17:36
Würde der Verteidiger über die richterliche Vernehmung der Zeugin informiert?
10.09.2018, 17:46
Bei uns wurde der Anwalt telefonisch informiert. Ich habe 141 III 4 diskutiert und einen Verstoß zunächst bejaht. Anschließend habe ich die Verwertbarkeit aber nach Abwägung trotzdem angenommen, da das Problem ja vielmehr darin lag, dass der Verteidiger trotz Ladung nicht erschienen ist. Die Nicht-Beiordnung hatte daher im Endeffekt keine wirkliche unmittelbare Auswirkung für die Beschuldigte. Der Fall (141 III 4 bei Mordverdacht) wurde auch im Kaiser Seminar hier angesprochen.
10.09.2018, 17:56
Ich habe auch einen Diebstahl bejaht, allerdings mit waffen, da sie das gefährliche Werkzeug, das Messer bei sich geführt hat. Aus Zeitdruck wieder so dumme Fehler gemacht ...
Und 141 III 4 habe ich auch gesehen. Dass ein Pflichtverteidiger bei richterlichen Vernehmungen zu bestellen ist, wenn erforderlich, was hier wohl der Fall, da Schwester belastende Zeugin. Allerdings iRd Abwägung Verwertbarkeit bejaht, da Termin mitgeteilt wurde und die Verteidigung der Beschuldigten nur wegen dem Verteidiger beschränkt.
Unfallflucht habe ich zudem nicht gesehen. Aus der Vernehmung gering meiner Erinnerung nach nicht hervor, dass sie danach weiter gefahren sei. Sie kam doch zum Stehen oder ?
Naja..... weiter geht‘s.
Und 141 III 4 habe ich auch gesehen. Dass ein Pflichtverteidiger bei richterlichen Vernehmungen zu bestellen ist, wenn erforderlich, was hier wohl der Fall, da Schwester belastende Zeugin. Allerdings iRd Abwägung Verwertbarkeit bejaht, da Termin mitgeteilt wurde und die Verteidigung der Beschuldigten nur wegen dem Verteidiger beschränkt.
Unfallflucht habe ich zudem nicht gesehen. Aus der Vernehmung gering meiner Erinnerung nach nicht hervor, dass sie danach weiter gefahren sei. Sie kam doch zum Stehen oder ?
Naja..... weiter geht‘s.
10.09.2018, 17:58
Aber es lag doch gar kein Antrag der StA vor und auch war die Mitwirkung eines Pflichtverteidiger nicht notwendig zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten, weil er doch gerade einen Wahlverteidiger hatte oder?
10.09.2018, 18:03
Fehlt beim Diebstahl denn nicht auch der Enteignungsvorsatz, da die Uhr doch im Eigentum der Schwester stand?
10.09.2018, 19:14
„Aber es lag doch gar kein Antrag der StA vor und auch war die Mitwirkung eines Pflichtverteidiger nicht notwendig zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten, weil er doch gerade einen Wahlverteidiger hatte oder?“
Habe ich auch so ähnlich gelöst.
Habe ich auch so ähnlich gelöst.
10.09.2018, 19:30
Hat jmnd die promillenwerte problematisiert?
Der bakwert betrug ja um 19:00 1,5 Promille.
İch habe dann die verminderte schuldunfhgkt
angesprochen da nach meiner rückrechnung zum
Tatztpkt ein wert von 2,0 promille rauskam.
Habs dann im ergebnis verneint bzw die schuldfhgkt bejaht.
Der bakwert betrug ja um 19:00 1,5 Promille.
İch habe dann die verminderte schuldunfhgkt
angesprochen da nach meiner rückrechnung zum
Tatztpkt ein wert von 2,0 promille rauskam.
Habs dann im ergebnis verneint bzw die schuldfhgkt bejaht.
10.09.2018, 19:55
Bei mir:
1. Komplex - Fahrt zum Typen
- 316 nicht nachweisbar weil BAK zu diesem Zeitpunkt unbekannt
2. Komplex - auf dem Bürgersteig
- 211(+)
-- Tötung eines anderen --> hier die Verwertbarkeit einer möglichen Vernehmung des Richters als Zeugen geprüft (protokoll nicht wegen ZVR + 252 stpo), + keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung dass Aussage in dieser Form später trotz ZVR verwertbar ist (wurde vor 1-2 Jahren entschieden), + Grundsätzlich Verfahrensverstoß dadurch dass der RA nicht als Pflichtverteidiger bestellt wurde wegen § 141 III 4, 168c II aber kein Beweisverwertungsverbot weil Möglichkeit Wahlverteidigung bestand
-- MM: Heimtücke (+), lt. Aussage des Zeugen "plötzlich" etc, Opfer stand der Beschuldigten mit dem Rücken zugewandt; niedere Bweggründe +, Habgier -, Ermöglichungsabsicht (-)
-- Schuld: verminderte Schuldfähigkeit? (-) selbst bei großzügiger Rückrechnung der 1,6 BAK werden 2,2 nicht erreicht
- 249 (-) mangels Finalität, ließ sich gut mit Fischer lösen, der Fall mit der Uhr nach Abschluss der Gewaltanwendung stand dort drin
- 242, 243 (+) obwohl 243 glaube ich falsch ist
-- Rechtswidrigkeit der Zueignung + weil kein fälliger Herausgabeanspruch, auch kein Irrtum weil zutreffend in Laiensphäre gewertet
- 244 (+) gefährliches Werkzeug
- 142 (-) keine Verkehrsgefahr realisiert
- 315b (-) zwar öffentlicher Verkehrsraum aber keine Gefährdung.. hätte man bestimmt mehr zu sagen können
3. Komplex Rückfahrt
- 315c (+)
-- Verwertbarkeit Blutprobe (+) trotz dass nicht von Richter angeordnet wurde, wegen § 81a II 2: Tatsachen Unfall, Lallen der Frau begründeten Verdacht auf 315c oder 316
-316 (+) aber tritt zurück wegen 315c
B-Gutachten
Anklage vor Schwurgericht, Fahrerlaubnis entziehen, Haftbefehl (Mord immer Haftgrund, außerdem Fluchtgefahr: im Auto waren fertig gepackte Tasche, Pässe, Geld usw., außerdem gewöhnlicher Aufenthalt in Argentinien), Pflichtverteidiger
Mal sehen, hab für Strafrecht effektiv 1 Tag gelernt in den letzten 2 Jahren.
1. Komplex - Fahrt zum Typen
- 316 nicht nachweisbar weil BAK zu diesem Zeitpunkt unbekannt
2. Komplex - auf dem Bürgersteig
- 211(+)
-- Tötung eines anderen --> hier die Verwertbarkeit einer möglichen Vernehmung des Richters als Zeugen geprüft (protokoll nicht wegen ZVR + 252 stpo), + keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung dass Aussage in dieser Form später trotz ZVR verwertbar ist (wurde vor 1-2 Jahren entschieden), + Grundsätzlich Verfahrensverstoß dadurch dass der RA nicht als Pflichtverteidiger bestellt wurde wegen § 141 III 4, 168c II aber kein Beweisverwertungsverbot weil Möglichkeit Wahlverteidigung bestand
-- MM: Heimtücke (+), lt. Aussage des Zeugen "plötzlich" etc, Opfer stand der Beschuldigten mit dem Rücken zugewandt; niedere Bweggründe +, Habgier -, Ermöglichungsabsicht (-)
-- Schuld: verminderte Schuldfähigkeit? (-) selbst bei großzügiger Rückrechnung der 1,6 BAK werden 2,2 nicht erreicht
- 249 (-) mangels Finalität, ließ sich gut mit Fischer lösen, der Fall mit der Uhr nach Abschluss der Gewaltanwendung stand dort drin
- 242, 243 (+) obwohl 243 glaube ich falsch ist
-- Rechtswidrigkeit der Zueignung + weil kein fälliger Herausgabeanspruch, auch kein Irrtum weil zutreffend in Laiensphäre gewertet
- 244 (+) gefährliches Werkzeug
- 142 (-) keine Verkehrsgefahr realisiert
- 315b (-) zwar öffentlicher Verkehrsraum aber keine Gefährdung.. hätte man bestimmt mehr zu sagen können
3. Komplex Rückfahrt
- 315c (+)
-- Verwertbarkeit Blutprobe (+) trotz dass nicht von Richter angeordnet wurde, wegen § 81a II 2: Tatsachen Unfall, Lallen der Frau begründeten Verdacht auf 315c oder 316
-316 (+) aber tritt zurück wegen 315c
B-Gutachten
Anklage vor Schwurgericht, Fahrerlaubnis entziehen, Haftbefehl (Mord immer Haftgrund, außerdem Fluchtgefahr: im Auto waren fertig gepackte Tasche, Pässe, Geld usw., außerdem gewöhnlicher Aufenthalt in Argentinien), Pflichtverteidiger
Mal sehen, hab für Strafrecht effektiv 1 Tag gelernt in den letzten 2 Jahren.